Full text : Über die Wirkung der Reform des bayrischen Gewerbesteuergesetzes vom Jahre 1899

50

50  hl  der  niedrigste  Satz  1,50  Mk.,  der  höchste  (bei  einem
Bierabsatz  von  mehr  als  6000  hl)  5  Mk.  beträgt.  Man  begründete ­
  diese  neue  Besteuerung  damit,  dass  die  Lage  der
Bierwirtschaften  sich  sehr  verschlechtert  habe,  besonders
infolge  der  Änderung  der  Verkehrs  Verhältnisse,  der  Konkurrenz ­
  des  Flaschenbierhandels  und  der  Gründung  der
modernen  BierhaUen.  Von  anderer  Seite  wurde  jedoch  der
Wunsch  ausgesprochen,  man  möge  die  Wirtschaften  nach
dem  Ertrag  besteuern,  da  der  Bierverbrauch  keinen  Massstab ­
  für  die  Rentabilität  äer  Wirtschaften  abgebe,  die  ja
in  hohem  Grade  von  der  Einrichtung  des  Lokals,  den  Preisen
des  Essens,  dem  Halten  von  Zeitungen,  der  Miete,  der  Bedienung ­
  etc.  abhänge.  Der  Minister  dagegen  hielt  die  Besteuerung ­
  nach  dem  Ertrag  nicht  für  zweckmässig,  weil
bei  Wirtschaften,  mit  welchen  zugleich  Metzgerei  oder  Landwirtschaft ­
  verbunden  sei,  der  Ertrag  sich  nicht  gut  feststellen ­
  lasse  ;  andrerseits  könne  die  Besteuerung  nach  dem
Bierverbrauch  zu  einer  exorbitanten  Belastung  nicht  führen,
da  die  betreffenden  Wirtschaften  ja  immer  in  diesem  Falle
nach  Art.  7  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrag  beantragen
könnten.
Dass  die  Steuer  eine  weitgehende  sozialpolitsche  Wirkung ­
  gehabt  hätte,  kann  man  gewiss  nicht  behaupten.  Die
Zahl  der  Wirtschaften  betrug  im  J.  1901  immer  noch  wie
seit  1897  in  Bayern  6,3  auf  1000  E.,  im  J.  1902  .  .  .  6,2
auf  1000  E.;  die  Concessionsgesuche  dagegen  werden  immer
häufiger.  Die  Zahl  der  Riesenbierhallen  in  den  grossen
Städten  nimmt  beständig  zu.
Die  gesamten  nach  Tar.  No.  D  (Gast-  und  Schankwirtschaften ­
  sowie  Unternehmer  für  öffentliche  Vergnügungen
und  Schaustellungen)  eingegangenen  Steuern  haben  infolge
der  Steuerrevision  abgenommen  (vgl.  Kap.  16,  Tab.  V).
Es  zahlten

Bierwirtschaften

Steuer
Mk.

Durchschnittlich
Mk.

1900/1
1902/3

25  785
26  551

428  451
447  932

16,62
16,86
            
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