50
50 hl der niedrigste Satz 1,50 Mk., der höchste (bei einem
Bierabsatz von mehr als 6000 hl) 5 Mk. beträgt. Man begründete
diese neue Besteuerung damit, dass die Lage der
Bierwirtschaften sich sehr verschlechtert habe, besonders
infolge der Änderung der Verkehrs Verhältnisse, der Konkurrenz
des Flaschenbierhandels und der Gründung der
modernen BierhaUen. Von anderer Seite wurde jedoch der
Wunsch ausgesprochen, man möge die Wirtschaften nach
dem Ertrag besteuern, da der Bierverbrauch keinen Massstab
für die Rentabilität äer Wirtschaften abgebe, die ja
in hohem Grade von der Einrichtung des Lokals, den Preisen
des Essens, dem Halten von Zeitungen, der Miete, der Bedienung
etc. abhänge. Der Minister dagegen hielt die Besteuerung
nach dem Ertrag nicht für zweckmässig, weil
bei Wirtschaften, mit welchen zugleich Metzgerei oder Landwirtschaft
verbunden sei, der Ertrag sich nicht gut feststellen
lasse ; andrerseits könne die Besteuerung nach dem
Bierverbrauch zu einer exorbitanten Belastung nicht führen,
da die betreffenden Wirtschaften ja immer in diesem Falle
nach Art. 7 die Besteuerung nach dem Ertrag beantragen
könnten.
Dass die Steuer eine weitgehende sozialpolitsche Wirkung
gehabt hätte, kann man gewiss nicht behaupten. Die
Zahl der Wirtschaften betrug im J. 1901 immer noch wie
seit 1897 in Bayern 6,3 auf 1000 E., im J. 1902 . . . 6,2
auf 1000 E.; die Concessionsgesuche dagegen werden immer
häufiger. Die Zahl der Riesenbierhallen in den grossen
Städten nimmt beständig zu.
Die gesamten nach Tar. No. D (Gast- und Schankwirtschaften
sowie Unternehmer für öffentliche Vergnügungen
und Schaustellungen) eingegangenen Steuern haben infolge
der Steuerrevision abgenommen (vgl. Kap. 16, Tab. V).
Es zahlten
Bierwirtschaften
Steuer
Mk.
Durchschnittlich
Mk.
1900/1
1902/3
25 785
26 551
428 451
447 932
16,62
16,86