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Gewerben betriebener Flaschenbiergeschäfte in Bayern nur
4 mal so gross als in München allein.
Die Wirte schlagen die doch immerhin beachtenswerten
Erfolge, die sie im Kampf mit dem Flaschenbierhandel errungen
haben, indes nicht hoch an;i) ihre Klagen gegen
diesen sind keineswegs verstummt; dies geht aus den Verhandlungen
zahlloser Wirtsversammlungen hervor, sowie
aus den vielen Petitionen, die darauf hinzielen, dass der
Kleinhandel mit Flaschenbier konzessionspflichtig gemacht
werde. 2) (Nach § 33 a u. b der Reichsgewerbeordnung.)
Auch auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs (§ 5) möchte man den Flaschenbierhandel
geregelt wissen. (Allg. Ztg. 29. Okt. 1901.)
Die lebhafte Agitation der Wirte und der den Flaschenbierhandel
heftig bekämpfenden Abstinenzler hat auch die
preussische Regierung veranlasst, zunächst eine Enquête
über den Flaschenbierhandel zu veranstalten, um dann
eventuell gegen ihn energisch vorzugehen. (Jan. 1904.)
Sollte die Concessionspflicht wirklich eingeführt werden,
dann werden ja wohl die sittlichen Schäden, die durch den
Kleinhandel mit Flaschenbier hervorgerufen wurden, sicherlich
beseitigt werden. Auch den Wirten wird dadurch ein
Teil ihrer Konkurrenten vom Halse geschafft; andrerseits
würden allerdings auch die wenigen Händler, welche die
Concession erlangen würden, aus der Beseitigung der Konkurrenz
grossen Vorteil ziehen und ihren Handel in schwunghafterer
Weise als bisher betreiben können.
D Meist wird sogar behauptet, dass der Flaschenbierhaudel auch
in der letzten Zeit stark zugenommen habe (so z. B. Hk. Oberb. 1903;
Vhdl. am 1. Dez.)
2) Z. B. Petition der Gewerbevereine oberbayrischer Gastwirte an
den Reichstag (13. F ehr. 1901).
VVirtsversammluug in Schrobenhausen (2. Mai 1904).
Petition unterfränkischer Gastwirte (Hk. v. Unterfr. 1900).
Petition der Gastw. in Wasserburg an d. Landtag (6. Aug. 1904).
Der 15. Bayr. Gastwirtstag (16. Juni 1904), befürwortet, dass es den
Landesregierungen gestattet sein solle, die Concessionspflicht für den
Flaschenbierhandel einznführen, falls sich das Reich ablehnend verhalte,