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schenbierhändler, besonders Krämer, den Wirten empfindlich
Konkurrenz machen, so darf man nicht vergessen, dass
umgekehrt auch die Wirte dadurch dass sie Krämerartikel
über die Strasse verkaufen, die Krämer nicht unwesentlich
schädigen.
So sehr man daher mit einer kräftigen Besteuerung
des Flaschenbiers einverstanden sein kann, muss man doch
wünschen, dass die Steuer blos in einer Höhe zu bemessen
sei, dass dadurch die Nachteile, welche das Wirtsgewerbe
durch seine hohen Spesen hat, ausgeglichen werden. Eine
prohibitiv wirkende Steuer müsste man für verfehlt halten ;
eine solche Wirkung war aber^ auch von vornherein nicht
wahrscheinlich. Denn die Steuer (mit Umlagen) beträgt
nicht mehr als etwa 1/5—1 Pfg. pro 1, eine Steuer, die
wohl getragen werden kann, wenn man in Betracht zieht,
dass der Flaschenbierhändler viel geringere Spesen hat als
der Wirt. Ausserdem entfalten die Händler eine ausserordentliche
Rührigkeit und wurden durch die erhöhte Steuer
zu noch regerem Eifer angespornt. Das Flaschenbier wird
an manchen Orten von Haus zu Haus gefahren ; die Händler
schicken alle paar Tage in die Häuser der Kunden, um
Bestellungen auf Flaschenbier entgegenzunehmen. Kurz,
in jeder Weise sucht man der Bequemlichkeit des Publikums
Rechnung zu tragen.
Folgende statistische Angaben zeigen die finanzielle
Wirkung der Steuer:
Selbständiger Flaschenbierhandel.
Steuerperiode
Zahl der
Pflichtig.
N. A.
B. A.
Für das ganze Königreich
Besonders hoch sind die
Steuern in Oberbayern
(unmittelbare Städte ausgenommen)
und in Oberfranken
1900/1
1902/3
1900/1
1902/3
1900/1
1902/3
1541
1268
262
216
200
142
42 053
36 584
6281
5 712
4 562
3 532
4680
4654
166
256,5
102,50
130