406 Kriegsabgabegesetz 1919. 8 IS-
«) Der gebräuchlichen Auffassung von Mutter- und Tochter- und anderen
Schachtelgesellschaften entspricht es, von solchen nur dann zu sprechen, wenn
die Beteiligung der einen an der anderen eine verhältnismäßig erhebliche ist.
Das Ges. zieht die Mindestgrenze bei dem Besitze von „mehr als ein Fünftel
aller Aktien oder Anteile". Der Besitz gerade eines Fünftels aller Aktien
oder Anteile genügt mithin nicht.
8) Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien kommt es hier nicht, wie im § 17 KSt.G., auf das eingezahlte Kapital
und den auf die einzelnen Aktien eingezahlten Betrag an, sondern auf den
gesellschaftsvertragsmäßigen Betrag des Grundkapitals. Lauten alle Aktien auf
denselben Betrag, so ist somit erforderlich der Besitz von mehr als einem Fünftel
der Zahl aller Aktien. Lauten diese auf verschiedene Beträge, dann kommt es
trotz des Wortlauts des Ges. nach seinem unzweifelhaften Sinne nicht darauf
an daß der Aktienbesitz ein Fünftel der Gesamtzahl der Aktien, sondern daß er
ein Fünftel der Gesamthöhe des Grundkapitals übersteigt. Dagegen ist es gleich-
gültig ob es sich um bevorrechtete Aktien handelt oder nicht: maßgebend ist
stets der Nennwert der Aktie. Ebenso ist das Verhältnis der Höhe der im Besitz
einer Gesellschaft befindlichen Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft mit be
schränkter Haftung zu dem Betrage des Stammkapitals entscheidend. Aie
Kure einer Gewerkschaft lauten über feinen Geldbetrag, sondern geben nur
den Bruchteil an, zu dem der Kuxinhaber bei Gewerkschaften älteren Rechtes
an dem Bergwerke, bei solchen neueren Rechtes an dem Vermögen der Ge-
werkschast beteiligt ist, und dieser Bruchteil ist für sämtliche Kuxe derselben
Gewerkschaft gleich, nämlich der der Zahl der sämtlichen Kuxe entsprechende.
Daher ist erforderlich der Besitz von mehr als dem fünften Teile aller Kuxe.
Bei anderen Bergbau treibenden Bereinigungen ist erforderlich der
Besitz von mehr als einem Fünftel der Ansprüche aller Mitglieder an dem
Vereinsvermögen. Die Beteiligung einer Gesellschaft an einer eingetragenen
Genossenschaft muß in dem Besitze von mehr als einem Fünftel des Gesamt
betrages der Geschäftsguthaben aller Genossen bestehen.
y) „Besitzer" einer Aktie ist derjenige, dem nach dem HGB. die Rechte
und Pflichten aus der Aktie gegenüber der Gesellschaft zustehen, also nur, wer
in der vom HGB. vorgesehenen Weise Besitzer der Aktie geworden ist, sie als
Mitglied der Gesellschaft besitzt. Dasselbe gilt von dem „Besitze" von Anteilen
anderer Gesellschaften. Soweit diesem Besitzer die Einnahmen aus der Be-
teiliqung nicht zugeflossen sind, hat er freilich auch keine „Mehreinnahme" dar-
aus gehabt, kann ihm also deshalb § 18 KSt.G. nicht zugute kommen, während
der Bezieher der Einnahme sich auf die Vorschrift nicht berufen kann, weil er
die Gesellschaftsanteile nicht „besitzt".
d) Für die Frage, welcher Zeitpunkt dafür maßgebend sei, ob eine Ge
sellschaft mehr als ein Fünftel der Aktien oder Anteile einer anderen besitzt,
ob das Ende des betreffenden Kriegsgeschäftsjahrs der die Anteile besitzenden
(Mutter-) Gesellschaft oder das Ende des betreffenden Geschäftsjahrs der
Tochtergesellschaft oder endlich der Zeitpunkt der Ausschüttung des Gewinnes
der letzteren, muß entscheidend sein der materielle Vorgang des Empfanges
des Anspmchs auf die Mehreinnahme, also der Zeitpunkt der Fälligkeit der
Anteile am Gewinne der Tochtergesellschaft; denn nach der damaligen Beteiligung
der Mutter, an der Tochtergesellschaft richtet sich die Mehreinnahme, die jener
von dieser zufließt. Nicht kommt es daraus an, seit wie langer Zeit d,e Mutter-
gesellschaft die Aktien oder Anteile der Tochtergesellschaft zu dem maßgebenden
Zeitpunkte besaß.