öffentlichen Wohlfahrts:
pflege.
Für die Berechnung kommen mit-
hin nur diejenigen Belastungen in
Betracht, die durch die Sozial-
versicherung einschließ-
lich Erwerbslosenfür-:
sorge jährlich aufgebracht wer:
den, also die Belastungen durch die
Krankenversicherung, die Invaliden-
versicherung, die Angestelltenver-
sicherung, die Unfallversicherung,
lie knappschaftliche Pensionsver:
sicherung und die Erwerbslosenfür-
sorge.
2. Um die Frage zu beantworten,
welche Belastungen der Wirtschaft
aus dieser Sozialversicherung ent:
stehen, kann man nicht die tatsäch:
lich entstandenen Ausgaben
aines Jahres zugrunde legen, sondern
man hat vielmehr diejenigen Beträge
zusammenzustellen, die als Beiträge
zus der Wirtschaft gezogen werden.
Eine Betrachtung lediglich der Aus:
zabenseite würde insofern ein
falsches Bild ergeben, als aus der
Wirtschaft mehr Beträge herausge:
zogen werden, die außer den reinen
Ausgaben für soziale Hilfeleistung
und Verwaltung zu Rückstellungen
Verwendung finden,
3. Die absolute Höhe dieser der
Wirtschaft entnommenen Beträge
ist zeitlich nicht konstant. Durch
das gegenwärtige Beitragssystem —
Erhebung der Beiträge nach Prozent:
sätzen des Arbeitslohnes — muß
sine Erhöhung des allgemeinen
Lohn: und Gehaltsniveaus automa-
tisch Rückwirkungen zeigen auf die
ıbsolute Höhe der Beitragsbelastung.
Ferner sind die Beiträge zu den ein:
zelnen Versicherungszweigen ver:
inderlich und gegenüber dem Jahre
1924 auch tatsächlich im Jahre 1925
verändert worden. Außerdem wer:
den die gegenwärtig noch in Vor:
bereitung befindlichen Gesetzent-
vürfe im Falle ihrer Annahme:
veitere Mehrlasten bringen. ;
Es sind mithin den folgenden
‚iffernmäßigen Zusammenstellungen
iber die Höhe der Soziallasten ver:
ichiedene Zeitpunkte zugrunde zu
agen, und zwar
ı) die Belastung des Jahres 1924,
ı) die Belastung nach dem Stande
vom 1. April 1925,
die Mehrbelastung durch die in
der zweiten Hälfte des Jahres
1925 vom Reichstag verabschie-
deten Gesetze,
die in Aussicht stehende Mehr:
belastung durch die gegenwärtig
noch in Beratung befindlichen
Gesetzentwürfe.
4. Neben der Feststellung der ab:
‚oOluten Höhe der sozialen Belastun-
jen kommt deren relative Betrach-
ung in Frage. Es kommt hier zu»
ächst ein Vergleich zur Lohn:
Jımme in Betracht. Hier läßt sich
in zuverlässiger prozentualer Gez
amtdurchschnitt für das ganze
)jeutsche Reich schwer errechnen,
veil- für den einzelnen Versiche:
ungszweig die Beiträge sowohl in
len einzelnen Bezirken, wie in den
inzelnen Industrien völlig verschie:
len sind und Schwankungen bis zu
2 v.H. aufweisen. Der Gesamt:
'urchschnitt der anteilmäßigen Be:
astung des Arbeitslohnes durch die
\ozialversicherung kann demnach
‚ur, wie es auch seitens des Reichs:
ırbeitsministeriums erfolgt ist, roh
ieschätzt werden. Das Reichsarbeits-
ninisterium beziffert ihn für das
'ahr 1924 auf 10,9 v,H., und zwar
uf 5,9 v.H. für den Arbeiter und
0 v.H. für den Arbeitgeber. Die
Jereinigung der Deutschen Arbeit:
;eberverbände berechnet demgegen:
‘ber auf der Basis Ende 1924 die
jesamtbelastung auf durchschnitt:
ıch 13 v.H., und zwar auf 6,5 v.H.
ür den Arbeitnehmer und 6,5 v.H.
für den Arbeitgeber.
;