10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 103
8. P.O. rechtsgültig den Antrag auf Wiederaufhebung des Verfahrens stellen; er kann
es allein, ohne seinen gesetzlichen Vertreter.
Dies find Fälle, wo man aus der Norm herausgeht, aber mit Rücksicht auf den
furchtbaren Ernst der Lage und auf die Notwendigkeit staatlicher Fürsorge.
Drittes Buch.
Prozeß als Rechtsverhältnis.
Erster Abschnitt: Varteiprozeß.
Rechtsverhältnis bis zum Endurteil.
I. UAllgemeines.
8 47. Der Prozeß ist nicht bloß ein Verfahren, sondern ein Rechtsverhältnis,
d. h. än Verhältnis, aus welchem rechtliche Folgen hervorgehen und das sich mit diesen
Folgen in rechtlich bestimmter Weise entwickelt.
Der Plozeß als Rechtsverhältnis hat seine Voraussetzungen wie jedes Rechts—
verhälinis; Voraussetzungen, die entweder so wichtig sind, daß bei deren Ermangelung
deas danze Rechtsverhaltnis nichtig ist oder angefochten werden kann, oder weniger wichtig,
aber doch immerhin so bedeutsam, daß es als Pflicht des Richters erscheint, bei Ermangelung
solcher Voraussetzungen das Verfahren nicht weiter zu führen. Außerdem gibt es noch
—DD—— Urteilstätigkeit ist von der sonstigen Prozeßtätigkeit
wefentlich verschieden. Man hat auch von Klagevoraussetzungen gesprochen, im Gegensatz zu
Prozeßvoraussetzungen; allein das ist unzutreffend, wie —A
Die Voraussetzungen, des Prozeßverhältnisses sind vor allem: das Vorhandensein
von Porteien, die Parteifähigkeit Gerichtsfähigkeit), sodann die Prozeßfähigkeit der
Parteien, außerdem die Gerichtsbarkeit des Gerichts und seine Zuständigkeit, sodann
Ne Geeignetheit der Sache zum, bürgerlichen Verfahren. Reben diesen grundsätzlichen
Voraussetzungen, die für das Rechtsverhältnis als solches gelten, und von deren grund—
sätzlicher Bedeutung noch unten (S. 189 f.) zu sprechen ist, gibt es noch andere, die aus
dem Zusammensein und dem Zusammenstoß von Rechtsverhältnissen sich ergeben. Dahin
gehört vor allem, daß die Sache nicht anderwärts rechtshängig sein darf und auch nicht
echtskräftig entschieden. Nach beiden letzten Richtungen hin hatte die frühere Theorie
gefehlte man nahm vor meinen Ausführungen“ an, daß die Rechtshängigkeit ebenso wie
dan Vorbefchieden sein der Sache (res judiesta) nicht ven Amts wegen, sondern nur auf
Antrag des Beklagten berüchsichtigt werden dürfe, mit anderen Worten, daß hier nur
dinede inigentüchen Sinn, eine exceptio gegeben sei. Das widerspricht der
ersten Grundauffassung von der Stellung des Gerichts, denn dieses hätte den Parteien
neg ihrem Belleben die Sache zwei⸗, drei⸗ oder zehnmal zu entscheiden, auf die Gefahr
hin daß die in⸗ Entfcheidung sondie andere anders ausfiele solches entspricht der Würde
des Gerichts gewiß nicht. Mit Recht nimmt man denn auch neuerdings an, daß der—
ige⸗ be Amis wegen zu berüchsichtigen ist. und dies besagt ausdrückich die österreichische
3PO., die auch hier eine sehr verständige Bestimmung hat (8 240). Aber auch die
deutsche 3.P. O. ist in solcher Weise auszulegen, wenn schon die Prozeßnovelle es ver—
dieser Beziehung veralteten Vorurteilen entgegenzutreten. Aus 8 274
A.
Vrozeßrechtliche Forschungen S. 95f. (1889).