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II. Zivilrecht.
3. 4 8. P. O. folgt durchaus nicht, daß die Rechtshängigkeit nur auf Antrag zu berück—
sichtigen sei, und wenn hier von Einrede die Rede ist, so fehlt leider der 3. P.O. in
zdieser Richtung der genaue Sprachgebrauch, der das B.G.B. auszeichnet. Im übrigen
entspricht der Ausschluß der nochmaligen Klage völlig dem Gedanken des deutschen Rechts.
Frühere Rechte bestimmten sogar eine Strafe gegen den, der eine bereits angebrachte oder
bereits entschiedene Sache nochmals anrührt!.
Außerdem gibt es aber Fälle, die so geartet sind, daß zwar der Prozeß an und
für sich als Verhäͤltnis feststeht, daß aber der Beklagte befugt ist, das Verhältnis, wenn
nicht zu sprengen, so doch seinen Erfolg von der Erfüllung einer Bedingung abhängig zu
machen; solcher Fälle gibt es drei: T. wenn der Beklagte vom Kläger eine Prozeß⸗
kostensicherheit verlangen kann; 2. wenn er von ihm verlangen kann, daß die Kosten eines
früheren Verfahrens zuvor entrichtet werden sollen, falls nämlich in derselben Sache schon
Klage erhoben und nach der Erhebung zurückgenommen worden ist; 8. wenn im Aktien—
recht der Beklagte verlangen kann, daß der Kläger vor der Prozeßfortsetzung Sicherheit
stellt, so namentlich bei Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses und bei Er—
hebung einer Gründerklage. Man kann hier.von Prozeßeinreden im eigentlichen Sinn oder
Prozeßerzeptionen sprechen: der Prozeß ist an sich begründet, der Beklagte aber kann den
Erfolg des Prozesses vereiteln, falls nicht die entsprechende Leistung gemacht wird (8 274
3.8.8. 88 260, 272, 800 6. 63B. u. a)..
Da der Prozeß ein Rechtsverhältnis ist, so ist
an sich auch ein simulierter Prozeß denkbar; allein die Simulation hätte nur
dann Simulationscharakter, wenn der Richter in die Simulation hineingezogen
würde, was nicht sein darf. Wohl aber kann unter den Parteien die gültige
Abrede bestehen, daß der Kläger vom Urteil keinen oder nur beschränkten Ge—
srauch machen darf, was durch Vollstreckungsgegenklage (s. unten S. 108) geltend
zemacht werden kann.
Die Prozeßtätigkeit kann eine Tätigkeit zum Nachteil der Gläubiger sein und
demgemäß in der Art angefochten werden, daß, wer etwas aus dem Prozeß er⸗
'angt hat, es herausgeben mußs.
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II. Rlage als ein das Rechtsverhältnis einleitendes Rechtsgeschäft.
1. Allgemeines.
8 48. Die Klageerhebung ist ein Rechtsgeschäft, welches die Rechtshängigkeit be—
wirkt, mit ihren zivilrechtlichen und prozessualischen Folgen. Damit' steht nicht im
Widerspruch, daß das dadurch begründete Verhältnis noch in Schwebe bleiben kann und
der Kläger noch in der Lage ist, die Klage zurückzunehmen, ohne auf seinen Anspruch zu
verzichten. Nach der Prozeßordnung ist dies gestattet, solange der Beklagte in münd—
liche Verhandlung sich nicht eingelassen, d. h. nicht die materiellen Klagepunkte beant⸗
wortet hat. Daher steht insbefondere die Verhandlung über eine Prozeßeinrede der
Rücknahme der Klage nicht im Wege. Dies ist auch sehr begründet, denn es kann
völlig im Interesse der Sache liegen, daß dem Kläger die Möglichkeit gegeben ist,
1So Liber. Pap. Carol. M. c. 90 (15 sol. oder 15 ictus); Breve Pisani Communis 1286
(20- 100 801); Modena 1327 IV 178; Cividale (1809) a4. 79; —— III 178, Pi a-
CGBRZa, BStat. merc. (I8. Jahrh.) a. 594 (Mon. hist. ad prov, Parm. pert A6 p. 155) Férrara
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cata secundario conqueritur, gracia nostra carebit.
Im Falle 8 liegt eine Prozeßeinrede, allerdings keine prozeßhindernde Einrede in dem später
S. 115) Iu entwickelnden Sinne vor. Eine früher viel verbreilete Prozeßeinrede war guch folgende:
wenn ein Ausländer klagte, so ließ man ihn nicht zu, wenn er nicht verbürgle, daß er fich auch einer
inländischen Klage unterwerfen wolle; vgl. Sachsensp. III 79 Zz 3. Wir finden diese Einrede auch in
vielen alemannischen Rechten, so Büänzikon, Dübendors, Dielicken (Schauberg, Z.f. Schweiz
Rechtsquellen, 1S. 48. 99. 112), Pfäffikon (1427) a. 4 (Zeitschr. II S. 62) Bprsiton. Ober
metmenstetten (Grimm, Weisth. J S. 51. 55) u. a.
8 * u 1. val. Sintenis 8. f. Ziv.⸗-P. XXX S. 358; zu 2. Menzel, Anfechtungsrecht