Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III. HADPTTEFL. 
Bei dem Erlaß dieses Gesetzes beantragt der Beirat die bei 
liegenden Grundsätze in Anwendung zu bringen. Zur Unterstützung 
dieses Antrages will der Beirat nicht so sehr auf die diese Grundsätze 
stützenden Regeln des bürgerlichen und öffentlichen Rechts und die 
Bestimmungen des Friedensvertrages, als auf die moralische Verpflich 
tung des Reichs gegenüber seinen so schwer geschädigten Kindern 
hinweisen.“ 
Die Grundsätze, nach denen der Beirat die Entschädi 
gung der vertriebenen Elsaß-Lothringer durchgeführt 
wissen wollte, wurden in einer zweiten Resolution beigefügt: 
„Der Entschädigungsbereohtigte hat Anspruch auf Entschädigung 
für alle Schäden, die ihm erwachsen sind: 
a) aus Anlaß der politischen Umwälzung, durch Aufruhr, Plün 
derung, Diebstahl, Brand; 
b) durch Schaden an Leib und Leben, sei es aus Fall, sei es 
durch französiche Maßnahmen; . 
c) infolge ungerechtfertigter Verschleppung, Verhaftung oder 
Verurteilung; 
d) infolge der durch die feindliche Besetzung oder sonstige feind 
liche Maßnahmen veranlaßten Verfügungen über sein Vermögen ein 
schließlich der Veräußerung zu verlustbringenden Preisen; 
e) infolge der feindlichen Geldwährungs- und Kursbestimmungen ; 
f) infolge seiner Verdrängung und Verhinderung an der Ver 
fügung über sein Vermögen. 
Umfang der Entschädigung: 
1. Die Entschädigung im vorstehenden Sinne umfaßt: 
a) Alle Gegenstände wie Immobilien, Mobilien, Waren, Geräte, 
Maschinen, literarische und künstlerische Werke aller Art, sowie Ein 
richtungen und dergleichen. Bei Verlust erfolgt der Ersatz zu vollem 
Ersatzwert, bei Beschädigung oder Verschleppung mit dem Wert 
unterschied ; 
b) alle Ansprüche, sei es an Behörden, Banken .... oder sonst 
wen, oder aus dem Besitz von Wertpapieren, soweit der Besitz oder 
Gebrauch infolge der Besetzung entzogen oder beschränkt wurde; 
c) den Verlust der Pensionen oder Anwartschaften darauf, auch 
soweit sie durch Privatdienstvertrag erworben sind,, oder aus Stiftungen 
oder Zuwendungen stammen. Ferner die Ansprüche auf Bezüge und 
künftige Leistungen aus der Reichsversicherungsordnung; 
d) den wirtschaftlichen Schaden, entstanden durch Verlust des 
Erwerbes oder seiner Grundlage, z. B. des Geschäftsfonds . . . ., jedoch 
nur soweit es nicht möglich ist, durch gleichartige Tätigkeit im In 
lande wieder einen dem früheren Einkommen entsprechenden ange 
messenen Verdienst zu erzielen, und soweit dieser Verlust nicht durch
	        
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