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III. HADPTTEFL.
Bei dem Erlaß dieses Gesetzes beantragt der Beirat die bei
liegenden Grundsätze in Anwendung zu bringen. Zur Unterstützung
dieses Antrages will der Beirat nicht so sehr auf die diese Grundsätze
stützenden Regeln des bürgerlichen und öffentlichen Rechts und die
Bestimmungen des Friedensvertrages, als auf die moralische Verpflich
tung des Reichs gegenüber seinen so schwer geschädigten Kindern
hinweisen.“
Die Grundsätze, nach denen der Beirat die Entschädi
gung der vertriebenen Elsaß-Lothringer durchgeführt
wissen wollte, wurden in einer zweiten Resolution beigefügt:
„Der Entschädigungsbereohtigte hat Anspruch auf Entschädigung
für alle Schäden, die ihm erwachsen sind:
a) aus Anlaß der politischen Umwälzung, durch Aufruhr, Plün
derung, Diebstahl, Brand;
b) durch Schaden an Leib und Leben, sei es aus Fall, sei es
durch französiche Maßnahmen; .
c) infolge ungerechtfertigter Verschleppung, Verhaftung oder
Verurteilung;
d) infolge der durch die feindliche Besetzung oder sonstige feind
liche Maßnahmen veranlaßten Verfügungen über sein Vermögen ein
schließlich der Veräußerung zu verlustbringenden Preisen;
e) infolge der feindlichen Geldwährungs- und Kursbestimmungen ;
f) infolge seiner Verdrängung und Verhinderung an der Ver
fügung über sein Vermögen.
Umfang der Entschädigung:
1. Die Entschädigung im vorstehenden Sinne umfaßt:
a) Alle Gegenstände wie Immobilien, Mobilien, Waren, Geräte,
Maschinen, literarische und künstlerische Werke aller Art, sowie Ein
richtungen und dergleichen. Bei Verlust erfolgt der Ersatz zu vollem
Ersatzwert, bei Beschädigung oder Verschleppung mit dem Wert
unterschied ;
b) alle Ansprüche, sei es an Behörden, Banken .... oder sonst
wen, oder aus dem Besitz von Wertpapieren, soweit der Besitz oder
Gebrauch infolge der Besetzung entzogen oder beschränkt wurde;
c) den Verlust der Pensionen oder Anwartschaften darauf, auch
soweit sie durch Privatdienstvertrag erworben sind,, oder aus Stiftungen
oder Zuwendungen stammen. Ferner die Ansprüche auf Bezüge und
künftige Leistungen aus der Reichsversicherungsordnung;
d) den wirtschaftlichen Schaden, entstanden durch Verlust des
Erwerbes oder seiner Grundlage, z. B. des Geschäftsfonds . . . ., jedoch
nur soweit es nicht möglich ist, durch gleichartige Tätigkeit im In
lande wieder einen dem früheren Einkommen entsprechenden ange
messenen Verdienst zu erzielen, und soweit dieser Verlust nicht durch