108 Vermögenszuwachssteuergesetz. § 3.
Dem pr. OVG. ist allerdings darin nicht ohne Einschränkung beizrrtreten,
daß es „den steuerrechtlichen Grundsätzen nicht entsprechen würde", wenn Be
züge die bei den Empfängern nicht angerechnet werden, beim Verpfnchteten
rn Abzug gebracht würden. Ein solcher allgemeiner Grundsatz besteht nicht.
Dem bad. BGH. ist auch zuzugeben, daß den Verpflichteten eine Verbindlich
keit der in § 7 c bezeichneten Art „rechtlich und wirtschaftlich wie zed e andere
Schuld belastet". Aber schon die Fassung des § 7 BSt.G.: „Die Vorschrift in
$ 6 Nr. 5 gilt nicht" weist dararif hin, daß Ansprüche der in § 7 bezeichneten
Art nicht als solche der „in § 6 Nr. 5 bezeichneten Art" im Sinne des 810 an
zusehen sind. Das Gesetz unterscheidet eben zwischen solchen der in § 6 Nr. 5
unb solchen in § 7 bezeichneten Arten. Einer ausdrücklichen Anordnung wegen
des Ausschlusses der Leistungen und Ansprüche der im § 7 bezeichneten Art in
s 10 bedurfte es daher nicht. Der Auslegung des pr. OVG. ist mithin beizutreten.
Nicht erforderlich ist, daß tatsächlich die entsprechende Berechtigung beim
Berechtigten zur Abgabe herangezogen wird.
y ) Der Wert der Leistungen ist ebenso wie der Kapitalwert" nach § (>
Nr. 5 BSt.G" der gemeine Wert. Bei Feststellung des Wertes eines von
dem Abgabepflichtigen zu leistenden Altenteils sind auch solche Verpslichtuugen
zu berücksichtigen, die ihm zwar keine unmittelbaren Aufwendungen an Geld
oder Geldeswert verursachen, ihn aber auf andere Weise in der Nutzung semes
Grundstücks behindern. Daher kann der Jahreswert, nach dem der Altenteil
zu kapitalisieren ist, sehr wohl höher sein als der von dem Einkommen in Abzug
zu bringende Jahreswert spr. OVG. in St. 9 S. 361 ff.).
Abzugsfähig sind nur Schulden und Leistungen des Steuerpflichtigen.
Aber wie das Aktivvermögen der Ehegatten nach § 14 BSt.G. zusammen
gerechnet wird, so werden es auch deren Schulden und unter § 6 Ziff. 5 fallende
Leistungen, und da nach § 9 BSt.G. das zu einem Lehen, Fideikommiß oder
Stammgut gehörige Vermögen als Vermögen des Inhabers „gilt, gelten
auch die Schulden und Leistungsverpflichtungen deS Lehens, Fideikommllses
oder Stammguts als solche des Inhabers. Besitzt der Steuerpflichtige eigenes
Vermögen nicht, so sind daher seine eigenen Schulden von dem Aktivvermögen
seines Ehegatten bzw. des Lehens, Fideikommisses oder Stammguts rn Älbzug
zu bringen (pr. OVG. in St. 7 S. 283ff.). . .„
e) Aus § 9 BSt.G. folgt auch, daß Zahlungen, welche ein gtbetlommtß-
besitzer nach der Stiftungsurkunde unb ihren Nachträgen an und für Ange
hörige der Familie zu leisten hat, als seine Verbindlichkeiten zu behandeln
und deshalb nicht als Reallasten bei der Bewertung der Fideikommißgüter zu
berücksichtigen, sondern von der Summe seines Aktivvermögens abzusetzen
sind - deshalb ist die Dauer solcher Lasten für den Fideikommißbesitzer zu prüfen
und danach ihre Bewertung vorzunehmen (pr. OVG. in St. 14 S. 390).
C) Bürgschaftsverpflichtungen gehören nicht zu den nach §10 BSt.G.
abzuqsfähigen Schulden und Lasten; denn auch ein selbstschuldnerpcher Burge
ist nur ein Bürge, der aus die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Außer
dem ist die Schuld eines selbstschuldnerischen Bürgen, solange er vom Gläubiger
nicht in Anspruch genommen wird, zweifechaft, und zweifelhafte Schulden
und Lasten werden nach § 44 BSt.G. bei der Ermittlung des wehrbeitrags
pflichtigen Vermögens nicht berücksichtigt (so in Beziehung aus den WB. pr. OVG.
V W B 345 v. 12. Febr. 1916).
b) Einschränkungen der öbzugsfähigkeit. v ^ t
«) Der Ausschluß der Haushaltungsschulden von der Abrechnung hat in
der Erwägung seinen Grund, daß dieselben im allgemeinen nicht das Vermögen
vermindern, sondern ihre Deckung in den laufenden Einnahmen finden, und ent-