Contents: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

108 Vermögenszuwachssteuergesetz. § 3. 
Dem pr. OVG. ist allerdings darin nicht ohne Einschränkung beizrrtreten, 
daß es „den steuerrechtlichen Grundsätzen nicht entsprechen würde", wenn Be 
züge die bei den Empfängern nicht angerechnet werden, beim Verpfnchteten 
rn Abzug gebracht würden. Ein solcher allgemeiner Grundsatz besteht nicht. 
Dem bad. BGH. ist auch zuzugeben, daß den Verpflichteten eine Verbindlich 
keit der in § 7 c bezeichneten Art „rechtlich und wirtschaftlich wie zed e andere 
Schuld belastet". Aber schon die Fassung des § 7 BSt.G.: „Die Vorschrift in 
$ 6 Nr. 5 gilt nicht" weist dararif hin, daß Ansprüche der in § 7 bezeichneten 
Art nicht als solche der „in § 6 Nr. 5 bezeichneten Art" im Sinne des 810 an 
zusehen sind. Das Gesetz unterscheidet eben zwischen solchen der in § 6 Nr. 5 
unb solchen in § 7 bezeichneten Arten. Einer ausdrücklichen Anordnung wegen 
des Ausschlusses der Leistungen und Ansprüche der im § 7 bezeichneten Art in 
s 10 bedurfte es daher nicht. Der Auslegung des pr. OVG. ist mithin beizutreten. 
Nicht erforderlich ist, daß tatsächlich die entsprechende Berechtigung beim 
Berechtigten zur Abgabe herangezogen wird. 
y ) Der Wert der Leistungen ist ebenso wie der Kapitalwert" nach § (> 
Nr. 5 BSt.G" der gemeine Wert. Bei Feststellung des Wertes eines von 
dem Abgabepflichtigen zu leistenden Altenteils sind auch solche Verpslichtuugen 
zu berücksichtigen, die ihm zwar keine unmittelbaren Aufwendungen an Geld 
oder Geldeswert verursachen, ihn aber auf andere Weise in der Nutzung semes 
Grundstücks behindern. Daher kann der Jahreswert, nach dem der Altenteil 
zu kapitalisieren ist, sehr wohl höher sein als der von dem Einkommen in Abzug 
zu bringende Jahreswert spr. OVG. in St. 9 S. 361 ff.). 
Abzugsfähig sind nur Schulden und Leistungen des Steuerpflichtigen. 
Aber wie das Aktivvermögen der Ehegatten nach § 14 BSt.G. zusammen 
gerechnet wird, so werden es auch deren Schulden und unter § 6 Ziff. 5 fallende 
Leistungen, und da nach § 9 BSt.G. das zu einem Lehen, Fideikommiß oder 
Stammgut gehörige Vermögen als Vermögen des Inhabers „gilt, gelten 
auch die Schulden und Leistungsverpflichtungen deS Lehens, Fideikommllses 
oder Stammguts als solche des Inhabers. Besitzt der Steuerpflichtige eigenes 
Vermögen nicht, so sind daher seine eigenen Schulden von dem Aktivvermögen 
seines Ehegatten bzw. des Lehens, Fideikommisses oder Stammguts rn Älbzug 
zu bringen (pr. OVG. in St. 7 S. 283ff.). . .„ 
e) Aus § 9 BSt.G. folgt auch, daß Zahlungen, welche ein gtbetlommtß- 
besitzer nach der Stiftungsurkunde unb ihren Nachträgen an und für Ange 
hörige der Familie zu leisten hat, als seine Verbindlichkeiten zu behandeln 
und deshalb nicht als Reallasten bei der Bewertung der Fideikommißgüter zu 
berücksichtigen, sondern von der Summe seines Aktivvermögens abzusetzen 
sind - deshalb ist die Dauer solcher Lasten für den Fideikommißbesitzer zu prüfen 
und danach ihre Bewertung vorzunehmen (pr. OVG. in St. 14 S. 390). 
C) Bürgschaftsverpflichtungen gehören nicht zu den nach §10 BSt.G. 
abzuqsfähigen Schulden und Lasten; denn auch ein selbstschuldnerpcher Burge 
ist nur ein Bürge, der aus die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Außer 
dem ist die Schuld eines selbstschuldnerischen Bürgen, solange er vom Gläubiger 
nicht in Anspruch genommen wird, zweifechaft, und zweifelhafte Schulden 
und Lasten werden nach § 44 BSt.G. bei der Ermittlung des wehrbeitrags 
pflichtigen Vermögens nicht berücksichtigt (so in Beziehung aus den WB. pr. OVG. 
V W B 345 v. 12. Febr. 1916). 
b) Einschränkungen der öbzugsfähigkeit. v ^ t 
«) Der Ausschluß der Haushaltungsschulden von der Abrechnung hat in 
der Erwägung seinen Grund, daß dieselben im allgemeinen nicht das Vermögen 
vermindern, sondern ihre Deckung in den laufenden Einnahmen finden, und ent-
	        
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