Full text : Antike Wirtschaftsgeschichte

Finanzen,  Preistaxen.

145

Preisfixierung.  Es  sollten  bestimmte  Waren  nur  zu  bestimmten
Preisen  verkauft  werden.  Diocletian  hat  den  Versuch  gemacht,
einen  derartigen  Preistarif  zu  edieren,  der  aber  keine  dauernden
Folgen  gehabt  zu  haben  scheint.  Er  umfaßte  eine  Unmenge  Artikel
mit  weitgehenden  Spezialisierungen  etwa  nach  Art  der  Warenhauskataloge. ­
  Diese  Preisfixierung  sollte  für  alle  Märkte  des  ganzen
Reiches  oder  zum  mindesten  des  Diocletianischen  Herrschaftsbezirks
gelten.  Es  scheint  dabei  der  Regierung  vor  allem  darum  zu  tun
gewesen  zu  sein,  bestimmte  Preise  für  ihren  Bedarf  zu  haben
sowie  für  ihre  Soldaten,  Beamten  usw.  Auch  die  Löhne  für  die
verschiedensten  Arbeiten  und  Gewerbebetriebe  wurden  spezialisiert.
Während  andere  Regenten,  ebenso  wie  früher  die  Ädilen,  nur
gelegentlich  der  Getreide-  und  Brotspenden  bestimmte  Preise  festsetzten, ­
  um  dem  Volke  einen  Vorteil  zuzuwenden,  war  diese  Taxordnung
  Diocletians  dazu  bestimmt,  einen  großen  Teil  aller
Warensätze  zu  regulieren.  Wieweit  die  Interessen  der  Regierung
maßgebend  waren,  wieweit  jene  der  Konsumenten,  ist  nicht  völlig
klar.  Da  viele  Posten  der  Diocletianischen  Taxordnung  auch
Staatsfabrikate  umfaßten,  scheint  sie  über  den  freien  Markt
hinaus  wirksam  gewesen  zu  sein,  vielleicht  auch  die  Umwandlung
von  Geld-  in  Naturalsteuern  geregelt  zu  haben.  Da  nicht  gleichzeitig ­
  Verkaufszwang  bestand,  mußte  das  Edikt'überall  dort  seine
Wirkung  versagen,  wo  die  Leute  erklärten,  unter  diesen  Bedingungen ­
  überhaupt  nicht  produzieren  oder  verkaufen  zu  wollen
(Lactantius,  Wie  die  Christenverfolger  starben  7).
Die  Steuern  wurden  im  römischen  Kaiserreich,  wie  wir  sahen,
immer  mehr  auf  Korporationen  abgewälzt.  Parallel  damit  ging
die  Abwälzung  der  Steuern  auf  die  Gemeinden.  Wenn  auch  ursprünglich ­
  die  Tendenz  vorhanden  war,  das  römische  Reich  als
ein  System  von  Stadtstaaten  zu  konstruieren,  indem  z.  B.  Landbezirke
  als  Gemeinden  konstituiert  oder  Gemeinden  zugewiesen
wurden,  so  sank  doch  die  Bedeutung  der  Gemeinden  immer  mehr,
und  die  teilweise  Autonomie  konnte  keinen  Ersatz  für  die  politische
Bedeutungslosigkeit  darstellen.  Und  wenn  auch  dann  leitende  Mitglieder ­
  der  Gemeinde  an  der  Leitung  des  römischen  Staates  Anteil ­
  hatten,  so  waren  doch  die  einzelnen  Mitglieder  der  Gemeinden
des  römischen  Reiches  am  Gesamtreich  wenig  interessiert.  Dies
stellte  so  weder  ein  einheitliches  Gebilde  dar  —  dazu  waren  die
Nationalitäten  und  Nationen  zu  verschieden  —  noch  einen  straff  organisierten ­
  Bundesstaat.  Diese  Nichteinbeziehung  der  Gemeinden
ANuG  258:  Neurath,  antike  Wirtschaftsgeschichte.  10
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.