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Hutmacher.
42. Die Gesellen sollen des Abends zu 10 Schlägen in ih
Meister Häuser sein bei Strafe 2 Mrk.
43. Es sollen die Gesellen in der Woche nicht mehr feiern
den Montag bei Strafe 2 Mrk.
44. Einen wandernd kommenden Gesellen sollen die bührer
6 Schlägen aus des Meisters Hause holen bei Strafe 2 Mrk.
45. Ein (Resell aber, der gewandert kommt und geschenkt
soll derselbe, der ihm schenkt, 2 Mrk. mit ihnen zu vertrin^'^^^
schuldig sein. 1st aber, dass derselbe nicht trinken wollte, so s
er ein Mrk. im Beutel ihnen geben.
46. Es sollen die Gesellen unter sich unter 6 Mrk. einander nich^
strafen, alle andere Sachen aber, so höher sein, gehören an
Amt oder nach Beschaffenheit an die Amtherren bei Strafe 3
47. Welcher Gesell aufseine eigene Hand Filtze machet und
kauft, soll 30 Mrk. Strafe geben, davon 15 Mrk. dem Amt-Her:^^^
die andern 15 Mrk. dem Amte anfallen, und welcher Meister
gestattet oder verschweiget, der soll gleiche Strafe entrichten
48. Welchen Gesellen Meldung befohlen wird, soll er solj^
•wenn er in der Stadt kommt, nicht verschweigen; im Fall so^
geschehen, und er worin gemisshandelt hätte, alsdann soll derse
Meister den Gesellen zur Stund enturlauben und von sich
lassen oder vor Meister und Gesellen sich richtig abfindeii. ^
49. Werden Gesellen, welche in vorgemeldten Städten arb^^^
sonderlich, wenn ihnen dieser Schrägen vorgelesen wird, sich
selben zuwider setzen und einen Aufstand machen, davon
und darnach wieder kommen, die sollen nicht gefordert
noch ihnen Arbeit gestattet werden, sie hätten denn zuvor 3‘^
Strafe im Amte gegeben und entrichtet.
Von Jtingcn. ^j|
50. Ein Meister, der einen Lehr-Jungen an nehmen
zuvor eigentlich wissen, dass er echt und recht gut deutscher
geboren und seinen (îeburtsbrief haben könne bei Strafe 1
die^^
51. Wenn ein Meister einen Jungen aufdinget und in
nimmet, soll der Junge vier Jahre zu lernen verpflichtet sei* '
wenn der junge eingeschrieben wird, dem Aeltermann 2 Mt
ganzen Amte aber 4 Mrk. zu geben schuldig sein.