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Staaten bestimmte gesetzgeberische Vollmachten zweiter Ordnung
überträgt. Die Gesellschaft dagegen ist der Inbegriff aller Beziehun
gen ihrer Mitglieder in deren mannigfaltigen Betätigungen und Unter
nehmungen und umspannt Einrichtungen wie die Familie, die der
Staat nicht in sich schließt, obwohl er sie gesetzlich anerkennt.
Spricht der Sozialist von dem Staate und der Staatshoheit, so unter
stellt er demnach die politisch organisierte Gemeinschaft, die nicht nur
durch eine oberste Inhaberin der Gewalt, sondern auch durch die
munizipalen Vertretungskörperschaften handelt oder sich eines von
der höchsten Staatsautorität geschaffenen Leitungsorgans bedient,
um dem Willen dieser Autorität konkrete Wirklichkeit zu verleihen.
Aber diese Begriffsbestimmung bedarf noch der Ergänzung. Diese
Organisation der Gemeinschaft ist nicht einfach ein loses Gefüge ein
zelner Personen, das sich für spezielle Zwecke bildet und sich nach
deren Erfüllung auflöst. Es ist keine bloße Versammlung, sondern
eine Form gemeinsamen Handelns, die, wie andere Institute mensch
lichen Zusammenwirkens (Familie, Kirche), auf eine Geschichte zu
rückschaut, in stetem Werden ist, zu einer Gewohnheit ward und von
einem Zwecke, d. h. einer Idee erfüllt ist. Religion, nationale Er
fahrung, wirtschaftliche und gewerbliche Entwicklung haben den
Staat in eine Persönlichkeit verwandelt, die auf den Individualwillen
wirkt, dessen Richtung und Beweggründe verändert. Die Staats
persönlichkeit tritt also dem einzelnen Willen selbsttätig entgegen;
der Einzelne als Gesellschaftsmitglied bewegt sich eben nicht in einem
leeren Raume. Es ist deshalb ein Irrtum, zu glauben, daß der Staat
nur eine Schöpfung der in ihm lebenden Personen sei oder auf Frei
willigkeit der menschlichen Tätigkeit beruhe; auch die Vergangenheit
hat an seinem Aufbau gearbeitet. Der Staat ist eine der Bedingungen
der Willenshandlungen zusammenlebender Individuen. Wie die Ver
richtungen der Körperzellen des Menschen von der Entwicklung des
Menschenkörpers abhängen, so beeinflussen die sich am Staatskörper
vollziehenden Wandlungen auch die Aktivität des Einzelnen, der ein
Teil des Staates ist. Die Entwicklung des Staates wie des Einzelnen
ist tatsächlich die Entwicklung beider.
Die staatliche Organisation sollte daher als ein Organismus be
trachtet werden. Doch sei dem nun wie ihm auch wolle, jedenfalls
behauptet sich die Tatsache, daß die von politischen Theoretikern