Full text : The law of friendly societies, and industrial and provident societies, with the acts, observations thereon, forms of rules etc., reports of leading cases at length, and a copious index

III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

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Nicht  abzugsfähig  sind
a )  Schulden,  die  zur  Bestreitung  der  laufenden  Haushaltungskoiten  eingegangen ­
  sind  (Haushaltungsschulden);
b)  Schulden  und  Lasten,  welche  in  wirtschaftlicher  Beziehung  zu  mdjt
steuerbaren  Vermögensteilen  stehen.
Beschränkt  sich  die  Zuwachsbesteuerung  aus  das  inländische  Grund-  und
Betriebsvermögen  ($  11  Nr.  II),  so  sind  nur  die  in  einer  wirtschaftlichen  Beziehung ­
  zu  diesen  Vermögensteilen  stehenden  Schulden  und  Lasten  abzugssählg."
Hier  wird  überall  nur  gesagt,  was  als  Bestandteil  des  steuerbaren  Vermögens ­
  steuerpflichtig  und  was,  obwohl  es  Vermögen  ist,  doch  nicht  steuerpflichtig
ist.  Es  fehlt  insbesondere  auch  eine  begriffliche  Abgrenzung  zwischen  Vermögen ­
  und  Einkommen.  Auf  dieser  beruht  aber  die  moderne,  aus  Einkommen- ­
  und  Vermögenssteuern  zusammengesetzte  Personalbesteuerung,  und  diese
Abgrenzung  bildet  daher  die  wichtigste  Grundlage  auch  für  die  sich  als  Vermögenssteuer ­
  darstellende  VZA.  ,  .  .
b)  Wenn  in  der  Volkswirtschaftslehre  das  Vermögen  definiert  wird  als
die  Summe  aller  wirtschaftlichen  Güter,  die  sich  im  Eigentum  einer  Person  befinden, ­
  nach  Abrechnung  ihrer  Schulden  (vgl.  z.  B.  Roscher  Grundlagen  der
Nationalökonomie,  15.  Ausl.  S.  13ff.,  Wagner  Grundlegung  der  politischen
Ökonomie,  I.  Teil,  1.  Halbbd.,  S.  309),  so  ist  es  klar,  daß  dieser  Begriff  über  den
steuerrechtlichen  einer  neben  einer  Einkommensteuer  bestehenden  Vermögenssteuer ­
  hinausgeht,  weil  er  alle  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkt  einer  Person  gehörigen ­
  wirtschaftlichen  Güter,  also  auch  die  Einkommen  darstellenden,  umfaßt.
Vermögen  im  Gegensatz  zum  Einkommen  ist  vielmehr  zunächst  nur  das  sog.
Stammvermögen,d.i.  der  einer  Person  gehörige,  weil  nicht  periodisch
aus  dauernden  Quellen  sich  ergänzend,  ohne  Schmälerung  fernes
Bestandes  nicht  zum  Verbrauche  verwendbare  Vorrat  an  geldwerten
Sachgütern  und  Berechtigungen  (vgl.  meinen  Artikel  „Vermogenzsteuer
bei  v.  Bitter  Handb.  der  Pr.  Verwaltung)  oder,  wie  es  v.  Philippovich
Grundriß  der  polit.  Ökonomie  Bd.  I  §  56  umschreibt,  „die  Gesamtheit  der  einem
Wirtschaftssubjekt  rechtlich  zugehörigen,  d.  h.  in  seinem  Eigentum  stehenden
Sachgüter  und  wirtschaftlich  bewertbaren  Berechtigungen,  soweit  diese  Guter
oder  Rechte  von  Dauer  sind,  d.  h.  nicht  bloß  eine  vorübergehende
Nutzung  ermöglichen".  Sodann  aber  kann  diese  Summe  von  dem  Steuerpflichtigen
  gehörigen  Sachgütern  und  zustehenden  Berechtigungen  Gegenstand
einer  auf  Belastung  nach  einer  Leistungsfähigkeit  abzielenden  Steuer  nur  sein,
soweit  jene  die  dem  Steuerpflichtigen  obliegenden  geldwerten  Verpflichtungen
übersteigen,  mit  anderen  Worten  das  nach  Abzug  des  sog.  Passivvermögens^vom
Aktivvermögen  dem  Werte  nach  übrigbleibende  Reinvermögen.  Das  BL-t.G.
bezeichnet  diese  Reinvermögen  im  §  2  als  „Vermögen  im  Sinne  des  §  1'  und
umschreibt  es  dort  und  im  §  10  als  „das  gesamte  bewegliche  und  unbewegliche
Vermögen  nach  Abzug  der  dinglichen  und  persönlichen  Schulden  und  des  Wertev
der  dem  Steuerpflichtigen  obliegenden  oder  auf  einem  Lehen,  Fideikommiß
oder  Stammgut  ruhenden  Leistungen  der  im  §  6  Nr.  5  bezeichneten  Art  mit
Ausnahme  der  Haushaltungsschulden".
Diesem  Begriffe  des  Reinvermögens  steht  aber  für  die  Besteuerung  gegenüber ­
  der  engere  des  „steuerbaren  Vermögens",  da  nicht  das  gesamte  Remvermögen
  steuerpflichtig  ist.  Begrifflich  —  im  Gegensatz  zu  der  nur  räumlichen
Beschränkung  der  Steuerpflicht  durch  Ausschließung  ausländischen  Grund-  und
Betriebsvermögens  —  enger  als  der  des  Reinvermögens  überhaupt  ist  der  Begriff
des  ,  steuerbaren"  insofern,  als  nach  §  8  BSt.G.  die  dort  bezeichneten  beweglichen
körperlichen  Gegenstände  „nicht  als  steuerbares  Vermögen  gelten".  Die  Aus-
            
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