fullscreen : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

körperliche  Zusammenhängen  beider  Urkunden  wird  nicht  lediglich ­
  beim  Einreichen  an  das  Besitzamt  bestanden  haben,  sondern
auch  nachher  während  der  Lagerung  im  Fach  werke.  Was  die  Kara-Tpacpn
  betrifft,  so  sahen  wir  (Abschn.  86  und  87),  daß  sie  teils  mit
dem  Vertrage,  teils  mit  der  duoTpacpf]  verquickt  zu  sein  scheint;
daraus  wird  man  folgern  können,  daß  sie  bei  dem  Vertrage  auch
dann  lagerte,  wenn  sie  als  Urkunde  auf  besonderem  Blatte^
(Abschn.  85)  aufgesetzt  worden  war.
Die  dvaTpacpn  dagegen  lagerte  nicht  beim  Vertrage,  da  sie
als  Vertragsauszug  in  der  Vertragsmelderolle  des  Notariates  enthalten ­
  ist  (siehe  oben  S.  429).  Die  Vertragsmelderollen  lagern  für
sich,  gleichwie  die  Bestandslisten  (ôiacrTpinpaTa).  In  gleicher  Weise
werden  auch  die  pflichtmäßigen  aTiOTpaqpai  zur  Richtigstellung
der  Akten  im  Besitzamte  (Abschn.  75)  nicht  zusammen  mit  den
Privaturkunden  verwahrt  worden  sein,  da  sie  lediglich  Dienstpapiere ­
  darstellen;  diese  duofpacpm  mögen  in  einer  besonderen
Abteilung  für  sich  niedergelegt  worden  sein.
Abschnitt  91.
Die  irapáGecnç  in  Erbschaftssachen.
A.  Die  irapáGediç  des  Testamentes.
Im  Abschn.  76  unter  A  wurde  die  freiwillige  diroTpacpn
des  Erblassers  über  vererbten  Besitz  behandelt.  Die  Vererbung
geschieht  kraft  notariellen  Testamentes,  welches  durch  jene  d-rro-Tpacpq
  an  das  Besitzamt  eingereicht  wird.  Im  Besitzamte  hat  die
dîTOTpacpq  eine  TrapdGecnç  des  Testamentes  in  das  Fach  des  Erblassers ­
  zur  Folge.  Der  Erblasser  belastet  so  sich  selber  mit  einer
Verfangenschaft  (siehe  oben  S.  387).
Über  die  TrapdGecFiç  eines  Testamentes  handelt  BGU.  1034
(3.  Jahrh.  n.  Ohr.).  Bruder  und  Schwester  melden  ihren  gemeinsamen ­
  Besitz  an  (Z.  8ff.):
’ATroTpa((pópeGa)  koivújç  èH  (idoo)^  rrepi  Kih(pr|v)  KepKecroúx(ujv)
  Tfj[ç  'H]paKXeíò(ou  pepíòoç)  d|UTr(eXÍTiòoç)  èKToX(  )
Xep(TeúovT(aç)  (dpoúpaç)  ß  èXriXuG(uíaç)  ècp’  figaç  dirò
‘  Die  demotischen  Traditionsurkunden  P.  Rylands  44  und  45  (siehe
oben  S.  439)  stehen  mit  den  demotischen  Verträgen  auf  einem  und  demselben ­
  Blatte.
®  Berichtigung  von  Wilcken,  Archiv  III  S.  505.
            
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