Wirtschaftsbetrieb und Technik.
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Auch was wirtschaftlicher Zweck ist, wird in den Gesetzen in besonderer Weise
ausgelegt. Nach der Reichsversicherungsordnung (RVO.) ist Betrieb: „ein Inbegriff
fortdauernder wirtschaftlicher Tätigkeiten (Übereinstimmung mit Passow);
unter wirtschaftlichen Tätigkeiten sind solche zu verstehen, die auf Erwerb gerichtet
sind“. Hier wird Wirtschaft gleich Erwerb gesetzt; jede Erwerbstätigkeit
fällt also unter den Begriff Betrieb. Trotzdem erfaßt die RVO. auch Betriebe,
die nicht auf Gewinnerzielung ausgehen. Nichtwirtschaftliche Betriebe werden
ferner im Sozialversicherungsrecht auf gezählt; z.B. Betriebe der Feuerwehren, die
Betriebe der Verwaltung der Reichswehrmacht usw. Diese Beispiele genügen, um
zu zeigen, was alles unter Betrieb verstanden wird, und daß es notwendig ist,
genau zu kennzeichnen, welcher Betrieb gemeint ist (Wirtschaftsbetrieb in diesem
Buch).
Von besonderer Bedeutung ist das Vorgehen bei der Zählung der Gewerbebetriebe
(Betriebsstatistik). Der Ausgangspunkt ist ein doppelter: 1. es werden
die örtlichen Betriebseinheiten gezählt, also ohne Unterschied, ob sie zugleich die
Wirtschaftseinheit oder eine Filialniederlassung (also nur einen Teil einer Wirtschaftseinheit)
darstellen; und 2. werden die technischen Einheiten gezählt, wobei
als technische Einheit eine gewerbliche Tätigkeit angesehen wird, die als selbständiges
Gewerbe vorkommt. Für beide Einheiten werden dann Gewerbegruppen,
-Massen und -arten gebildet. Der Zweck ist: eine Übersicht über die Zahl,
Größe und Einrichtungen örtlicher Betriebe sowie über die in diesen Betrieben
vorkommenden gewerblichen Tätigkeiten (Gewerbe) zu erhalten.
Die Bedeutung dieser Zwecksetzung geht am besten aus einem praktischen
Beispiel hervor: 1. die Zweigniederlassungen der AEG außerhalb Berlins werden
wie das Hauptgeschäft in Berlin als so und so viele örtliche Einheiten gezählt.
Das Gesamtergebnis der Statistik (1925) insgesamt 3458 361 Gewerbe ist also
nicht gleichbedeutend mit der Zahl der selbständigen Wirtschaftseinheiten (Unternehmungen).
Die Übereinstimmung ist nur dort gegeben, wo die gezählte örtliche
Einheit zugleich die Wirtschaftseinheit ist, wie bei den meisten Handwerksbetrieben.
2. In der AEG sind so und so viele gewerbliche Tätigkeiten — Former,
Gießer, Schlosser, Schreiner, Anstreicher usw. — vertreten, die als gewerbliche
Einheiten gezählt und auf die Gewerbegruppen, -klassen und -arten mit so und
so viele Personen verteilt werden.
Die Betriebe der Betriebszählung sind also nicht gleichbedeutend mit den
Wirtschaftsbetrieben; sie sind gedachte Gebilde für einen besonderen Zweck. Eine
echte Betriebszählung müßte sich auf die Wirtschaftseinheit (mit der Unterscheidung:
Hauptsitz und Niederlassungen) sowie auf die Kennzeichnung der
Betriebe, ob einheitlicher oder zusammengesetzter Betrieb (siehe B), beziehen.
IV. Wirtsehaftsbetrieb und Technik.
1. Die Technik. Wenn der Technik in diesem Buche (und an dieser Stelle) ein
besonderer Abschnitt gewidmet wird, so geschieht dies aus folgenden Gründen:
1. spielt die Technik, wie wir soeben festgestellt haben, in den Wirtschaftsbetrieben
eine wichtige Rolle, 2. ergeben sich hieraus bedeutsame •— aber nicht immer klar
erkannte •— Beziehungen zwischen Wirtschaft und Technik, 3. ist insbesondere in
jüngster Zeit die Bedeutung der Technik und ihr Verhältnis zur Wirtschaft —
wieder einmal —- stark in den Vordergrund getreten. Was unter Technik zu verstehen
ist, konnte schon gesagt werden: im eigentlichen (naturwissenschaftlichen)
Sinne die Verwendung von Naturstoffen und -kräften zur Herstellung von Dingen
aller Art, im übertragenen (weiteren) Sinne die Verfahrensweisen zur Erreichung
eines Zweckes schlechthin. Die Technik im eigentlichen Sinne, von der hier die
Rede sein soll, liegt vor, wenn der Jäger einer früheren Zeit Keulen und Wurf