fullscreen: Grundteilungsgesetz

kommission auch an die Polen verkaufe, so werde kein Pole 
es einem anderen Polen übelnehmen, daß dieser an einen 
Deutschen verkaufe. Aber damit dürfe dieses Gesetz moralisch 
nicht beqründet werden. 
Einsiebenundzwanzig st er Redner wünschte, 
wenn die vorliegende Fassung des Entwurfs über das staat- 
liche Vorkaufsrecht nicht verhindert werden könnte, daß 
wenigstens die Provinz Sachsen davon ausgenommen würde. 
Es stehe fest, daß Millionen durch das Vorkaufsrecht stark 
geschädigt würden. Ob die Vorteile, die die Staatsregie- 
rung durch das Gesetz glaube erreichen zu können, diese 
schweren Schädigungen aufwiegen würden, könne man heute 
noch nicht beurteilen. 
Wenn der Regierungsvertreter auch sage, die Staats- 
regierung wolle keinen Preissturz herbeiführen, so könne 
man doch bei solchen Maßnahmen die späteren Folgen nicht 
im voraus übersehen. Die Folgen könnten ein furchtbarer 
Preissturz und eine wirkliche Katastrophe sein. 
Die Ausführungen der Vorredner seien zum großen 
Teil von dem Grundsatz getragen: des Vaterlandes Wohl 
das höchste Geseßk. Diesem stehe aber der andere Grundsatz 
e w wum 
herzogtum Hessen sei veranlaßt gewesen, der Landflucht und 
der Güterschlachtung entgegenzutreten, und es habe eine 
ganz einfache Bestimmung getroffen, es habe den Kreisen 
überlassen, den Güterhändlern eine besondere Steuer aufzu- 
erlegen. Dagegen würden jedenfalls nicht solche prinzipiellen 
Bedenken vorliegen. 
Er teile auch das rechtliche Bedenken, daß die gut- 
gläubigen Erwerber von dinglichen Rechten nicht geschützt 
seien. Die Entschädigungsfrage sei überhaupt nicht genügend 
geregelt. Der Rechtsweg sei unter Umständen ein recht 
langwieriger, und der Schaden, der durch eine zu niedrige 
Einschätung entstehe, werde doch zunächst immerhin von 
bedeutender Wirkung sein. 
Das Eigentumsrecht, die dinglichen Rechte und das 
Grundbuchwessen seien vom Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt 
worden. Der Artikel 119, der dem Staat die Beschränkung 
der Veräußerung des Eigentums gestatte, sei daher gegen- 
über dem Bürgerlichen Geseßbuch eine Ausnahme- 
bestimmung. Der Vertreter des Justizministeriums habe 
ausgeführt, man könne diese Bestimmung unter Berück- 
sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausdehnend aus- 
legen. Er glaube, das dürfe man in diesem Falle doch nicht 
tun, denn einer der ersten Rechtsgrundsätze sei der, das Aus- 
nahmebesstimmungen einschränkend ausgelegt werden Jsollten. 
Wenn darauf hingewiesen worden sei, daß das Eigen- 
tumsrecht durch verschiedene Gesetze beeinträchtigt werde, so 
lägen dort sozusagen polizeiliche Beschränkungen vor, während 
es sich hier um rein wirtschaftliche Maßnahmen handle. 
Die Stein-Hardenbergische Geseßgebung werde zum Teil 
wieder aufgehoben, wenn man dieses Gesetz erlasse, und das 
Obereigentum des Staates werde in wirksamer Weise wieder 
begründet. Das Privatrecht werde mit dem öffentlichen 
Recht verschmolzen. 
Der zwölfte Redner bemerkte im Hinblick auf den 
Einwand des Regierungsvertreters, daß die Gesellschaften 
das pekuniäre Risiko nicht übernehmen könnten, zu § 13 
Abs. 2, daß die Behörden, ehe sie von dem Vorkaufsrecht 
Gebrauch machten, sich mit den betreffenden Gesellschaften 
innerhalb der vier Wochen in Verbindung setzen würden. 
Diese Gesellschaften würden ihre Entscheidung treffen 
können, also pekuniär nicht anders interessiert werden, als 
wie sie es glaubten tragen zu können. 
Der Vertreter des Landwirtschaftsministeriums habe 
ausgeführt, daß in Westfalen, Rheinprovinz und Hessen- 
| SA
	        
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