kommission auch an die Polen verkaufe, so werde kein Pole
es einem anderen Polen übelnehmen, daß dieser an einen
Deutschen verkaufe. Aber damit dürfe dieses Gesetz moralisch
nicht beqründet werden.
Einsiebenundzwanzig st er Redner wünschte,
wenn die vorliegende Fassung des Entwurfs über das staat-
liche Vorkaufsrecht nicht verhindert werden könnte, daß
wenigstens die Provinz Sachsen davon ausgenommen würde.
Es stehe fest, daß Millionen durch das Vorkaufsrecht stark
geschädigt würden. Ob die Vorteile, die die Staatsregie-
rung durch das Gesetz glaube erreichen zu können, diese
schweren Schädigungen aufwiegen würden, könne man heute
noch nicht beurteilen.
Wenn der Regierungsvertreter auch sage, die Staats-
regierung wolle keinen Preissturz herbeiführen, so könne
man doch bei solchen Maßnahmen die späteren Folgen nicht
im voraus übersehen. Die Folgen könnten ein furchtbarer
Preissturz und eine wirkliche Katastrophe sein.
Die Ausführungen der Vorredner seien zum großen
Teil von dem Grundsatz getragen: des Vaterlandes Wohl
das höchste Geseßk. Diesem stehe aber der andere Grundsatz
e w wum
herzogtum Hessen sei veranlaßt gewesen, der Landflucht und
der Güterschlachtung entgegenzutreten, und es habe eine
ganz einfache Bestimmung getroffen, es habe den Kreisen
überlassen, den Güterhändlern eine besondere Steuer aufzu-
erlegen. Dagegen würden jedenfalls nicht solche prinzipiellen
Bedenken vorliegen.
Er teile auch das rechtliche Bedenken, daß die gut-
gläubigen Erwerber von dinglichen Rechten nicht geschützt
seien. Die Entschädigungsfrage sei überhaupt nicht genügend
geregelt. Der Rechtsweg sei unter Umständen ein recht
langwieriger, und der Schaden, der durch eine zu niedrige
Einschätung entstehe, werde doch zunächst immerhin von
bedeutender Wirkung sein.
Das Eigentumsrecht, die dinglichen Rechte und das
Grundbuchwessen seien vom Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt
worden. Der Artikel 119, der dem Staat die Beschränkung
der Veräußerung des Eigentums gestatte, sei daher gegen-
über dem Bürgerlichen Geseßbuch eine Ausnahme-
bestimmung. Der Vertreter des Justizministeriums habe
ausgeführt, man könne diese Bestimmung unter Berück-
sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausdehnend aus-
legen. Er glaube, das dürfe man in diesem Falle doch nicht
tun, denn einer der ersten Rechtsgrundsätze sei der, das Aus-
nahmebesstimmungen einschränkend ausgelegt werden Jsollten.
Wenn darauf hingewiesen worden sei, daß das Eigen-
tumsrecht durch verschiedene Gesetze beeinträchtigt werde, so
lägen dort sozusagen polizeiliche Beschränkungen vor, während
es sich hier um rein wirtschaftliche Maßnahmen handle.
Die Stein-Hardenbergische Geseßgebung werde zum Teil
wieder aufgehoben, wenn man dieses Gesetz erlasse, und das
Obereigentum des Staates werde in wirksamer Weise wieder
begründet. Das Privatrecht werde mit dem öffentlichen
Recht verschmolzen.
Der zwölfte Redner bemerkte im Hinblick auf den
Einwand des Regierungsvertreters, daß die Gesellschaften
das pekuniäre Risiko nicht übernehmen könnten, zu § 13
Abs. 2, daß die Behörden, ehe sie von dem Vorkaufsrecht
Gebrauch machten, sich mit den betreffenden Gesellschaften
innerhalb der vier Wochen in Verbindung setzen würden.
Diese Gesellschaften würden ihre Entscheidung treffen
können, also pekuniär nicht anders interessiert werden, als
wie sie es glaubten tragen zu können.
Der Vertreter des Landwirtschaftsministeriums habe
ausgeführt, daß in Westfalen, Rheinprovinz und Hessen-
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