Object: Die Entwicklung der Weißgerberei

1296 VIL Abichnitt: Einzelne SHuldverhHältnifje. 
& 715 nur infoweit in Betracht, al8 nad S 168 da8 der Vollmacht zugrunde fiegende 
Rechtsverhältni3 auch nach außen erheblich it (NMenumann Note 4). Bal. hiezu auch Eeeler, 
Arch. f. hlüirgerl. N. Bd. 28 S. 31. 
3. Ueber die Frage, ob der Gefellfhafter feinerfeits die Bolmacht nad außen 
Fündigen Könne, gibt das Gefeß keinen direkten Auffchluß (im Gegenjabe zu E. 1, 640. 
Da einerfeits gemäß 8 712 Abi, 2 der Gefellfchafter die Gefhäftsführung kündigen fan, 
anderjeits das Gefeß, wie aus S 715 zu entnehmen ift, ein Nuseinanderreiken von Ver“ 
tretungsSmacht und Gefcbäftsfiührung mißbilligt, fo wird anzımehmen fein, daß eine Kün- 
bigung nach beiden Kichtungen — aber auch mır in diejer Weile — aus einem wichtigen 
runde Juwläflig it. GHinfichtlih der Ründigung einer gewöhnlichen Vollmacht, die nit 
im Sefellfchaftsvertrage ruht, gelten die allgemeinen Regeln. 
4. Wegen der offenen Handelsgefellicdhaft vgl. $S 127 HOS. 
8 716. 
Sin Gefelljhafter kann, auch wenn er von der Gejqhäftsführung ausge“ 
jchloffen ft, fich von den Angelegenheiten der Gefelljihaft perjünlich unterrichten, 
die SGejchäftsblcher und die Papiere der Gefelljchaft cinfjehen und fich aus ihnen 
zine Neberficht über den Stand des Sefellihaftsvermögens$ anfertigen. 
Eine diefes Recht ausjchließende oder befhränkende Vereinbarung fteht der 
Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme UN“ 
vedlicher Sejchäftsführung befteht. 
&, 1, 0433 II, 656; HT, 708, 
i. 8 716 gewährt jedem GejeNlichafter — aud wenn er von der Gefchäftshithrung 
On AueReNOLoNe it — ein Juformations- und Kontrollrecdht gegenüber der Gejchält? 
ührung, wozu al Vorbild Art. 105 HGB. ä. F. diente. Or hiezu au BLR. a. a. D- 
€ 9222, 228, ferner au dem neuen H@GB..S5 118 und dazu Staub, . 
x) Diejes Mecht erftrectt ich auf Einfichtnahme und Information, nicht jedoch 
auf Gerausgabe, Leßtere fönnte nur tm Wege des Bropelies verlangt merden. 
Senes Recht IOliekt aber als felbftveritändlih das Hecht des Eintritts IN 
das Gefchäftslofal in fih (Art. 105 GO. &. F. hatte dies ausdrüclich her 
vorgehoben). Auch darf der einzelne SGefellichaiter fi über den Stand des 
Bejellf{chaftävermögens eine Ueberficht anfertigen. 
Eine bofitive Verpflidtung, dem einzelnen SGefellfchaiter 
Auskunft zu erteilen und ibm Kechenfchait abzulegen, ijft damit den 
gefchäftsführenden Gefellfchattern nicht auferlegt. Eine EHE Pflicht 
haben leßtere nur der Gefamtheit der SGejellfihafter gegenüber, Sie 
De zu geftatten, daß der Gefellicharter Kich felbit unterrichte (land 
Bem. 2). . ; 
3 erfiredt ih auf alle Bücher, in denen die Verhältniffe der Sefell{chaft 
aufgezeichnet find, Jelbft wenn der buchführende CE unzuläjfiger“ 
weite die Gefellfchattsgefhätte zum Teil in feine Privatbüiicher eingetragen 
hätte (ROHSG. Bd. 6 S. 296 uud Staub a. a. D.). 
YUu8 den Worte „perfönlich” wird von verfchiedenen Seiten gefolgert, 
daß damit das höchft Merfönliche diejfes Nechte8 zum Ausdrucke gebracht fet, 
wonach aljo unter allen Umitänden nur der Gefelljhafter in eigener Perfon 
diejes Hecht ausüben dürfe. Diefe Schärfe wird aber dem Worte, zumal in 
dem allgemeinen Gejellichaitsrechte, nıdt beizumelffen fein. Sie würde MM 
SEinzelfalle zu Härten führen, die eine inneren Orundes entbehren. Diefes 
Recht zur Renntnisnahme dient einerfeit® nur der SE der aus dem 
Sefellichaftsvertrag EEE, Rechte, anderfeit@ liegt jeine Echranke 
in dem Rechte der anderen Gejelljdhafter (vgl. Pland Bem. 1). Soweit alfo 
nicht Hinderungsgründe auZ dem Zwece der Gefellthaft und dem 
SGejellfihaft8vbertrag oder dem allgemeinen 8 157 (wie 3. RX. Kon: 
furrenz oder Bertrauensunmürdigkeit des Dritten) anzunehmen find, wird 
der einzelne Gefellichafter jenes Necht 3. B. aucH durh Bevollmächtigte 
ausüben Können. (Vol. hiezu auch ROLE. Bd. 25 S. 88.) So auch der Che 
mann. für jeine Frau, welche SGefellfichafterin it, auf Orund feines Ver: 
waltungsSrecht3 (SS 1393, 1374). Wie ferner bereit3 unter a betont, will das 
Wort „perfönlih“ überhaupt mehr den Gedanken zum Ausdrucke bringen, 
daß Sich der Gefellichafter don feiner Seite au8 jene Iniormation 3
	        
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