1296 VIL Abichnitt: Einzelne SHuldverhHältnifje.
& 715 nur infoweit in Betracht, al8 nad S 168 da8 der Vollmacht zugrunde fiegende
Rechtsverhältni3 auch nach außen erheblich it (NMenumann Note 4). Bal. hiezu auch Eeeler,
Arch. f. hlüirgerl. N. Bd. 28 S. 31.
3. Ueber die Frage, ob der Gefellfhafter feinerfeits die Bolmacht nad außen
Fündigen Könne, gibt das Gefeß keinen direkten Auffchluß (im Gegenjabe zu E. 1, 640.
Da einerfeits gemäß 8 712 Abi, 2 der Gefellfchafter die Gefhäftsführung kündigen fan,
anderjeits das Gefeß, wie aus S 715 zu entnehmen ift, ein Nuseinanderreiken von Ver“
tretungsSmacht und Gefcbäftsfiührung mißbilligt, fo wird anzımehmen fein, daß eine Kün-
bigung nach beiden Kichtungen — aber auch mır in diejer Weile — aus einem wichtigen
runde Juwläflig it. GHinfichtlih der Ründigung einer gewöhnlichen Vollmacht, die nit
im Sefellfchaftsvertrage ruht, gelten die allgemeinen Regeln.
4. Wegen der offenen Handelsgefellicdhaft vgl. $S 127 HOS.
8 716.
Sin Gefelljhafter kann, auch wenn er von der Gejqhäftsführung ausge“
jchloffen ft, fich von den Angelegenheiten der Gefelljihaft perjünlich unterrichten,
die SGejchäftsblcher und die Papiere der Gefelljchaft cinfjehen und fich aus ihnen
zine Neberficht über den Stand des Sefellihaftsvermögens$ anfertigen.
Eine diefes Recht ausjchließende oder befhränkende Vereinbarung fteht der
Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme UN“
vedlicher Sejchäftsführung befteht.
&, 1, 0433 II, 656; HT, 708,
i. 8 716 gewährt jedem GejeNlichafter — aud wenn er von der Gefchäftshithrung
On AueReNOLoNe it — ein Juformations- und Kontrollrecdht gegenüber der Gejchält?
ührung, wozu al Vorbild Art. 105 HGB. ä. F. diente. Or hiezu au BLR. a. a. D-
€ 9222, 228, ferner au dem neuen H@GB..S5 118 und dazu Staub, .
x) Diejes Mecht erftrectt ich auf Einfichtnahme und Information, nicht jedoch
auf Gerausgabe, Leßtere fönnte nur tm Wege des Bropelies verlangt merden.
Senes Recht IOliekt aber als felbftveritändlih das Hecht des Eintritts IN
das Gefchäftslofal in fih (Art. 105 GO. &. F. hatte dies ausdrüclich her
vorgehoben). Auch darf der einzelne SGefellichaiter fi über den Stand des
Bejellf{chaftävermögens eine Ueberficht anfertigen.
Eine bofitive Verpflidtung, dem einzelnen SGefellfchaiter
Auskunft zu erteilen und ibm Kechenfchait abzulegen, ijft damit den
gefchäftsführenden Gefellfchattern nicht auferlegt. Eine EHE Pflicht
haben leßtere nur der Gefamtheit der SGejellfihafter gegenüber, Sie
De zu geftatten, daß der Gefellicharter Kich felbit unterrichte (land
Bem. 2). . ;
3 erfiredt ih auf alle Bücher, in denen die Verhältniffe der Sefell{chaft
aufgezeichnet find, Jelbft wenn der buchführende CE unzuläjfiger“
weite die Gefellfchattsgefhätte zum Teil in feine Privatbüiicher eingetragen
hätte (ROHSG. Bd. 6 S. 296 uud Staub a. a. D.).
YUu8 den Worte „perfönlich” wird von verfchiedenen Seiten gefolgert,
daß damit das höchft Merfönliche diejfes Nechte8 zum Ausdrucke gebracht fet,
wonach aljo unter allen Umitänden nur der Gefelljhafter in eigener Perfon
diejes Hecht ausüben dürfe. Diefe Schärfe wird aber dem Worte, zumal in
dem allgemeinen Gejellichaitsrechte, nıdt beizumelffen fein. Sie würde MM
SEinzelfalle zu Härten führen, die eine inneren Orundes entbehren. Diefes
Recht zur Renntnisnahme dient einerfeit® nur der SE der aus dem
Sefellichaftsvertrag EEE, Rechte, anderfeit@ liegt jeine Echranke
in dem Rechte der anderen Gejelljdhafter (vgl. Pland Bem. 1). Soweit alfo
nicht Hinderungsgründe auZ dem Zwece der Gefellthaft und dem
SGejellfihaft8vbertrag oder dem allgemeinen 8 157 (wie 3. RX. Kon:
furrenz oder Bertrauensunmürdigkeit des Dritten) anzunehmen find, wird
der einzelne Gefellichafter jenes Necht 3. B. aucH durh Bevollmächtigte
ausüben Können. (Vol. hiezu auch ROLE. Bd. 25 S. 88.) So auch der Che
mann. für jeine Frau, welche SGefellfichafterin it, auf Orund feines Ver:
waltungsSrecht3 (SS 1393, 1374). Wie ferner bereit3 unter a betont, will das
Wort „perfönlih“ überhaupt mehr den Gedanken zum Ausdrucke bringen,
daß Sich der Gefellichafter don feiner Seite au8 jene Iniormation 3