Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII. UbioOnitt: Einzelne Schuldverhältnifje. 
Aufnahme eine8 neuen Gefellihafter8 in eine Geftehende Gefellichaft fann 
nur erfolgen mit ausdrücklicher Einwilligung der fämtlichen „Gejellfchaiter, 
I aber regelmäßia den AWbichluß eines neuen Geiellichartävertrags 
edeutet. ; 
Bulälfig it aber, daß der einzelne Gejellihaiter mit einem Dritten 
eine befondere Gejell] hatt chließt, von Der jedoch die urfprünalidhe 
nicht berübrt werden fann_ (wie nach früheren Recht; vol. hiezu PLN. 
a. a. OD. 88 216—218, ROHSG. Br. 13 S. 64 und Bd. 18 S. 398, Tomte 
M. Il, 613). Sin derartiges Rechtsverhültnis wird mit dem technifchen 
Ausdruck Unterbeteiligung, audH Untergefellidhaft bezeichnet, die von 
der Abtretung von Gefellichaitsredhten wefentlih verfhieden it. Sie Des 
deutet ihrem inneren Wefjen nach, daß ein Gejellichafter ich einem Dritten 
vertragsmäßig verpflichtet, demfelben von den Früchten feiner Beteiligung 
(Binfen und Gewinn) einen Teil abzutreten, wobei das Gegenäquivalent 
verjchiedener Art fein kann. Der Unterbeteiligte hat aber feint 
Rechte gegen die Gefellfchatt (val. I, 47 de R. J.: socius mei socil 
socius meus non est), auch nicht nach eingetretener Liquidation. Er fan 
bw fich auch feine Redhnungslegung branfpruchen, er kann Nur Mitteilung 
28 Schlußrefultat3 der von der Gejellichaft auigeftellten Gewinnbeteiligung 
verlangen, feineSiveg8 aber Einficht in ihre einzelnen Haktoren, vol. Anoke 
S. 41. Sin Kontrollrecht nach S 716 hat der Unterbeteiligte nicht, vgl. 
ROHSG. Bd. 23 S. 120. Seine Rechte gegenüber dem betreffenden Gefellichafter 
richten {ich nad dem hefonderen inneren Vertragsverhältnifie mit diefem. Zu 
beachten bleibt ferner aber auch, daß dem Sefelljchatter Hiedurch Keine Ver 
pflichtungen auferlegt werden dürfen, durch deren Erfüllung er feine Ber“ 
pflichtungen gegen die übrigen Sefellichafter verlegen würde (vgl. Knofe 
S. 40 und 41). Val. au RGE. Bd. 67 S. 394 (Haitunag des BaonkierS Ur 
empieblende Meußerungen bei ANofchluß eines Unterkonfortialvertrags). 
Nede gegen diefes Prinzip erfolgte Nebertragung it nichtig. Vgl. 8 399 
mit Bem. Infolgedefjen kfünnen an derartigen Anfiprüchen auch feine 
Befchränkten Nechte, wie z.B. NieBbrau oder Pfandrecht, beitelt 
werden. Hinfichtlih einer Pfändung Jofcher Aniprüche f. S 851 3BPV. 
Mit Einwilligung Tämtlicher SGeiellfchafter muß freilich au ein€ 
Vebertragung derartiger Anfprüche al8 zuläffig ericheinen, {oweit diefe nicht 
mit den allgemeinen Grundjäken des Setellichattsrechts in Wideritreit kommt. 
Vol. 88 705, 719 und 727. 
2, Beräußerlich find dagegen — al8 Nusnahme von dem Prinzip unter 1. — 
allaemein ausgedrückt alle jene Anfprüche, welche bereits aus dem Sefellfchaftö- 
verhältnifie Iosgelöit find, wenn fie auch urfprünglich ihre Kurzel darin hatten, und iobin 
al8 davor unabhängig und felbftändig erfheinen (M. a. a. DO.) 
a) Darunter fallen: 
x) die einem SGefellichafter auZ feiner Gef{häftsführung zuehenden 
Aniprüche, foweit deren Befriedigung vor der Auseinanderjebung 
verlangt werden kann. Dies trifit regelmäßig zu — abgefehen, von 
befonderen Vereinbarungen: — hinfichtlıch der Anjprüche auf Yorichuß 
und der Erfaßaniprüche wegen Auslagen und Schäden (f. S 713 mit 
88 669, 670); ferner fann der Anfpruch auf einen befonderen Lohn jüir DIE 
Gejchäfteführung hierunter fallen. Die Bedeutung der Worte, daß der Une 
ipruch nur übertragbar ift, foweit Die Befriedigung vor der ANuzZeinander“ 
jeßung verlangt werden kann, liegt darin, daß die Nebertragung mit 
Wirkung gegen bie beitehende oder in der Yuflöfung befindliche Sefclla 
yebaft nur erfolgen Kann, foweit die Befriedigung vor der Auseinanders 
jeßung, alfo von der kebenden oder in der Muflöfung befindlichen 
Bejellichaft verlangt werden kann, . 
. Eelbitverhändlich find die Anfprüche, joweit fie nach der Aus 
einanderjeßung verfolgt merden können, ebenialls$ übertragbar, aber 
nur mit der Wirkung der Geltendmachung bei der AuseinanderteBung 
G. unten; vgl. Staub zu $ 122 HO3.); 
die Anfprüche auf einen Gemwinnanteil nach Maßgabe der 
88 721, 722, d. bh. foweit Toldhe nach Gefeg oder Vertrag bereit? 
NE wegen beftimmter Entnahmen aus der SGufellichaftstaite 
(felte Binjen, Rierteljahraraten), die von Gewinn und Kerluft unab- 
hängig Jen tollen, f. aber RGE. Bd. 67 S. 13, anderfeits Warneyer 
Xabrb. 1907 Anh. Nr. 1 und NON.-Komm. Ben. 3. 
pP)
	        
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