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VII. UbioOnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
Aufnahme eine8 neuen Gefellihafter8 in eine Geftehende Gefellichaft fann
nur erfolgen mit ausdrücklicher Einwilligung der fämtlichen „Gejellfchaiter,
I aber regelmäßia den AWbichluß eines neuen Geiellichartävertrags
edeutet. ;
Bulälfig it aber, daß der einzelne Gejellihaiter mit einem Dritten
eine befondere Gejell] hatt chließt, von Der jedoch die urfprünalidhe
nicht berübrt werden fann_ (wie nach früheren Recht; vol. hiezu PLN.
a. a. OD. 88 216—218, ROHSG. Br. 13 S. 64 und Bd. 18 S. 398, Tomte
M. Il, 613). Sin derartiges Rechtsverhültnis wird mit dem technifchen
Ausdruck Unterbeteiligung, audH Untergefellidhaft bezeichnet, die von
der Abtretung von Gefellichaitsredhten wefentlih verfhieden it. Sie Des
deutet ihrem inneren Wefjen nach, daß ein Gejellichafter ich einem Dritten
vertragsmäßig verpflichtet, demfelben von den Früchten feiner Beteiligung
(Binfen und Gewinn) einen Teil abzutreten, wobei das Gegenäquivalent
verjchiedener Art fein kann. Der Unterbeteiligte hat aber feint
Rechte gegen die Gefellfchatt (val. I, 47 de R. J.: socius mei socil
socius meus non est), auch nicht nach eingetretener Liquidation. Er fan
bw fich auch feine Redhnungslegung branfpruchen, er kann Nur Mitteilung
28 Schlußrefultat3 der von der Gejellichaft auigeftellten Gewinnbeteiligung
verlangen, feineSiveg8 aber Einficht in ihre einzelnen Haktoren, vol. Anoke
S. 41. Sin Kontrollrecht nach S 716 hat der Unterbeteiligte nicht, vgl.
ROHSG. Bd. 23 S. 120. Seine Rechte gegenüber dem betreffenden Gefellichafter
richten {ich nad dem hefonderen inneren Vertragsverhältnifie mit diefem. Zu
beachten bleibt ferner aber auch, daß dem Sefelljchatter Hiedurch Keine Ver
pflichtungen auferlegt werden dürfen, durch deren Erfüllung er feine Ber“
pflichtungen gegen die übrigen Sefellichafter verlegen würde (vgl. Knofe
S. 40 und 41). Val. au RGE. Bd. 67 S. 394 (Haitunag des BaonkierS Ur
empieblende Meußerungen bei ANofchluß eines Unterkonfortialvertrags).
Nede gegen diefes Prinzip erfolgte Nebertragung it nichtig. Vgl. 8 399
mit Bem. Infolgedefjen kfünnen an derartigen Anfiprüchen auch feine
Befchränkten Nechte, wie z.B. NieBbrau oder Pfandrecht, beitelt
werden. Hinfichtlih einer Pfändung Jofcher Aniprüche f. S 851 3BPV.
Mit Einwilligung Tämtlicher SGeiellfchafter muß freilich au ein€
Vebertragung derartiger Anfprüche al8 zuläffig ericheinen, {oweit diefe nicht
mit den allgemeinen Grundjäken des Setellichattsrechts in Wideritreit kommt.
Vol. 88 705, 719 und 727.
2, Beräußerlich find dagegen — al8 Nusnahme von dem Prinzip unter 1. —
allaemein ausgedrückt alle jene Anfprüche, welche bereits aus dem Sefellfchaftö-
verhältnifie Iosgelöit find, wenn fie auch urfprünglich ihre Kurzel darin hatten, und iobin
al8 davor unabhängig und felbftändig erfheinen (M. a. a. DO.)
a) Darunter fallen:
x) die einem SGefellichafter auZ feiner Gef{häftsführung zuehenden
Aniprüche, foweit deren Befriedigung vor der Auseinanderjebung
verlangt werden kann. Dies trifit regelmäßig zu — abgefehen, von
befonderen Vereinbarungen: — hinfichtlıch der Anjprüche auf Yorichuß
und der Erfaßaniprüche wegen Auslagen und Schäden (f. S 713 mit
88 669, 670); ferner fann der Anfpruch auf einen befonderen Lohn jüir DIE
Gejchäfteführung hierunter fallen. Die Bedeutung der Worte, daß der Une
ipruch nur übertragbar ift, foweit Die Befriedigung vor der ANuzZeinander“
jeßung verlangt werden kann, liegt darin, daß die Nebertragung mit
Wirkung gegen bie beitehende oder in der Yuflöfung befindliche Sefclla
yebaft nur erfolgen Kann, foweit die Befriedigung vor der Auseinanders
jeßung, alfo von der kebenden oder in der Muflöfung befindlichen
Bejellichaft verlangt werden kann, .
. Eelbitverhändlich find die Anfprüche, joweit fie nach der Aus
einanderjeßung verfolgt merden können, ebenialls$ übertragbar, aber
nur mit der Wirkung der Geltendmachung bei der AuseinanderteBung
G. unten; vgl. Staub zu $ 122 HO3.);
die Anfprüche auf einen Gemwinnanteil nach Maßgabe der
88 721, 722, d. bh. foweit Toldhe nach Gefeg oder Vertrag bereit?
NE wegen beftimmter Entnahmen aus der SGufellichaftstaite
(felte Binjen, Rierteljahraraten), die von Gewinn und Kerluft unab-
hängig Jen tollen, f. aber RGE. Bd. 67 S. 13, anderfeits Warneyer
Xabrb. 1907 Anh. Nr. 1 und NON.-Komm. Ben. 3.
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