Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

14. Titel: Gejellihaft. 88 715—717. 1297 
efhaffen habe, ohne einen derartigen NechtZanfpruch gegenüber den SeichäftS- 
ührenden zu haben, nicht aber unbedingt den Gedanken, daß jene Information 
amd Kontrolle immer nur durch den Gejellichatter Höchit perfünlich betätigt 
verden dürfe. And. Uni. Staub a. a. DO. und Anoke a. 0. DO. S. 60, vgl. zu 
diejfen Fragen überhaupt die Handelarechtliche Literatur und Praxis zu & 118 
OB. Aus der Praxis vgl. auch Yipr. d. OLG. em, Bd. 20 S. 229 
der Gefellfichafter kann die Notizen, die er fich bei Durchficht der Bücher 
gemacht hat, mit nach Haufe nehmen). . 
N Wegen der Ynfprüche der Nfaändungsgläubiger vol. QR. 1908 
S. 541 Nr. 34. 
SGB BD Su Mbj. 2 in Anlehmung an Ad. 2 des Art. 105 HGB. &. SF. und val. 8 118 
m SJ: 
ä VBertragsmäßige Merzichte vder Befhränkungen hinfichtlich diefe8 Rechtes 
and an ich gültig. Sie follen aber nicht im Wege ftehen, wenn Grund zu der Annahme 
inrebliher Gefchäftsführung beiteht. ” Diele Zafung gebt weiter al8 Art. 105 SGB, 
s S. und 8 642 €. I, welche den „Nachweis einer Unredlichkeit in der Gefchäftsführung“ 
‚erlangten. Nach S 716 Toll nämlich fchon der Verdacht einer Unredlichkeit bzw. rund 
NL einem Tolchen VBerbachte genügen (BB. 1, 425). . _ 
1 Bu einer „Unvebdlichkeit” in diefem Sinne wird Übrigens Täufchung und VBor- 
'Viegelung nicht notwendig vorausgejebt, {ondern eS wird Hierunter jede Benachteiligung 
der Gefellichaftsintereffen zu eigenem ober fremdem Vorteile zu verftehen Jein (val. Staub 
u 8 118 H@OB. n. &.). 
n ‚3. Der commis interess€& (val. Ben. 1, B, 4 zu 8 705) it berechtigt, Die 
eiOäitsbücher zum Bwede der Prüfung der Bilanz einzujeben, vgl. Nıipr. D. DLG, 
Wammeraer.) Bd. 2 S. 94 und Seuff. Arch. Bd. 56 Mr. 157. 
Die Anfprüche, die den Sejellijdhaftern aus dem Gejelljchaftsverhältniffe 
gegen einander zuftehen, find nicht übertragbar. Ausgenommen find die einen 
Sejellichafter aus jeiner SGeichäftsführung zuftchenden Anjprüche, joweit deren 
Befriedigung vor der Auseinanderfegung verlangt werden kann, Jowie die An- 
iprüche auf einen Gemwinnantheil vder auf dasieniqe, was dem Sefellichafter bei 
der Museinanderjebung zufonumt. 
SE, I, 0445 11, 557; IH, 740. 
$ 717 handelt von der Hebertragbarfeit der Aniprüche, die den Gefellihaftern 
Unfereinander zuiehen. , ” ” 
. .. Nleber die Rechte der Sefellichafter hinfichtlih des SGeiellichaftsvermögens 
|. 88 718 und 719. 8 . 
Das Gefjeh untericheidet in erfterer Hinficht wilden unveräußerliden (Sag 1) 
und beräußerlichen (Sag 2) Unfprüchen der Gefellichafter untereinander : 
1, Die Anfprüche, welche den Gefellfchaftern aus dem Geiellihaftsverhältniffe 
Jegeneinander zuitehen, find unveränßerlich. Das dadurch zum Ausdrucke gebrachte 
Prinzip lautet: Das Gejellichaftsverhältnis, als © anze8 gedadt, kann nicht über- 
‚vagen werden. (Val. hiezu auch S 719 mit Bem.) Damit dieS Kar zum Ausdrucke ge 
ange, {pricht das Gefeß abfichtlich allgemein von „Anfprüchen“ im Gegenfaße zu €. 1: 
‚Sorderungen“. Mukßgebend iit hiefür der Umitand, daß der Gefellfhaftsvertrag auf 
Zegenfeitigem Vertrauen beruht und das Gefell{chaft8verhältnis nach aftiver Seite an bie 
„Berfion“ des Gejellichafter8 gebunden it (Me. 11, 614). . 
a) Ym einzelnen fällt unter Kt Begriff Hauptfächlich : der Anfpruch auf 
Veittung der verfurochenen Beiträge, auf Teiinahme an der Gelchätts- 
Yihrung, aur Einficht der Geichäitsbücher, Aniprüche gegen den SGejchüättS= 
‚ÜUhrenden aus der Sefchärtsrihrung. Val. auch S 719 mit Bem. (Staub 
jezeichnet diefe Rechte zutreifend alS „Herrichaftsrechte”). . . 
Much der Anijpruch auf Redhnungslegung aus dem Sefell{hafts- 
verhältnis ift nicht ubertragbar, weshalb auch nicht aßzeiforijch auf Nech- 
nungslegung geflagt werden kann, 1. ROE. Bd. 52 S. 35 F. und Öruchot, 
Beitr. Bd. 48 S. 914, dagegen aber Marcus im „Recht“ 1908 S. 425, vgl. 
auch Crome Bd. 1 S. 600; wie Marcus auch DYertmann In Bem. 3. 
€ Ian demgemäß fein Gejelffchafter für Kch allein einen NEUEN SGejell- 
jehafter in die beitehende Gejellichaft aufnehmen; der Beitritt oder die 
Staudinger. BGM. Ib (Schuldberhälmifie. Kober: Gefellidhaft), 5.6. Yufl- 9 
8 717. 
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