Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

2, Zitel: Schenkung. SS 518, 519. 
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Die Ausdehnung unter b beruht auf einem Befdhlulfe der Neichstagskomm. (RIK. 
S. 41), durch welde au zum Ausdrucke gebracht werden wollte, daß ein SchenkungsS- 
verfprechen und ihm GleidhgeftellteS nicht zu denjenigen Verpflichtungen gerechnet werden 
Date, Ed nach $ 1603 die Unterhaltspiliht auszufdhließen geeignet {ind; leßtere gebt 
telmehr bier vor. 
® SR den Begriff „Handesgemäßer Unterhalt“ vol. BOB. 8 1610 und 
em. 3, a biezu. 
Nur von den auf Ge fe B beruhenden Unterhaltspflichten ift hier die Kede. Lediglich 
auf bertragsgemäßer Cinräumung beruhende Unterhaltsverpflihtungen find zu jenen 
Ca 8 1 ve erpflidhtungen“ zu rechnen, von denen die Gefeßesftelle unmittelbar 
Orher {pricht. 
8 gefeBliche Unterhaltspflichten gelten im GE ak die der Chegatten 88 1360 ff. 
(88 1345, 1351), auch der gefchiedenen 88 1578 {f., der Verwandten SS 1601 ff., des Vaters 
gegen das Rind aus nichtiger Che SS 1700, 1703, des Vaters des unehelichen Kindes 
88 1708 ff.; val. auch 88 1789, 1766. . , . , 
Rein Karl der gefeklidhen Unterhaltspflicht im Sinne des 8 519 ift dagegen jener 
de8 8 528; vol. Neumann Bem. 4. 
5, Die „jonitigen Berpflidhtungen“ (val. S 1603 Abf. 1 und Bem. 3, c zu 
8 1603) fommen allgemein bei Beurteilung der Frage in Betracht, ob der Schenfer 
wirklich außerftande it, Das Cohenfungsveriprechen zu erfüllen. 
a) Sie werden hiebei als eine Laft veranfchlagt, welche dem Schenkungsanfpruche 
vorgeht. Die hiemit zum Ausdruce gebrachte Beurteilung der allgemeinen 
VeiltungsSfähigkeit des Schuldner3 muß eine freie fein und den Umftänden 
des aa Salles in weitem Umfange Rechnung fragen; vgl. Mitter 
2. A. 4 % 
Bu beachten ift, daß das Gefeb fagt: „Joweit er (der Schenker) unter Be- 
rücdfidhtigung“ und nicht etwa „Joweit er unter Abzug“. Daraus 
folgert Opet, Berwandtfhaftsrecht S. 77 (und ihm zuftimmend Dertmann 
Dem. 1) mit Recht, daß nicht alle derartigen Verbindlichkeiten olehtoin 
gleichmäßig in Betracht zu ziehen find, vielmehr, je u 4 dem Grade der 
Sahr/dheinlidhfeit ihrer zwangSweijen Beitreibung, eine Reihenfolge zu 
bilden ift; hienach {ind insbhef, betagte, bedingte und die vermutlich erft Soäter 
zu erfüllenden überhaupt nicht oder doch wenigjten8 nur befchränkt in Anfaß 
zu bringen. 
6. Den Beweis derjenigen Tatfachen, auf weldhen die Statthaftigkfeit der Einreden 
beruht, hat felbitverftändlich der Schenfer zu Führen, wenn er fih der Einrede bedient. 
7. Die Wirkung der bewiefenen Einrede ift, daß die Alage auZ dem Schenkungs- 
anfpruche ganz oder teilmeije abgewiefen wird. Dabei ift aber nidhHt anzunehmen, 
daß Durch eine foldhe Sagabmeifung der Schenkungsanfpruch fchledhthin und für alle 
Beiten zerftört, alio prozeffual völlig Fonfumiert wird. Er wird nur befeitigt, fofern 
und folange die der Cinrede zur Stüßge dienenden Zatjachen fortbeftehen. Nur muß eben 
der den Schenkungsanfpruch Berfolgende feinerfeit8 den Wegfall jener Tatjachen behaupten 
und beweifen, ivenn er mit einer neuen Klage hervortkreten will. Da3Z gehört bei 
leßterer zum agegrund. (Nebereinitimmend Dertmann Bem. 5, Crome $ 231 Anm. 19, 
Ripp bei Windiheid S. 102, Soholmeyer S. 52, Siber, RechtSziwang S. 186; a. M. dagegen 
Gangheinefen, Anfpruch S. 275, Gellwig, Anfpruch S. 317 Anm. 5). 
8. Ueber Anwendung des S 519 bei einem negotium cum donatione mixtum 
vol. Rüppen a. a. DO. S. 73 und Goldfhmidt a. a. DO. S. 54. 
N 9. Ueber Rechtsftelung und Sinreden (des Notbedarfs 2C.) des Bürgen, der fich 
Jür die Erfüllung eine3 SchenkungsSverfprechen3 verbüirgt haft, vol. näher Kadicle, Yrch 
f. bürgerl. N. Bd. 32 (1908) S. 398 ff. und Bem. 1, b, y zu S 768. 
Wegen des Schuldübernehmers vol. Reichel, Die Schuldmitübernahme S. 392, 
430, jowie Radicke a. a. D. 
10. Die Borfchrift des $ 519 i{t nicht anwendbar, wenn nicht En fondern 
A 03 % ) (& 779) bie @rundlage der Forderung bildet (DL®. Karlsruhe, Bad. Kipr. 
IT. Mb}. 2 betrifft den Jall des Zufammentreffens von Anfprüchen mehrerer 
Befchenkfter und die dann ee“ Srage, welchem Ddiefer mehreren Anfprüche ein 
befjeres Necht auf Zubilligung zufteht, mit anderen Worten, welchem der verfchiedenen 
YUniprüche gegenüber die Cinrede in er{iter oder erit {päterer Reihe von 
Wirkung wird. 
1, Das Gefeb bezeichnet a3 vorgehend den älteren, d. bh. früher ent 
itandenen Antvruch. 
A
	        
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