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Der Staat und die Aktiengesellschaften.
Zur Reform des Aktienwesens, Drei Gutachten von Wiener, Goldschmidt,
Behrend. Schrift, d. V. £. Sozialpolitik 1878.
Wiener, Kritik des Gesetzentw. betr. die Aktienges. Leipzig 1883.
Behrend, Lehrbuch des Handelsrechts I, II. Berlin 1896.
Lehmann, Recht der Aktiengesellschaften, Bd. I. Berlin 1898. .
L. Weyl, Handbuch des deutschen Aktiengesellschaftsrechts. Freiburg i. B.
md Leipzig 1896. (2. Teil.)
"sack, Lehrbuch des Handelsrechts. 5. Aufß. Stuttgart 1900.
Bis zum Jahre 1870 war in Deutschland und in den meisten
anderen Ländern die Gründung einer Aktiengesellschaft, wie ausge-
führt, von der staatlichen Konzession abhängig, und man hat vielfach
zemeint, daß gerade die Beseitigung dieser Schranke nach der Be-
andigung des deutsch-französischen Krieges die Hochflut und ebenso
den darauffolgenden Zusammenbruch einer großen Zahl derselben ver-
schuldet hat. Es ist dies leicht als ein Irrtum zu erkennen, wenn
man sich vergegenwärtigt, daß in Oesterreich die Schranke zu jener
Zeit noch nicht gefallen war, und die Kalamität dort noch größere
Dimensionen angenommen hatte als in Deutschland. Der Staat kann
nicht im einzelnen Falle die Verhältnisse genügend untersuchen, um
richtig zu entscheiden, ob die Bedingungen für eine Gründung ange-
messen und die sich dazu meldenden Unternehmer die geeigneten sind.
Er nimmt damit eine Verantwortung auf sich, der er nicht gewachsen
ist. Mißgriffe sind unvermeidlich, und das Publikum, das dadurch
Verluste erleidet, macht ihn dann mit Recht dafür verantwortlich. Die
Zahl der Gründungen in Zeiten enragierter Spekulation zu beschränken,
ist dem Drängen des Publikums gegenüber außerordentlich schwierig
und die Auswahl überaus mißlich. Die Verzögerungen bis zur
Konzessionserteilung lassen leicht für die Unternehmer den günstigen
Moment verpassen, und die Gefahr der Ausbildung von Nepotismus
und Bestechlichkeit fällt gleichfalls ins Gewicht. Mit vollem Recht
ist daher das Konzessionssystem für die Aktiengesellschaften im allge-
meinen beseitigt und wohl für alle Zeit. Nur bei gewissen Unter-
nehmungen, wo es das wirtschaftliche Interesse der Gesamtheit und
die Schutzlosigkeit des Publikums besonders verlangt, erscheint es
das geringere Uebel, wie bei den Eisenbahnen, den Versicherungs-
gesellschaften etc, Als Ersatz ist eine besondere Gesetzgebung, „ein
Aktienrecht“ geschaffen, welches uns hier etwas näher zu beschäf-
tigen hat.
In Deutschland suchte, wie erwähnt, das Gesetz von 1884 die
Verhältnisse allseitig zu regeln, besonders Betrügereien bei dem Grün-
dungsvorgang zu verhüten und durch erweiterte Haftung der Gründer
das Publikum vor dem Gründungsschwindel zu sichern. Es hat dann
durch das Handelsgesetzbuch von 1897 eine weitere Ausbauung er-
fahren. 1. Hiernach ist für die Gründung einer Aktiengesellschaft
die Vereinigung von wenigstens 5 Personen, in England und Frank-
reich 7, mit mindestens je einer Aktie die Vorbedingung einer Grün-
dung. Die Aktien oder Interimsscheine müssen auf einen Betrag von
mindestens je 1000 Mk. lauten. Namensurkunden zu geringerem Be-
trage, jedoch nicht unter je 200 Mk. sind nur ausnahmsweise, z. B. für
yemeinnütziee Unternehmungen oder bei sonst besonders erschwerenden
Deutsches
Atienrecht.