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viil Arten der Börsengeschäfte
1. Kassageschäfte
Die Kassageschäfte können zum Einheitskurs, unter gewissen Vor
aussetzungen auch zum variablen Kurs ausgeführt werden.
Als Kassageschäfte gelten nach den Bestimmungen für die Geschäfte an
der „Berliner Fondsbörse" außer den ausdrücklich „psr Kasse“ geschlos
senen Geschäften auch diejenigen Geschäfte, bei denen die Zeit der Er
füllung nicht besonders bestimmt ist, und bei denen nicht aus der Gattung
des Wertpapiers, der Zahl der veräußerten Stücke oder der Höhe der
gehandelten Summe oder aus anderen Umständen mit Sicherheit zu ent
nehmen ist, daß die Kontrahenten ein Zeitgeschäft eingehen wollten. Die
Geschäfte werden mündlich abgeschlossen, nachträglich erst wird ein
Schlußschein ausgefüllt. Im Verkehr haben sich Usancen, das sind
ungeschriebene Gesetze herausgebildet.
Bei Kassageschäften erfolgt Lieferung der Effekten von Bank zu Bank
und Zahlung am 2. Werktage nach dem Abschlußtage. Die Lieferung
muß vormittags zwischen 9 und 11 Uhr stattfinden, die Bezahlung bis
12 J / 4 Uhr. Andernfalls darf der Lieferer Verzugszinsen berechnen, und
der Börsenvorstand fDreimänner-Kommission) kann ein Strafgeld fest«
setzen, das der säumige Teil zu zahlen hat.
Die Erfüllung erfolgt nicht an der Börse selbst, sondern in der
Weise, daß der Verkäufer dem Käufer die verkauften Werte in das Ge
schäftslokal oder an diejenige Firma sam Platzes liefert oder liefern läßt,
die der Makler aufgegeben hat. Die Lieferung muß in usancemäßig
gangbaren Stücken erfolgen und darf in Wschnitten von bestimmter Art
und Höhe nur dann gefordert werden, wenn dies bei Abschluß des Geschäfts
bedungen worden ist.
Wertpapiere, die am Tage der Lieferung in der letzterschienenen Nummer
der von der Bank des Berliner Kassen-Vereins herausgegebenen „Sammel
liste aufgerufener Wertpapiere" verzeichnet stehen, sind nicht
lieferbar. Sind Wertpapiere, die zur Zeit der Lieferung als gestohlen, ver
loren gegangen oder abhanden gekommen bekanntgemacht worden sind, ge
liefert worden, so ist der Lieferer verpflichtet, sie gegen umlaufsfähige Stücke
umzutauschen. Dies Verlangen muß binnen 10 Börsentagen gestellt werden. Über
die Umtauschverpflichtung entscheidet während dieser Frist der Börsenvorstand
sDreimännerkommissions. Wird der Umtausch erst nach Ablauf dieser Zeit ge-