thumbs: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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viil Arten der Börsengeschäfte 
1. Kassageschäfte 
Die Kassageschäfte können zum Einheitskurs, unter gewissen Vor 
aussetzungen auch zum variablen Kurs ausgeführt werden. 
Als Kassageschäfte gelten nach den Bestimmungen für die Geschäfte an 
der „Berliner Fondsbörse" außer den ausdrücklich „psr Kasse“ geschlos 
senen Geschäften auch diejenigen Geschäfte, bei denen die Zeit der Er 
füllung nicht besonders bestimmt ist, und bei denen nicht aus der Gattung 
des Wertpapiers, der Zahl der veräußerten Stücke oder der Höhe der 
gehandelten Summe oder aus anderen Umständen mit Sicherheit zu ent 
nehmen ist, daß die Kontrahenten ein Zeitgeschäft eingehen wollten. Die 
Geschäfte werden mündlich abgeschlossen, nachträglich erst wird ein 
Schlußschein ausgefüllt. Im Verkehr haben sich Usancen, das sind 
ungeschriebene Gesetze herausgebildet. 
Bei Kassageschäften erfolgt Lieferung der Effekten von Bank zu Bank 
und Zahlung am 2. Werktage nach dem Abschlußtage. Die Lieferung 
muß vormittags zwischen 9 und 11 Uhr stattfinden, die Bezahlung bis 
12 J / 4 Uhr. Andernfalls darf der Lieferer Verzugszinsen berechnen, und 
der Börsenvorstand fDreimänner-Kommission) kann ein Strafgeld fest« 
setzen, das der säumige Teil zu zahlen hat. 
Die Erfüllung erfolgt nicht an der Börse selbst, sondern in der 
Weise, daß der Verkäufer dem Käufer die verkauften Werte in das Ge 
schäftslokal oder an diejenige Firma sam Platzes liefert oder liefern läßt, 
die der Makler aufgegeben hat. Die Lieferung muß in usancemäßig 
gangbaren Stücken erfolgen und darf in Wschnitten von bestimmter Art 
und Höhe nur dann gefordert werden, wenn dies bei Abschluß des Geschäfts 
bedungen worden ist. 
Wertpapiere, die am Tage der Lieferung in der letzterschienenen Nummer 
der von der Bank des Berliner Kassen-Vereins herausgegebenen „Sammel 
liste aufgerufener Wertpapiere" verzeichnet stehen, sind nicht 
lieferbar. Sind Wertpapiere, die zur Zeit der Lieferung als gestohlen, ver 
loren gegangen oder abhanden gekommen bekanntgemacht worden sind, ge 
liefert worden, so ist der Lieferer verpflichtet, sie gegen umlaufsfähige Stücke 
umzutauschen. Dies Verlangen muß binnen 10 Börsentagen gestellt werden. Über 
die Umtauschverpflichtung entscheidet während dieser Frist der Börsenvorstand 
sDreimännerkommissions. Wird der Umtausch erst nach Ablauf dieser Zeit ge-
	        
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