Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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IX. DIE PAPIER6ELDWSHRXIN6. 
solange wenigstens nicht, als es im Verkehr keine Assignaten 
von kleinerer Stückelung gab. 
Die Frage, ob diese billets de confiance unter das staatliche 
Geld fielen oder nicht, ist schwer zu entscheiden, da die gesetz 
lichen Bestimmungen unmittelbar keinen Aufschluß gewähren. 
Einen Anhaltspunkt gibt das Dekret vom 30. März 1792. Danach 
waren alle Emissionsanstalten zu revidieren. Denjenigen Privaten, 
die billets von 25 livres und darunter ausgaben, wurde jede 
weitere Emission verboten. Diese Maßregel wurde — und zwar 
mit Recht — damit motiviert, daß die Gesellschaften nicht die 
genügende Sicherheit boten; die Personalhaftung der Gesell 
schafter war sehr oft von zweifelhaftem Wert. 
Den öffentlich-rechtlichen oder unmittelbar unter öffent 
licher Aufsicht stehenden Korporationen blieb die Emission 
weiter gestattet, falls bestimmte Deckungsvorschriften beobachtet 
wurden, deren Erfüllung unnachsichtig kontrolliert werden sollte. 
Es wurde also ein scharfer Unterschied je nach den Emissions 
anstalten gemacht, wahrscheinlich auch bei der Annahme durch 
den Staat. — Nur die von öffentlich-rechtlichen Korporationen 
ausgegebenen billets de confiance fielen vielleicht unter das 
staatliche Geld. Verpflichtet zur Annahme waren die emittierenden 
Körperschaften (epizentrisch) und wahrscheinlich die in ihrem 
Herrschaftsbereich befindlichen Privaten.') Für ihren Herr 
schaftsbereich vertrat also die Gemeinde die Stellung des Staates. 
Erst am Anfang der Konventsherrschaft 2 ) wurde die 
Einlösung der billets de confiance verfügt. Um die wirtschaftlich 
schwächeren Klassen zu schützen, wurde angeordnet, daß subsidiär 
auch für die von privaten Gesellschaften ausgegebenen billets 
die Gemeinden des Verbreitungsbezirks haften sollten. Den 
Gemeinden stand dafür der Regreß gegen die Direktoren und 
„Interessierten“ der Gesellschaft offen. Für die auf 10 souS 
lautenden, von öffentlich-rechtlichen Korporationen ausgegebenen 
') Hinsichtlich der letzteren Angabe cf. Berry S. 662. 
2 ) Dekret vom 8. November 1792.
	        
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