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IX. DIE PAPIER6ELDWSHRXIN6.
solange wenigstens nicht, als es im Verkehr keine Assignaten
von kleinerer Stückelung gab.
Die Frage, ob diese billets de confiance unter das staatliche
Geld fielen oder nicht, ist schwer zu entscheiden, da die gesetz
lichen Bestimmungen unmittelbar keinen Aufschluß gewähren.
Einen Anhaltspunkt gibt das Dekret vom 30. März 1792. Danach
waren alle Emissionsanstalten zu revidieren. Denjenigen Privaten,
die billets von 25 livres und darunter ausgaben, wurde jede
weitere Emission verboten. Diese Maßregel wurde — und zwar
mit Recht — damit motiviert, daß die Gesellschaften nicht die
genügende Sicherheit boten; die Personalhaftung der Gesell
schafter war sehr oft von zweifelhaftem Wert.
Den öffentlich-rechtlichen oder unmittelbar unter öffent
licher Aufsicht stehenden Korporationen blieb die Emission
weiter gestattet, falls bestimmte Deckungsvorschriften beobachtet
wurden, deren Erfüllung unnachsichtig kontrolliert werden sollte.
Es wurde also ein scharfer Unterschied je nach den Emissions
anstalten gemacht, wahrscheinlich auch bei der Annahme durch
den Staat. — Nur die von öffentlich-rechtlichen Korporationen
ausgegebenen billets de confiance fielen vielleicht unter das
staatliche Geld. Verpflichtet zur Annahme waren die emittierenden
Körperschaften (epizentrisch) und wahrscheinlich die in ihrem
Herrschaftsbereich befindlichen Privaten.') Für ihren Herr
schaftsbereich vertrat also die Gemeinde die Stellung des Staates.
Erst am Anfang der Konventsherrschaft 2 ) wurde die
Einlösung der billets de confiance verfügt. Um die wirtschaftlich
schwächeren Klassen zu schützen, wurde angeordnet, daß subsidiär
auch für die von privaten Gesellschaften ausgegebenen billets
die Gemeinden des Verbreitungsbezirks haften sollten. Den
Gemeinden stand dafür der Regreß gegen die Direktoren und
„Interessierten“ der Gesellschaft offen. Für die auf 10 souS
lautenden, von öffentlich-rechtlichen Korporationen ausgegebenen
') Hinsichtlich der letzteren Angabe cf. Berry S. 662.
2 ) Dekret vom 8. November 1792.