Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 24.
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unter Ziffer I ä 2 des eben bezeichneten Bundesrathsbeschlusses IS. 4) angeführten
„Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründen
den Arbeits- oder Dienstverhältnisse stehen".
Anders liegt es in Betreff der nach §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. von
der Versicherungspflicht ausgeschlossenen Beamten.
Bei der Bestimmung des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. : „Beamte des
Reiches u. s. w. unterliegen der Versicherungspflicht nicht" wird
allerdings zunächst nur daran gedacht, daß sie wegen ihres Beschäftigungs-
vcrhältniffes zum Reiche u. s. w. der Versicherungspflicht nicht unterliegen,
aber die Worte bedeuten darüber hinausgehend, daß sie der Versicherungs
pflicht überhaupt nicht unterliegen, daß sie also von der durch das I. u.
A.V.G. geschaffenen Zwangsversicherung ausgeschlossen sind, mögen sie
Lohnarbeit treiben, soviel sie wollen und welcher Art sie wollen.
Für diese letztere Auslegung sprechen die Ausführungen der Begründung
des Gesetzentwurfes (S. 75): „Beamte des Reiches und der Bundesstaaten sind
durch die für sie geltenden dienstpragmatischen Vorschriften auch für den Fall,
daß sie vor Erlangung der Pensionsberechtigung invalid werden, in genügen
dem Maße sichergestellt, da ihnen auch in solchen Fällen regelmäßig Pensionen
oder doch ausreichende Unterstützungen gewährt werden. — Beamte der
Kommunalverbände bedürfen dieser Versicherung ebenfalls nicht, sobald sie mit
Pensionsberechtigung angestellt sind." Allerdings sind die mit den Beamten
des Reiches u. s. w. in Parallele gestellten Personen des Soldaten
standes, so lange sie gegen Lohn als Arbeiter beschäftigt werden, wegen
solcher Lohnarbeit, zu welcher sie nicht „dienstlich" verwendet werden, ver
sicherungspflichtig (vorausgesetzt natürlich, daß die Arbeit nicht als eine „vor
übergehende Dienstleistung" von der Versicherungspflicht ausgeschlossen ist) und
sinnentsprcchend würde es sein, wenn auch Beamte des Reiches u. s. w. nur
wegen der dienstlichen Beschäftigung von der Versicherungspflicht ausge
schlossen wären, ihre außerdienstliche Beschäftigung aber den allgemeinen
Regeln über die Versicherungspflicht unterstellt wäre. Indessen gerade der
Umstand, daß bei den Personen des Soldatenstandes, diese Unterscheidung aus
drücklich gemacht ist, dagegen bei den Beamten des Reiches u. s. w. nicht,
schließt es aus, bei den letzteren die außeramtliche Lohnarbeit der Versicherungs
pflicht zu unterstellen. Es spricht für die Ausschließung aber ferner der Abs. 3
des §. 4; denn diesem zufolge sind Personen, welche vom Reiche, von einem
Bundesstaate oder von einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder
im Mindestbetrage der Invalidenrente beziehen, auf ihren Antrag „von der
Dersichcrungspflicht zu befreien", d. h. von derjenigen Versicherungspflicht zu
befreien, welche für sic aus irgend welcher Lohnarbett, die sie über-
nehmen, entstehen könnte. Zu dem Reiche u. s. w, von welchem sie btc
Pensionen oder Wartegelder beziehen, stehen sie ja wegen dieses Bezuges über-
Haupt nicht in einem Verhältnisse, welches der Versicherungspflicht unterliegen
könnte (vergl. Anm. Ill 22 S. 117); diescrwegen brauchen sie also nicht erst
von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Das hat vielmehr zu ge-
schehen wegen der Lohnarbeit, mit welcher sie für irgend welche Arbeitgeber
beschäftigt sind. Entsprechend dieser Auslegung der „Befreiung" von der
Versicherungspflicht im Abs. 3 ist auch hinsichtlich des der Versicherungspflicht
„Nichtunterliegens" im Abs. I zu verfahren. Beamte des Reiches
oder der Bundesstaaten, pensionsberechtigte Beamte von Kommu-
nalverbänden (und von den unter §. 7 fallenden „anderen vffent-
lichen Berbänden und Körperschaften") unterliegen also der Ver-
sicherungspflicht auch nicht wegen solcher Lohnarbeit, die sie
neben ihrer amtlichen Beschäftigung für irgend einen dritten
Arbeitgeber verrichten. ^ , ... ™ m
Hiermit im Einverständniß befindet sich die Rev.Entsch. vom 5. November