Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
Kann, hat z. B. der Gemeinschuldner das vermögen seiner minder 
jährigen Rinder in seinem Geschäfte verausgabt, so meldet der für 
sie aufzustellende Pfleger den Anspruch auf Ersatz des Rindesver 
mögens als bevorrechtigte Ronkursforderung an. Dies hat im 
Einzelfalle leicht zur Folge, daß auf die im Range nachfolgenden 
Gläubiger, insbesondere die gewöhnlichen Ronkursgläubiger kein 
Pfennig entfällt. Ls ist nicht zu verkennen, daß dies Vorrecht, 
mit dem die Gläubiger von vornherein gewöhnlich nicht rechnen, 
außerordentlich weitgeht. Die bestehende zeitliche Begrenzung spielt 
demgegenüber keine große Rolle. Sie bestimmt lediglich, daß 
das Vorrecht entfällt, wenn die Forderung gegen den Gemein 
schuldner nicht binnen zwei Jahren nach Beendigung der Ver 
mögensverwaltung gerichtlich geltend gemacht und bis zur Er 
öffnung des Verfahrens verfolgt worden ist. 
6. Die Zahl der Vorrechte ist hiermit, von den Besonderheiten 
im Ronkurse der Hypothekenbank und der Versicherungsgesell 
schaften abgesehen, erschöpft,- ihr Rreis ist wesentlich enger ge 
zogen, als dies nach früherem Rechte der Fall war; immerhin 
aber wird durch die Geltendmachung der Vorrechte in vielen 
Fällen auch heute noch eine recht erhebliche, für die nichtbevor 
rechtigten Ronkursgläubiger sehr empfindliche Verkürzung der 
Ronkursmasse verursacht. 
Die bevorrechtigten Ronkursgläubiger sind „Ronkursgläubiger",- 
von der Rangfolge abgesehen, teilen sie Rechte und Pflichten mit 
den einfachen Ronkursgläubigern. Arreste und Zwangsvollstreckun 
gen zu ihren Gunsten finden während der Dauer des Ronkurs- 
verfahrens weder in das zur Ronkursmasse gehörige, noch in das 
sonstige vermögen des Gemeinschuldners statt. Das Knmeldungs- 
und Feststellungsverfahren*) ist für sie in gleicher Weise geregelt 
wie für die gewöhnlichen Ronkursgläubiger- ihren Anspruch auf 
bevorrechtigte Berücksichtigung müssen sie durch Bezeichnung des 
beanspruchten Vorrechts in der Forderungsanmeldung geltend 
machen. Zu diesem Zwecke sind in der Forderungsanmeldung die 
Tatsachen anzugeben, welche das begehrte Vorrecht rechtfertigen. 
Lin Arzt schreibt daher z. B. in seiner Forderungsanmeldung 
in dem am lO. März 1914 eröffneten Konkursverfahren: 
!) Zur des Verteilungsvcrfahren hingegen gilt eine Besonderheit: 
Zahlungen auf festgestellte bevorrechtigte Forderungen kann der Ver 
walter mit Ermächtigung des Gerichts unabhängig von den Verteilungen 
leisten (Z 170 RG.).
	        
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