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an äusserlich erkennbaren Merkmalen eines derartigen Missbrauches.
Für den soliden Kunden der Bank dagegen, insbesondere
für den kleinen Mann, würde eine solche Steuer
eine grosse Schädigung im Gefolge haben, da er doch am Ende
die Steuerlast tragen muss; es müsste denn sein, dass er einer
Schädigung insoferne zu entgehen sucht, als er einen anderen,
dem Kontokorrentgeschäfte verwandten Geschäftszweig, der
nicht besteuert wird, als Etikette benützt, unter welcher er
dann das Kontokorrentgeschäft weiter betreibt, z. B. das Lombardgeschäft
für den gedeckten Kontokorrentverkehr. Der
umgekehrte Fall findet sich in Bayern, wo seit Einführung
einer Gebühr für Lombardgeschäfte 1 ) der Lombard verkehr in
sehr vielen Fällen die Form des gedeckten Kontokorrents angenommen
hat * 2 ).
x ) Nach dem Gebührengesetz vom 18. August 1879, Art. 250, 252
(im Gesetz- u. Verordnungsblatt für das Königr. Bayern 1879, S. 974 ff.)
beträgt der Satz für jede Form der Beurkundung eines Lombardgeschäftes,
einschliesslich der Pfandscheine, 2 /io vom 1000.
2 ) Vgl. den Aufsatz von Koch, „Zur Besteuerung der Lombardgeschäfte“,
im Finanzarchiv von S chan z 1885, S. 54 ff., besonders S. 59.