Full text : Das Kontokorrentgeschäft im deutschen Bankgewerbe

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gesetzlichen  Grundsätze;  der  Aufbewahrung  der  Wertpapiere
unserer  Kommittenten  widmen  wir  die  gleiche  Sorgfalt  wie
unseren  eigenen  Beständen;  eine  weitergehende  Verantwortung
übernehmen  wir  nicht.“  Damit  schränkt  die  Bank  ihre  Haftpflicht ­
  nicht  nur  ausserordentlich  ein,  sondern  sie  lehnt  sie
gewissermassen  ab,  indem  sie  z.  B.  nicht  für  Verluste  oder
Diebstähle  aufkommt,  vielmehr  der  jeweils  davon  Betroffene
(sei  es  nun  die  Bank  oder  der  Kunde)  den  Schaden  zu  tragen ­
  hat.
Eine  weitere  Bestimmung  eines  anderen  Instituts  lautet:
„Wir  werden  zwar  in  der  Regel  auf  Verlosungen,  Kündigungen,
Einzahlungen  u.  s.  w.  achten,  sowie  die  Abtrennung  fälliger
Zins-  und  Dividendenscheine  besorgen,  ohne  jedoch  fiir  die
rechtzeitige  Vornahme  dieser  Verrichtung  eine  Haftbarkeit  zu
übernehmen.“  Eine  solche  Bestimmung  ist  für  den  Kunden
vollständig  wertlos  und  dient  höchstens  dazu,  seine  Sorgfalt,
die  er  sonst  der  Verwaltung  seiner  Effekten  zugewendet  hätte,
zu  verringern.  Die  Bank  müsste  sagen:  ich  übernehme  eine
Verantwortlichkeit  oder  ich  übernehme  keine;  ein  Mittelding
darf  es  unter  keinen  Umständen  geben.  Die  Reichsbank  versucht ­
  doch  auch  nicht,  sich  in  diesen  Fällen  ihrer  Haftpflicht
zu  entschlagen 1 ).  Allerdings  verlangt  sie  für  die  mit  solchen
Leistungen  verbundene  Mühewaltung  und  Gefahr  eine  entsprechende ­
  Gebühr.  Wenn  nun  auch  die  anderen  Banken  eine
solche  nicht  beanspruchen,  so  liegt  doch  keineswegs  ein  Grund
vor  anzunehmen,  dass  sie  deshalb  bei  der  Verwaltung  von
Effekten  weniger  Sorgfalt  anwenden  können  oder  dürfen  als
die  Reichsbank,  zumal  sie  doch  gewöhnlich  ihre  Rechnung  im
Geschäftsverkehr  mit  dem  Klienten  finden.
Zum  Schlüsse  sei  noch  ganz  besonders  auf  eine  sich  hie
und  da  in  den  Kontokorrentbedingungen  vorfindende  Bestimmung ­
  hingewiesen,  wonach  die  Bank  keine  Verantwortlichkeit
für  etwaige  Versehen  bei  Nummernaufgabe  übernimmt.  Diese
Bestimmung  verstösst  direkt  gegen  §  3  des  Depotgesetzes.
Nach  diesem  Paragraphen  sind  die  Banken  und  Bankiers  ver-*)

  Vgl.  Allgemeine  Bestimmungen  über  den  Geschäftsverkehr  mit
der  Reichsbank  a.  a.  0.  S.  62  ff.
            
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