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gesetzlichen Grundsätze; der Aufbewahrung der Wertpapiere
unserer Kommittenten widmen wir die gleiche Sorgfalt wie
unseren eigenen Beständen; eine weitergehende Verantwortung
übernehmen wir nicht.“ Damit schränkt die Bank ihre Haftpflicht
nicht nur ausserordentlich ein, sondern sie lehnt sie
gewissermassen ab, indem sie z. B. nicht für Verluste oder
Diebstähle aufkommt, vielmehr der jeweils davon Betroffene
(sei es nun die Bank oder der Kunde) den Schaden zu tragen
hat.
Eine weitere Bestimmung eines anderen Instituts lautet:
„Wir werden zwar in der Regel auf Verlosungen, Kündigungen,
Einzahlungen u. s. w. achten, sowie die Abtrennung fälliger
Zins- und Dividendenscheine besorgen, ohne jedoch fiir die
rechtzeitige Vornahme dieser Verrichtung eine Haftbarkeit zu
übernehmen.“ Eine solche Bestimmung ist für den Kunden
vollständig wertlos und dient höchstens dazu, seine Sorgfalt,
die er sonst der Verwaltung seiner Effekten zugewendet hätte,
zu verringern. Die Bank müsste sagen: ich übernehme eine
Verantwortlichkeit oder ich übernehme keine; ein Mittelding
darf es unter keinen Umständen geben. Die Reichsbank versucht
doch auch nicht, sich in diesen Fällen ihrer Haftpflicht
zu entschlagen 1 ). Allerdings verlangt sie für die mit solchen
Leistungen verbundene Mühewaltung und Gefahr eine entsprechende
Gebühr. Wenn nun auch die anderen Banken eine
solche nicht beanspruchen, so liegt doch keineswegs ein Grund
vor anzunehmen, dass sie deshalb bei der Verwaltung von
Effekten weniger Sorgfalt anwenden können oder dürfen als
die Reichsbank, zumal sie doch gewöhnlich ihre Rechnung im
Geschäftsverkehr mit dem Klienten finden.
Zum Schlüsse sei noch ganz besonders auf eine sich hie
und da in den Kontokorrentbedingungen vorfindende Bestimmung
hingewiesen, wonach die Bank keine Verantwortlichkeit
für etwaige Versehen bei Nummernaufgabe übernimmt. Diese
Bestimmung verstösst direkt gegen § 3 des Depotgesetzes.
Nach diesem Paragraphen sind die Banken und Bankiers ver-*)
Vgl. Allgemeine Bestimmungen über den Geschäftsverkehr mit
der Reichsbank a. a. 0. S. 62 ff.