Full text: Oeuvres complètes

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b) Für den Restbetrag diskontierte Wechsel oder Schecks, die den Er 
fordernissen des Bankgesetzes genügen, Wertpapiere der in § 21, 4 des 
Bankgesetzes bezeichneten Art und täglich fällige Forderungen auf Grund 
von Lombarddarlehen. 
Die E i n l ö s u n g der Banknoten erfolgt nach Wahl der Reichsbank in 
deutschen Goldmünzen, in Goldbarren oder in Schecks bzw. Auszahlung 
in ausländischer Währung. 
Aufgehoben ist die Einlösungspflicht durch das Gesetz 
über die Devisenbewirtschaftung (Fassung vom 4. Februar 1935), nach dem 
ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung 
gegen inländische Zahlungsmittel nur mit Genehmigung erworben werden 
dürfen. Ebenso ist eine Genehmigung zum Erwerb von Gold erforderlich. 
Von den letzten internationalen Bindungen befreit und 
unter die Hoheit des Reichs gestellt wurde die Reichsbank auf Grund der 
Erklärung des Führers und Reichskanzlers vom 30. Januar 1937. Durch 
Gesetz vom 10. Februar 1937 ist die „U n a b h ä n g i g k e i t d e r R e i ch s- 
bank von der Reichsregierung" auch der Form nach auf 
gehoben; das Reichsbankdirektorium wurde dem Führer und Reichs 
kanzler unmittelbar unterstellt. Beseitigt sind alle Abmachungen, die 
im Zusammenhang mit der Reparationsregelung für wichtige Änderungen 
des Bankgesetzes fund des Reichsbahngesetzes) eine Mitwirkung auslän 
discher Stellen vorsahen. 
§1 des Bankgesetzes, der lautete: „Die Reichsbank ist eine von der 
erchsregierung unabhängige Bank...", erhielt folgende Fassung: „Die 
, reichsbank ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts...". 
§ 6, in dem der Satz „Das Reichsbankdirektorium bestimmt insbesondere 
ie Währungs-, Diskont- und Kreditpolitik der Bank" gestrichen ist, lautet 
nunmehr. „Die Bank wird verwaltet durch das Reichsbankdirektorium, 
das dem Führer und Reichskanzler unmittelbar untersteht..." 
,wird in § 25 Abs. 3 die Verpflichtung der Reichs- 
5 \ C J ' E, 1 6 ^ le Egerneine Reichsverwaltung betreffenden, nach den 
bankgesetzüchen Bestimmungen für die Reichsbank zugelassenen Bankgeschäfte 
für das Reich zu besorgen. 
Z 21 wird der letzte Absatz gestrichen, der die zwangsweise Zuweisung von 
erua wnalen Aufgaben und Verpflichtungen an die Reichsbank und ihren
	        
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