Full text: Die Reichseisenbahnen

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Diese Regelung hätte zweierlei Bedenken. Schon bei den ersten Schritten 
würden die grundsätzlichen Fragen genau so zu regeln sein, als wenn 
sofort die Übernahme in Bausch und Bogen erfolgt. Sodann aber würde 
eine lange Zeit des Übergangs und der Unruhe in unser Verkehrswesen 
gebracht, die wir heute weniger als je vertragen können. Mit der 
Übernahme der Eisenbahnen durch das Reich wird 
daher sofort und in vollem Umfange Ern st gemacht 
werden müssen. 
Allerdings wird die endgültige finanzielle Auseinandersetzung nicht 
leicht sein. Geht man von den oben zugrunde gelegten Voraussetzungen 
aus, so ist das Geschäft, das das Reich mit der Übernahme der Eisen 
bahnen macht, rein kaufmännisch gesprochen, kein besonders lockendes: 
sicher sind starke Aufwendungen, unsicher die Gewinnaussichten. Um 
so dringender aber werden, vom Standpunkt des allgemeinen Wohls 
betrachtet, die Gründe für die Übertragung an das Reich. Sind die 
Aussichten des Unternehmens unsicher, so muß der Träger um so stärker 
sein. Je geringer der Gewinn ist, mit dem gerechnet werden darf, desto 
unerbittlicher sind alle Rücksichten beiseite zu schieben, 
die einer Anspannung und Ausnutzung aller Kräfte 
im deutschen Verkehrswesen mit dem Ziele höchster 
Nutzwirkung noch entgegen st ehe n. Da darf es keinen 
Luxus der Gefühle und keine Furcht vor Schwierig 
keiten geben. 
Für die Reichsverwaltung, der die Durchführung der Absichten der 
Reichsverfassung obliegt, ist die geschäftliche Lage schwierig. Sie ver 
fügt über fachtechnisches Personal in sehr geringem Umfange und ist daher 
auf die undankbare Rolle beschränkt, Forderungen zu stellen und ihnen eine 
allgemeine, auf politische und nationale Zielpunkte gerichtete Begründung 
beizugeben. Soviel bekannt, hat die Reichsregierung daher denn auch 
zunächst von den einzelstaatlichen Regierungen eine Verständigung 
untereinander verlangt, die Führung also vorerst nicht in die Hand 
genommen. 
Hoffentlich führt dieser Weg zum Ziel. Gerade die Form der 
Verständigung zwischen den selbständig auftretenden Bundesstaaten 
unter sich bietet besondere Schwierigkeiten. Es ist natürlich, in den 
Eigentümlichkeiten unseres Beamtentums aber noch besonders be 
gründet, daß die Vertreter der einzelstaatlichen Verwaltungen bei diesen 
Verhandlungen sich weniger als Anwälte des nationalen Gedankens fühlen, 
als ihre Aufgabe darin sehen und ihren Ehrgeiz darin setzen, die 
Interessen ihrer Verwaltung und ihres Staates auf das schärfste zu 
vertreten und die besten Erfolge herauszuholen, d. h. Erfolge im Sinne 
eines für ihren Staat vorteilhaften Abschlusses. Da dieses Bestreben 
natürlich auf allen Seiten in gleichem Maße besteht, geraten derartige
	        
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