Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Buchhaltung  und  Recht.

gesichert,  der  Käufer  die  Schuld  als  speziell  gedeckt  in  der  Schlußbilanz ­
  anführen.
Bei  der  Sicherungsübereignung  liegen  die  Verhältnisse  ähnlich. ­
  Ein  Umsatzgeschäft  findet  nicht  statt.  Die  übereigneten
Vermögensgegenstände  bleiben  Aktiva  des  Übereigners,  die
wirtschaftliche  Zugehörigkeit  hat  sich  nicht  geändert,  ein
buchungsfähiger  Geschäftsfall  ist  nicht  eingetreten.  Rechtsgeschäfte ­
  an  sich  sind  nicht  buchungsfähig,  wohl  aber  gegebenenfalls ­
  die  Wertbewegungen,  die  sich  auf  Grund  des  Vertrages
infolge  einer  Leistung  oder  Unterlassung  ergeben.
Wenn  einzelne  Forderungen  zediert  oder  bestimmte  Waren
zwecks  Sicherheit  übereignet  werden,  könnte  man  die  Forderungen ­
  von  Debitoren-  auf  ein  Konto  zedierter  Forderungen,  die
Waren  vom  Warenkonto  auf  Warenpfandkonto  übertragen,  die
Zahlungen  bzw.  die  Verkäufe  mit  diesen  Sonderkonten  verrechnen. ­
  Oder  man  beschränkt  sich  auf  die  Sichtbarmachung
in  der  Bilanz  und  trennt  dort  die  von  fremden  Rechten  freien
Forderungen  und  Waren  von  denen  zur  Sicherung  übereigneten.
Man  könnte  auch  die  Sicherungsübereignung  auf  Zwischenkonten
durchführen:  Sicherungsdebitoren  an  Sicherungskonto  bis  zur  Tilgung ­
  der  durch  Sicherungsübereignung  gedeckten  Schulden,  die
Wertveränderungen  in  den  Forderungen  und  Waren  auf  den
üblichen  Bestandskonten  (Debitoren,  Waren)  verrechnen,  für
Bilanzzwecke  die  beiden  Zwischenkonten  durch  Bilanzkonto
ausgleichen  und  nach  Erlöschen  der  Schulden  die  Zwischenbuchungen ­
  wieder  zurückbuchen.
Bei  Übereignung  des  ganzen  Warenlagers  wird  man  sich
wegen  der  Veränderlichkeit  des  Bestandes  auf  die  zuletzt  erwähnten ­
  Zwischenbuchungen  ohne  den  Vermerk  in  den  Nebenbüchern
  bzw.  in  der  Schlußbilanz  beschränken  müssen.
Der  durch  Sicherungsübereignung  besonders  gedeckte  Gläubiger ­
  führt  seine  Forderungen  in  der  Gruppe:  besonders  gesicherte ­
  Forderungen  auf,  eine  Notwendigkeit  zur  Verbuchung
der  Sicherheit  besteht  nicht.
II.  Diese  Auslese  lehrt,  daß  die  B.  in  der  gewöhnlichen  Gestaltung ­
  in  einigen  Fällen  nicht  alle  Verbindlichkeiten  zum  Ausdruck ­
  bringt.  Die  Unterlassung  beeinflußt  die  Vermögenslage
und  den  Erfolg.  Doch  kann  man  diesen  offenbaren  Mängeln
            
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