Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Wechselobligo.

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der  vollständigen  oder  doppelten  B.  —  die  einfache  ist  an  sich
schon  unvollständig  —  abhelfen:
a)  Man  beschränkt  sich  auf  die  Ergänzung 1 )  des  Inventars
und  der  Inventarbilanz,  versucht  also  in  diesen  von  der  Verrechnung ­
  unabhängigen  Aufzeichnungen  wenigstens  für  den
Schluß  eines  Rechnungsjahres  die  Vermögenslage  auch  den
rechtlichen  Verhältnissen  entsprechend  vollständig  klarzulegen.
ß)  Oder  man  versucht  eine  kontenförmige  Verrechnung  im
System  der  B.  selbst.  Man  kann  häufig  eine  genauere  Darstellung
der  wirtschaftlichen  und  rechtlichen  Verhältnisse  durch  Einschiebung ­
  von  Zwischen-Konten  erreichen.  Einige  der  folgenden
Beispiele  sollen  dieses  Verfahren  belegen,  doch  können  sie  nur
als  theoretische  Konstruktionen  ohne  praktische  Bedeutung  angesehen ­
  werden,
1.  Fall 2 ):  Schaer  (Kaufm.  Unterrichtsstunden  I.,  Lektion  15,
§  100)  will  das  Obligo  des  Ausstellers  eines  Wechsels  —  und  ähnlich ­
  das  Giroobligo  (wie?)  —  wie  folgt  verrechnen:  Bei  der
Ausstellung  eines  Kundenwechsels  wird  nicht  Debitoren-Konto,
sondern  ein  Zwischen-Konto  erkannt.  „Nachdem  der  Wechsel
verfallen  und  vermutlich  (?)  eingelöst  ist“,  erfolgt  die  Übertragung ­
  auf  Debitoren-Konto:

Debitoren-Konto  Kto.  der  nicht  verfallen.  Besitzwechsel

1  ■  Kaufpreis-3.

  Übertrag  vom  3.  Übertrag  auf

2.  Tratte  auf  den

forderung  5000

Kto.  d.  n.  verf.  Debitoren-Käufer

  (Wech-(Waren-Kto.)



Besitzwechsel  Konto  ...  5000

sei-Kto.  als  Ge-5000



genrechng,)5000

Auf  dem  Konto  des  Käufers  —  im  Debitoren-  oder  Kontokorrentbuch ­
  —  wird  die  Ausstellung  des  Wechsels  nicht  (!)
verbucht;  die  Begebung  und  das  Inkasso  des  Kundenwechsels
Werden  wie  üblich  verrechnet.  Die  Inventarbilanz  enthält  die
folgenden  Posten,  falls  der  Wechsel  noch  nicht  fällig  ist:
*)  Auch  fremdes  Vermögen—  Kommissionswaren,  Depots  können
* n  einem  das  Inventar  ergänzenden  Verzeichnisse  aufgeführt  werden.
2 )  Andere  Fälle  werden  im  II.  Band  dieses  Buches  behandelt;  vgl.
auch  meinen  Aufsatz  in  der  Z.  f.  Handelspraxis  1913,  S.  66:  Zwischenkonten. ­

Leitnor,  Buchhaltung  und  Bilanzkunde.  1.  6.  u.  7.  Anti.

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