Wechselobligo.
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der vollständigen oder doppelten B. — die einfache ist an sich
schon unvollständig — abhelfen:
a) Man beschränkt sich auf die Ergänzung 1 ) des Inventars
und der Inventarbilanz, versucht also in diesen von der Verrechnung
unabhängigen Aufzeichnungen wenigstens für den
Schluß eines Rechnungsjahres die Vermögenslage auch den
rechtlichen Verhältnissen entsprechend vollständig klarzulegen.
ß) Oder man versucht eine kontenförmige Verrechnung im
System der B. selbst. Man kann häufig eine genauere Darstellung
der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse durch Einschiebung
von Zwischen-Konten erreichen. Einige der folgenden
Beispiele sollen dieses Verfahren belegen, doch können sie nur
als theoretische Konstruktionen ohne praktische Bedeutung angesehen
werden,
1. Fall 2 ): Schaer (Kaufm. Unterrichtsstunden I., Lektion 15,
§ 100) will das Obligo des Ausstellers eines Wechsels — und ähnlich
das Giroobligo (wie?) — wie folgt verrechnen: Bei der
Ausstellung eines Kundenwechsels wird nicht Debitoren-Konto,
sondern ein Zwischen-Konto erkannt. „Nachdem der Wechsel
verfallen und vermutlich (?) eingelöst ist“, erfolgt die Übertragung
auf Debitoren-Konto:
Debitoren-Konto Kto. der nicht verfallen. Besitzwechsel
1 ■ Kaufpreis-3.
Übertrag vom 3. Übertrag auf
2. Tratte auf den
forderung 5000
Kto. d. n. verf. Debitoren-Käufer
(Wech-(Waren-Kto.)
Besitzwechsel Konto ... 5000
sei-Kto. als Ge-5000
genrechng,)5000
Auf dem Konto des Käufers — im Debitoren- oder Kontokorrentbuch
— wird die Ausstellung des Wechsels nicht (!)
verbucht; die Begebung und das Inkasso des Kundenwechsels
Werden wie üblich verrechnet. Die Inventarbilanz enthält die
folgenden Posten, falls der Wechsel noch nicht fällig ist:
*) Auch fremdes Vermögen— Kommissionswaren, Depots können
* n einem das Inventar ergänzenden Verzeichnisse aufgeführt werden.
2 ) Andere Fälle werden im II. Band dieses Buches behandelt; vgl.
auch meinen Aufsatz in der Z. f. Handelspraxis 1913, S. 66: Zwischenkonten.
Leitnor, Buchhaltung und Bilanzkunde. 1. 6. u. 7. Anti.
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