fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Noch: Übersicht 37 
Noch: Landes- und Gemeindesteuern 
Noch: Preußen 
A Data) | Rechnungsiahre 1925/26, 1926/27 und 1927/28 
Noch: V. Gemeinden 
11. Hundesteuer 
12. Jagdsteuer 2) 
13. Getränkesteuer !?) ß 
14. Wertzuwachssteuer (nur in Stadtkreisen) ®) 
15. Beherbergungssteuer bis 30. Sept. 1925 
16. Ankündigungsteuer 
17. Wohnungsluxussteuer 
Im übrigen: 
Sonstige indirekte Steuern auf Grund $ 1 des 
Kommunal-Abgaben-Gesetzes vom 14. Juli 
1893 
VI. Kommunale Zweckverbände 
Umlagen der Verbandsglieder nach Maßgabe ihrer Beteiligung an den zu erfüllenden Aufgaben 
Oder ihres der Kreis- bzw. der Provinzialbesteuerung zugrunde zu legenden Solls der Staats- und 
Staatlich veranlagten Steuern order eines anderen in der Satzung zu bestimmenden Maßstabes. 
*) Von den Stadt- und Landkreisen nach Maßgabe des Solls der Einkommensteuer und der staatl. veranlagten Rea]- 
steuern einschl. der Betriebsteuer zu entrichten. — 2) Von den Stadt und Landkreisen nach Maßgabe der Über- 
Weisungen aus der Reichseinkommen- und Körperschaftsteuer und der vom Lande veranlagten Realsteuern zu entrichten. 
7 Von den Gemeinden und Gutsbezirkon zu entrichten, im übrigen vgl. Anmerkung 1. Die Grundsteuer kann durch eine 
Grundwertsteuer ersetzt werden. — *) Von den Gemeinden und Gutsbezirken zu entrichten, im übrigen vgl. Anmerkung 2, 
*)In den Gemeinden mit 2000 Kinw. und darunter. —.°) Aufkommen in den kreisangehörigen Gemeinden. — ?) Der 40°,ige 
Anteil an der Reichszuwachssteuer verbleibt den Stadtkreisen in voller Höhe; am Aufkommen kreisangehöriger Gemeinden 
ist der Landkreis bei Gemeinden von 15 000 Einwohner mit 7/2, im übrigen mit!/4 beteiligt. ®) Aufkommen in den Guts- 
bezirken. — 9%) Verpflichtung zur Erhebung bei Veräußerung von Erwerbungen in der Zeit vom 1. Jan. 1919 bis 31. Dez, 1924, 
°) Von den Gemeinden und Gutsbezirken nach Maßgabe der direkten Staatssteuern mit Ausnahme der Steuer vom Gewerbe 
trieb im Umherziehen zu entrichten. 14) Höherbelastung der Bauplätze zulässig. — ») Ab 1. April 1927 darf nur noch der 
örtl. Verbrauch von Bier bosteuert werden. — ») In den Gemeinden mit mohr als 2 000 Einwohnern. — 4) In kreis- 
ähgehörigen Gemeinden nur bei Nichtgefährdung des Aufkommens des Landkreises, — 1) In kreisangehörigen Gemeinden 
bei Verzieht des Landkreises, Gegebenenfalls Beteiligung an der Kreisjagdsteuer. 
Bayern 
Rechnungsjahr 1913/14 | Rechnungsjahr 1925/26 und ; 
1. Jan. — 31. Dez, 1926/27 | Rechnungsjahr 1927/28 
— 
L Land 
1. Einkommensteuer 
2. Kapitalrentensteuer 
3. Grundsteuer 
14. Haussteuer 
a) Mietsteuer 
‚ b) Arealsteuer 
D. Gewerbesteuer 
*. Steuer vom Gewerbebetrieb 
im Umherziehen (einschließ- 
lich Wanderlagersteuer) !) 
7. Erbschaftsteuer von Eltern 
und Großeltern ?) 
8. Grubenfeldabgabe 
9. Malzaufschlaggefälle: 
2) Aufschlag von Malz 
b) Übergangsabgabe: 
von Bier 
Von geschrotetem Malz 
10. Gebühren 3) und Stempelab- 
gaben 
| 
| wie 1913/14 
5.) 
6. wie 1913/1411) 
Od 
wie 1925/26 
8. Grubenfeldabgabe 
) 
10. Gebühren?®), Stempelabgaben 
Krei IL Kreise 
a emlagen (Zuschläge zu den | Kreisumlagen (Zuschläge zu Son | wie 1925/26 
irekten Staatssteuern) 4) direkten Landessteuern) 4)
	        
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