Full text : Russlands Bankerott

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glauben,  daß  hier  die  Wissenschaft  z  u
einem  anderen  Resultat  gekommen
sei,  als  man  allgemein  annahm?
Darüber  entstand  große  Unsicherheit  und
Unruhe.  Da  die  staatswissenschaftlichen  Enzyklopädien ­
  und  die  größeren  Lehrbücher  teils
über  die  Frage  schweigen,  teils  veraltete  Anschauungen ­
  vertreten,  hat  sich  ein  Kreis  von
Lesern  an  die  Redaktion  des  „Plutus"  mit
dem  Ersuchen  um  eingehende  Darstellung  und
Behandlung  des  vorliegenden  Problems  und
um  unsere  Ansicht  über  die  Möglichkeit  und
die  Wirkungen  eines  russischen  Staatsbankerotts
gewendet.  Die  Redaktion  kam  dieser  Anregung
nach,  als  sie  den  Verfasser  mit  der  Bearbeitung
des  Problems  betraute.  Wir  werden  im
folgenden  eine  Schilderung  der  bisherigen ­
  Staatsbankerotte  geben,
daran  eine  allgemeine  Erörterung  der  Mittel
und  der  Wirkungen  der  Staatskrida  anschließen
und  auf  Grund  dieser  Untersuchung  der  Frage
nähertreten,  ob  die  Lage  des  russischen  Staatshaushalts ­
  den  Bankerott  fordert,  welcher  Modus
eventuell  dafür  gewählt  werden  wird,  und
welche  Wirkungen  diese  Eventualität  für  die
russische  Wirtschaft  und  für  das  Ausland,  in
erster  Linie  für  uns  hätte.  Abweichend  von
unserer  sonstigen  Gewohnheit  wollen  wir  angesichts ­
  der  Wichtigkeit  der  Materie  auch  die
Literatur  anführen,  die  eingehender  über  die
einzelnen  Fragen  zu  orientieren  vermag.
Als  Staatsbankerott  können  wir  nur  jene
Fälle  bezeichnen,  in  denen  ein  Staat  seinen  bei
Kontrahierung  der  Schuld  übernommenen  Verpflichtungen ­
  gar  nicht  oder  nur  teilweise  nachkommt; ­
  Aufschub  der  Zinszahlungen  ist  also
noch  kein  Bankerott.  Die  Vertragsverletzung
Schuld-  kann  entweder  in  einer  R  e  p  u  d  i  a  t  i  o  n  bebankerott
  stehen,  das  heißt  in  einer  Verweigerung  der
Anerkennung  der  Kapitalsschuld:  solche  Fälle
kamen  bis  in  die  Neuzeit  ungemein  häufig  beim
Regierungsantritt  eines  neuen  Herrschers  vor,
wie  denn  namentlich  Philipp  II.  die  Anleihen
            
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