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eine Ausdehnung auf baä Ausland perhorresziert,
vder ob finanzpolitische Rücksichten den
Ausschlag geben, bleibe dahingestellt; tatsächlich
blieben die fremden Gläubiger von
jeder Finanzmaßregel — die Periode 1894
bis 1900 ausgenommen — verschont. Kaum 20%
des Gesamtbetrags an öffentlichen Obligationen
unterliegt dem Abzug; eine einfache
Erhöhung der Kapitalrenten st eu er
selbst auf 20 o/o, also um das vierfache, würde
keine ausreichende Erhöhung der
staatlichen Einnahmen zur Folge haben und
zudem den heimischen Kapitalmarkt empfindlich
schwächen, da künftighin die dem Ausland
gegenüber so benachteiligten russischen
Kapitalisten die rein inländischen Anleihen
mit großem Mißtrauen behandeln würden.
Man kann nun der russischen Finanzverwaltung
der letzten Generation das Zeugnis
nicht versagen, daß sie ihren Auslandsverpflichtungen
in mustergültiger Weise nachgekommen
ist; wird sie dies auch weiter imstande
sein? Wird sie mit normalen Mitteln
das wachsende Defizit im Budget zu beseitigen
vermögen? Wir halten es für ausgeschlossen
und haben eben deswegen diese
Studie unternommen, weil wir glauben, daß
die Verwaltung des Zarenreichs keine
Wahl mehr hat. Eine Untersuchung der
Verhältnisse des gegenwärtigen Staatshaushalts
würde den Rahmen dieses Artikels
sprengen?)
Fast an jeden unglücklichen Krieg des
neunzehnten Jahrhunderts hat sich der
Bankerott des unterliegenden Staates angeschlossen
— Frankreich 1871 ausgenommen.
Wenn dann als Folge des Mißtrauens des
Absolutismus gegen sich selbst die Konstitution
ins Leben gerufen wurde, war ihre
erste Forderung stets die Kürzung der Schulden
des vorigen Regime. Warum sollte das
1 ) ffi? fei hier auf die Schrift Bon Georg Bernhard: „Armes reicher
Rußland!" hingewiesen (Verlag von Georg Reimer, Berlin).