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Orten zahlreiche D e P ositen kassen errichtet*). Diese haben sich anfangs
ihre Kunden in der Weise herangezogen, daß sie zunächst den Gewerbetreibenden
der näheren Umgebung Kredite einräumten. Die damit
bezahlten Gläubiger ließen dann die Gelder häufig bei der Bank stehen
und besorgten nach und nach ihren gesamten bankmäßigen Verkehr durch die
Depositenkasse. So wurden aus den Depositenkassen W e ch s e l st u b e n,
die alle Bankgeschäfte in gleicher Weise wie die Zentrale besorgten. Die
Angabe des Aktien- und Reservekapitals an den Schaufenstern der Depositenkassen
soll denen, die Gelder in Verwahrung geben wollen, Vertrauen
einflößen. Für diesen Zweck wäre es aber richtiger, Ziffern beizufügen, die
die Höhe der Verpflichtungen ergeben, für die dieses Eigenkapital Garantiefonds
sein soll.
d) Technik des Depositenverkehrs
Bei der Errichtung des Kontos erhält der Kunde in der Regel ein
D e P o s i t e n b u ch, in das alle Zahlungen und alle Abhebungen einzutragen
sind, ferner ein Stück der „Bedingungen für den Depositenverkehr",
mit denen sich der Kunde durch Unterzeichnung des Einrichtungsformulars
einverstanden zu erklären hat.
Auf die rechte sKr ed it-s S e i t e des Kontobuchs kommen die Zahlungen,
die der Kontoinhaber selbst leistet oder die für ihn von dritter Seite erfolgen,
ferner die Gutschriften für füllige Kupons, verkaufte Effekten, zum Einzug
oder Diskont übergebene Wechsel usw.
Mit den Einzahlungen ist in der Regel ein Einzahlungsschein, auf
Grund dessen die Buchungen seitens der Bank stattfinden, mitzuliefern.
Auf die linke sD e b e t -) © e i t e sind die Abhebungen, die durch den
Kontoinhaber selbst oder durch Dritte erfolgen, einzutragen, ferner die Belastungen
für die gekauften Effekten, Wechsel usw.
Die Eintragungen für geleistete Zahlungen erfolgen durch die Bank.
Die Quittung über die Einzahlung ist in der Regel von zwei hierzu bevollmächtigten
Beamten zu unterzeichnen. Uber Beträge, die auf andere
Weise als durch bare Einzahlung des Kontoinhabers eingehen, wird dem
Kunden brieflich Aufgabe erteilt. Die Eintragung dieser Beträge, sowie
die der abgehobenen Summen hat der Kontoinhaber in der Regel selbst
Z Betr. Standortfragen s. „Buch des Kaufmanns", II. S. 222 ff.,
«Bankgeschäft" II. S. 312 ff., betr. Kundenwerbung „Buch des Kaufmanns",
S. 237 ff., „Bankgeschäft" H. S. 329 ff.