Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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„irregulären  Depositen"  im  §  700  im  Anschluß  an  den  Titel  über  die
Verwahrung,  in  dem  es  erklärt,  daß  die  Vorschriften  über  das  Darlehen
darauf  Anwendung  finden.
Reine  Depositenbanken  gibt  es  in  Deutschland  nicht.  Die  Gründung
derartiger  staatlicher  (Reichsdepositenbcmken)  oder  unter  Staatskontrolle
zu  stellender  Depositenbanken  mit  zahlreichen  Filialen  ist  mehrfach  befürwortet ­
  worden  J ).  Andere  fordern  nach  englischen  und  amerikanischen
Vorbildern  eine  Trennung  in  Depositenbanken  und  Emissions-  und  Spekulationsbanken; ­
  Banken,  die  Depositengelder  annehmen,  sollen  nicht  emittieren ­
  und  nicht  spekulieren,  nicht  gründen  und  sich  nicht  in  gewagte  Geschäfte ­
  einlassen;  sie  sollen,  sagen'  wieder  andere,  verpflichtet  sein,  einen
Teil  dieser  Gelder  in  Staatsanleihen  anzulegen.
Um  gesetzliche  Maßnahmen  zu  verhüten,  veröffentlichten  seit  1909  eine
Anzahl  Berliner  Banken  alle  zwei  Monate  Zwischenbilanzen.
Dem  Vorgehen  hatten  sich  nach  und  nach  zahlreiche  andere  Banken  angeschlossen; ­
  Wohl  mehr  der  Not  gehorchend,  denn  neue  Aktien  der  Banken, ­
  die  ihre  Zwischenbilanzen  nicht  der  Reichsbank  einreichten,  durften
nicht  zum  Börsenhandel  zugelassen  werden.  1912  erfolgte  eine  weitere
Zergliederung  der  Bilanzen.  Seit  März  1928  mußten  lOmal  im  Jahre
Monatsbilanzen  nach  einem  neuen  Schema  aufgestellt  werden.  Die  Zahl
der  Posten  auf  der  Aktivseite  wurde  von  24  auf  33,  auf  der  Passivseite  von
18  auf  19  erhöht.
Das  Reichsgesetz  über  das  Kreditwesen  vom  5.  Dezember  1934  verbessert
den  bisherigen  Stand  der  Berichterstattung  im  Kreditwesen  insofern  außerordentlich,
  als  es  a  l  l  e  n  Kreditinstituten  die  Einreichung  von  I  a  h  r  c  s  -
bilanzen  an  das  Reichsbankdirektorium  zur  Pflicht  macht  und  den
Kreis  der  Banken,  die  Zwischenbilanzen  einreichen  müssen,  wesentlich
erweitert  hat.
Eine  Vereinfachung  und  Vereinheitlichung  der  k  u  r  z  f  r  i  st  i  g  e  n  B  e  °
Z  Betr.  der  in  verschiedenen  Ländern  bestehenden  Aufsicht  über  die  Kreditbanken ­
  s.  den  Abschnitt  „Bankenkontrolle"  in  meinem  „Bankgeschäft",  II.  Band
S.  586ff.  Friedrich  Müller,  Das  Reichsgesetz  über  das  Kreditwesen.
Berlin  1935.  S.  150ff.  Deumer,  Die  Gesetzgebung  des  Auslandes  auf  dem
Gebiete  der  Kreditbanken,  in  „Untersuchungen  des  Bankwesens".  I-  Teil.  Berlin
1983.  Grundlegend:  Johannes  C.  D.  Zahn,  Die  Bankaufsichtsgesetze  der
Welt.  Berlin  1937.
            
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