Object : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

III.
Die  Biehversicherung  bei  Lokalvereinen.
Die  Lokalviehversicherungsvereine  dehnen  ihre  Wirksamkeit  nur
auf  kleine  Bezirke  aus;  sie  gewähren  Versicherung  gegen  Verluste
uur  in  einigen  Thiergattungen  oder  in  einer  Thiergattung.  Auch
von  den  Verlusten  werden  nicht  alle  ersetzt.  Bei  Rindviehversicherungen
müssen  wegen  der  beschränkten  Ausdehnung  des  Vereines  die  Verluste
durch  Seuchen  ausgeschlossen  werden.  Oft  ist  der  Zweck  eines  Vereins ­
  nur  die  Entschädigung  eines  Verlustes,  wie  durch  Trichinose
oder  durch  Rotz-  und  Wurmkrankheit.  —  Alle  Lokalviehversicherungsvereine ­
  beruhen  auf  Gegenseitigkeit.
Nach  der  Größe  ihres  Verbreitungsbezirkes  können  die  Lokalvereine ­
  in  größere  und  kleinere  getheilt  werden.  Zu  den  ersteren
gehören  die  Stralsundische  Viehversicherungsgesellschaft,  die  Viehversicherungsanstalt ­
  für  das  Großherzogthum  Hessen  und  der  Pferdeversicherungsverein ­
  für  die  Kreise  Greifswald  und  Grimmen.
Die  Stralsundische  Viehversicherungsgesellschaft
auf  Gegenseitigkeit  in  Stralsund,  deren  Statut  am  25.  Juni
1875  genehmigt  wurde,  ersetzt  im  Regierungsbezirk  Stralsund  den
Schaden,  welcher  durch  Tod  oder  nothwendig  gewordenes  Tödten  im
Viehstande  entstanden  ist,  sei  es,  daß  der  Tod  durch  Seuchen  oder
andere  Krankheiten,  durch  Feuer,  Ueberschwemmungen  oder  andere
Unglücksfälle  herbeigeführt  ist.  Die  Versicherung  zerfällt  in  2  Hauptabtheilungen ­
  :  für  Pferde  und  für  Rindvieh.  Bei  Rindvieh  wird
nur  die  Stückzahl  und  der  Gesammtwerth  des  zur  Versicherung  gebrachten ­
  Viehstandes  angegeben;  bei  Pferden  muß  stets  nach  Signalement ­
  und  Taxe  versichert  werden.  —  Die  Policegebühren  betragen  bis
1500  Mk.  Versicherungssumme  1  Mk.
von  1500  bis  3000  Mk.  2  „
für  3000  Mk.  3  „
und  für  jede  ferneren  500  Mk.  50  ķ  Von  den  Beiträgen  werden
die  eingetretenen  Verluste  und  die  Verwaltungskosten  bezahlt.  Ein
dem  Bedürfniß  entsprechender  Prämienzuschuß  kann  erhoben  werden,
wenn  die  Minimalprämie  in  der  Rechnungsklasse
für  Pferde  l°/ 0
für  Rindvieh  3 / 4 °/ 0
nicht  ausreicht.  —  Die  Quarantänezeit  ist  15  Tage.  —  Die  Höhe
der  Entschädigung  beträgt  bei  Versicherungen  nach  Stückzahl  und
            
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