Object : Baugenossenschaften und der Berliner Spar- und Bauverein

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Dei’  Mietsvertrag,  welchen  die  Genossenschaft  als  Vermieterin ­
  mit  ihren  Genossen  als  Mietern  abschließt,  enthält
verschiedene  Bestimmungen,  die  man  sonst  in  derartigen  Verträgen ­
  nicht  findet.
Während  dem  Mieter  ein  Kündigungsrecht  in  derselben
Weise  wie  in  anderen  Mietsverträgen  eingeräumt  ist,  ist  das
Kündigungsrecht,  welches  die  Genossenschaft  ausüben  kann,
bedeutend  eingeschränkt.  Sie  darf  im  allgemeinen  dem  Mieter
seine  Wohnung  nicht  kündigen,  solange  dieser  Mitglied  des
Spar-  und  Bauvereins  ist  und  alle  Bestimmungen  des  Mietsvertrages ­
  erfüllt.  Der  Vertrag  läuft  von  selbst  ab,  wenn  der
Mieter  aus  der  Genossenschaft  austritt,  und  zwar  mit  dem
Schluß  des  nächstfolgenden  Vierteljahres.  Stirbt  ein  Mieter,
so  gehen  die  Rechte  des  Vertrages  auf  die  Witwe  über,  wenn
sie  der  Genossenschaft  als  Mitglied  beitritt.
Dem  Vermieter  steht  natürlich  auch  ein  Kündigungsrecht ­
  zu,  wenn  die  Verpflichtung  zur  Mietszahlung  nicht  in
der  vorgeschriebenen  Weise  eingehalten  wird.
Dem  Vermieter  ist  auch  das  Recht  die  Miete  zu  steigern
in  weitgehender  Weise  gemindert.  Im  allgemeinen  kann  eine
derartige  Steigerung  nicht  stattfinden,  solange  der  Mieter
seine  Wohnung  behält.  Nur  bei  etwaigem  Wohnungswechsel
kommen  Mietssteigerungen  vor.  Auch  wenn  im  Laufe  des
Vertrages  eine  neue,  das  Grundstück  belastende  Abgabe  eingeführt ­
  wird,  ist  der  Mieter  verpflichtet  nach  Verhältnis  der
von  ihm  zu  zahlenden  Miete  dazu  beizusteuern.
Eine  Wohnung,  welche  dem  Mieter  nicht  gekündigt
werden  kann,  und  in  welcher  er  eine  Steigerung  seiner  Miete
nicht  zu  befürchten  braucht,  kann  der  Mieter  faktisch  als
Eigentum  betrachten.  Und  so  heißt  es  denn  auch  im  Mietsvertrage: ­
  „Es  wird  erwartet,  daß  der  Mieter  im  Interesse  des
gemeinnützigen  Zweckes  die  Wohnung  in  allen  Stücken  so
behandelt,  als  wenn  das  Haus  sein  Eigentum  wäre.“  Ebenso
wird  von  den  Mietern  erwartet,  daß  sie  die  Hausverwalter
in  der  Aufrechterhaltung  der  Hausordnung  unterstützen.  Die
Hausordnung  bestimmt  unter  anderem,  daß  die  Benutzung
der  Waschküche  und  des  Trockenbodens  in  der  Reihenfolge
der  Anmeldungen  stattfindet;  daß  jeder  Mieter  das  Recht
hat,  eine  Badestube  eine  Stunde  lang  zu  benutzen,  sobald
            
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