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damit aber auch schon fast alles, was die Bank in diesem
Jahre auf Grund des Gesetzes an Silbernoten noch emittieren
durfte, erschöpft. Um diesen Betrag wurde nämlich die Notenreserve
der Bank vermindert und es standen derselben um so
viel weniger Geldmittel zur Verfügung, mit denen sie in diesem
Jahre der Volkswirtschaft hätte dienen können. Schon am
12. Juni gewährte die Bank keine Silberdarlehen mehr; da
aber die Notenanstalt gewöhnlich erst mit dem Beginn des
serbischen Ausfuhrhandels, also im Herbste besonders stark
in Anspruch genommen wird, so waren die Gefahren bereits
jetzt nicht zu verkennen, welche sich aus der Notenkontingentierung
für die ökonomischen Verhältnisse des Landes hätten
ergeben können. Bevor nun diese gesteigerte Nachfrage nach
Umlaufmitteln eingetreten ist, wurde durch Gesetz vom 23. Juli
1898 das bisherige Notenkontingent von 25 auf 30 Millionen
Dinare erhöht und dadurch der Bank die Möglichkeit gegeben,
ihre Kreditgewährungen wieder aufzunehmen und wenigstens
die zumeist berechtigten Kreditforderungen zu befriedigen.
Dass aber der Notenumlauf in diesem Jahre den Betrag
von 30 Millionen, wie dies aus der Tabelle ersichtlich ist,
bereits überschreiten konnte, ist daraus zu erklären, dass durch
Gesetz vom 22. März 1898 der Bank die Verpflichtung auferlegt
wurde, dem Staate ein Darlehen im Betrage von 10 Millionen
Dinaren zu gewähren. Um nun dem Noteninstitute,
dessen Emissionstätigkeit doch an gesetzliche Bestimmungen
gebunden war, die Realisierung dieses Darlehens zu ermöglichen,
wurde der Artikel 11 des Bankgesetzes, in welchem
die Kontingentierungsklausel enthalten ist, dahin abgeändert,
dass die in Bezug auf diese Anleihe emittierten Noten nicht
mit in jenen Betrag zu rechnen sein sollten, bis zu welchem
höchstens der Bank die Ausgabe von Silbernoten durch Gesetz
gestattet war. Das mit dem Gesetz vom 6. Februar 1896 bestimmte
Kontingent wurde also dadurch auf 35 Millionen erhöht,
welchen Betrag die Bank jetzt auf Grund derselben
metallischen Unterlage emittieren durfte, die bisher für 25 Millionen
massgebend gewesen war, so wie sie auch seit der
Erhöhung des Kontingents auf 30 Millionen (Gesetz vom