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*) Ad. Wagner: System der Zettelbankpolitik. 2. A. 1873. S. 242.
ziehung der vorübergehend überflüssig gewordenen Noten auf
jeden Fall ermöglichen und dadurch die Bank in Stand setzen,
den Notenumlauf dem jeweiligen Zirkulationsbedürfnisse des
Verkehrs entsprechend regulieren zu können. Es ist daraus ersichtlich,
dass der Barfonds durch den Umfang der Schwankungen
bedingt wird, welche im Geldbedarfe einer Volkswirtschaft
vor sich gehen, infolgedessen auch keinen festen Betrag
bilden kann, sondern im Gegenteil sich immerwährend wird
ändern und den Umständen entsprechend gestalten müssen.
Da also dieser Barvorrat stets unter Berücksichtigung der
Vorgänge auf dem Geldmärkte und im Handel bestimmt werden
soll, so würde seine Höhe am besten von den Bankverwaltungen
selbst jeweilig festzustellen sein, auf Grund der Erfahrungen,
welche dieselben durch Beobachtungen im Bankgeschäft zu
gewinnen Gelegenheit haben. 1 ) Da aber die Banknoten zugleich
im Verkehr ganz wie Münzen gebraucht werden und infolgedessen
zu allgemeinen Zahlungsmitteln geworden sind, welche
mit der ganzen Volkswirtschaft auf das engste verflochten erscheinen,
so hat es der Staat für notwendig erachtet, den
Banken Hegeln in Bezug auf die Deckung der Banknoten
vorzuschreiben, um deren Einlösbarkeit möglichst sicher zu
stellen und auf diese Weise dem Unheil vorzubeugen, welches
Zahlungseinstellungen der Noteninstitute mit sich zu bringen
pflegen. Solche auf dem Wege der Gesetzgebung zustande
kommenden Vorschriften können aber ihrer Natur nach stets
nur ziffernmässig, in Form von mathematisch genau bestimmten
Normen, sowie nur für eine verhältnismässig längere Zeitperiode
festgesetzt werden, und sind infolgedessen nicht geeignet, der
oben begründeten Forderung in Bezug auf die Beweglichkeit
des Metallvorrates in genügendem Masse gerecht zu werden,
indem sie einen festen, daher in den meisten Fällen einen zu
hohen oder zu niedrigen, selten aber den wirklich notwendigen
Betrag an Bargeld zur Bedingung machen werden. Damit
wird nun offenbar ein gefährliches Element in das Notenbank-Evesen
hineingebracht; die Bank erscheint an Vorschriften