Jahre 1885, in welcher von der Regierung gefordert wurde,
dass die Ausgabe von 10-Dinarnoten in Gold gestattet werde,
indem diese Vorlage mit der Modifikation Gesetzeskraft erhielt,
dass diese 10-Dinarbanknoten auf Silber zu lauten
haben. Die Bestimmung des Bankgesetzes, dass die Silbernoten
in Beträgen zu 10 Dinaren ausgegeben werden, ist also
nur geschichtlich zu erklären, war jedoch insofern gerechtfertigt,
als diese Noten für den Gebrauch des Kleinverkehrs
bestimmt waren, von welchem sie in grossen Mengen aufgenommen
wurden. Im Grossverkehr aber, wo infolge bedeutender
Wertumsätze namhafte Beträge zur Auszahlung
gelangen, werden die Noten wegen des kleinen Betrages, auf
welchen sie lauten, ohne Zweifel unbequem gefunden, so dass
es entschieden vorteilhaft wäre, auch auf höhere Beträge ausgestellte
Noten in den Umlauf zu geben und dadurch die
Zahlungen im grossen Verkehr zu erleichtern.
Dev Parlamentsbeschluss betreffend die Notendeckung.
Laut Gesetz vom 6. Januar 1883, mit welchem die
serbische Nationalbank ins Leben gerufen wurde, sollten bekanntlich
nur in Gold einlösbare Noten emittiert werden und
dieselben stets mit Gold und in Gold leicht realisierbaren
Werten gedeckt sein. Als dann mit dem Gesetz vom
23. September 1885 die Emission von Silbernoten ebenfalls
gestattet wurde, erfuhr auch die Bestimmung über die Art
und Weise der Notendeckung eine Umänderung, dahin nämlich,
dass die ausgegebenen Banknoten von nun an mit Gold,
beziehungsweise mit Silber gedeckt werden sollten, sowie auch
mit anderen Werten, welche in Gold, beziehungsweise in
Silber leicht und sicher realisiert werden können. Zum
mindesten aber 40°/<j der im Umlauf sich befindenden Noten
mussten auf jeden Fall metallisch, d. h. mit Gold, respektive
mit Silber gedeckt sein. „La banque“, heisst es in dem diesbezüglichen
Gesetze, „ne pourra jamais mettre en circulation
une somme de billets.. de. banqne superieure ä deux fois et
demie son encaisse en or, respectivement en argent. L’argent
pourra etre substitue a l’or dans l’encaisse, dans le pro