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portion de 25°/ 0 au plus.“ Die Art der Auffassung und die
Ausführung dieser Deckungsbestimmungen von seiten der Bankverwaltung
sollen aber dem Wortlaute des Gesetzes nicht
entsprochen haben. Jenes „respectivement“ hatte augenscheinlich
die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck zu
bringen, dass von nun an, indem neben in Gold auch in Silber
einlösbare Noten emittiert werden sollten, die Deckung der
ersteren nur in Gold und diejenige der Silbernoten nur in
Silber zu erfolgen habe. Diese Absicht ist auch in jener
Modifikation enthalten, wonach das Gold, welches als Deckung
der auf Gold lautenden Noten zu dienen hatte, höchstens zu
25°/ 0 durch Silber ersetzt werden konnte. Unterdessen war
im Gesetze nicht erwähnt, ob auch andrerseits das Silber,
mit welchem die Silbernoten gedeckt sein sollten, durch Gold
ersetzt werden dürfe. Den Mangel an einer derartigen ausdrücklichen
Bestimmung machte sich nun das Noteninstitut
zunutze, indem es die Zulässigkeit der Substitution des Silbers
durch Gold als selbstverständlich annahm, da doch das Gold
für die emittierten Noten immer eine grössere Sicherheit als
das Silber zu bieten vermag. Diese Auffassung wurde nun
praktisch in der Weise durchgeführt, dass die Silbernoten
zum grösseren Teil mit Gold gedeckt wurden, was auch aus
den Metallvorräten der Bank ersichtlich ist, welche seit 1885,
als die Silbernoten zuerst in Umlauf kamen, je am Bilanztage
folgenden Stand aufweiseu:
im Jahre:
Gold:
Silberbestand
1885
1513512.31
388866.65
188G
1611234.66
1449217.23
1887
2195346.20
2781285.27
1888
—
—
1889
6618611.34
4430311.02
1890
8 286 387.15
4453314.62
1891
8912335.73
4193929.67
1892
9345340.26
4114974.96
1893
9491594.80
4005 827.50
1894
7 082037.49
4290880.07
1895
7 213147.41
4673196.17