Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

14  Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

In  Zukunft  sind  die  aufzubringenden  Summen  folgende:
Darmstadt  194414,  d.  h.  weniger:  55616
Mainz  362756,  „  „  „  93557
Offenbach  239898,  „  „  „  85721
Worms  196479,  „  „  „  287
Gießen  89279,  „  „  .  „  39881
Bingen  36967,  „  „  „  23946
Natürlich  ist  die  Entlastung  keine  gleichmäßige,  sondern  eine
recht  verschiedene.  Es  hat  das  auch  bereits  zu  Befürchtungen  geführt.
So  ist  bekannt  geworden,  daß  ein  Darmstädter  Warenhaus  mit  einem
Jahreseinkominen  von  65000  Mark  und  einem  Anlage-  und  Betriebskapital ­
  von  83000  Mark  in  Zukunft  statt  seitherigen  3302  Mark
Gemeindesteuer  nur  2354  Mark  zu  zahlen  hat.  Es  handelt  sich  hier
um  eine  Firma,  die  mit  verhältnismäßig  kleinem  Kapital  und  sehr  großem
und  raschem  Umsatz  arbeitet  und  dabei  verhältismäßig  hohen  Ertrag
erzielt.  Dieses  Mißverhältnis  ist  in  die  Augen  fallend.  Das  kommt
eben  davon,  wenn  man  Plötzlich  einem  Prinzipe  zuliebe  das  wichtige
Kriterium  der  tatsächlichen  Reinerträge  und  der  individuellen  Leistungsfähigkeit ­
  ganz  vernachlässigen  zu  dürfen  glaubt  und  das  an  und  für  sich
gerade  für  die  kommunale  Besteuerung  so  wichtige  Prinzip  der  Bemessung ­
  der  Steuerlast  nach  dem  Gesichtspunkte  von  Leistung  und
Gegenleistung  ganz  mechanisch  nur  nach  dem  Anlage-  und  Betriebskapital ­
  zurechtstutzt.  Gerade  in  dem  angegebenen  Falle  kann  selbstverständlich ­
  dieses  Prinzip  durchaus  nicht  zu  seinem  Rechte  kommen
Hier  wird  weder  die  „Leistungsfähigkeit",  noch  das  „Interesse"  gebührend ­
  berücksichtigt.  Vielleicht  wird  man  sich  in  der  Praxis  damit
zu  helfen  suchen,  daß  man  durch  Ortsstatut,  was  nach  dem  Entwürfe
ja  erlaubt  ist,  bestimmt,  daß  die  Gewerbesteuer  doch  nach  dem  Ertrage,
  nach  der  Zahl  der  beschäftigten  Hilfskräfte,  nach  einer  Verbindung ­
  von  Ertrag,  Hilfskräften  und  Betriebskapital  oder  nach  anderen
Merkmalen  für  den  Anfang  des  Betriebs  zu  bemessen  sei.  Solche
Sondergewerbesteuern,  die  es  auch  anderswo,  z.  B.  in  Preußen  und
Sachsen,  gibt,  sind  bei  eigenartig  gelagerten  Verhältnissen  ganz  rationell
und  kaum  ganz  zu  entbehren.  Wird  aber  die  Ausnahme  die  Regel,  so
beweist  das,  daß  die  reguläre  Gewerbebesteuerung  gerade,  weil  sie  nicht
            
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