Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 
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eines großen Staats, wie es Preußen ist, wirkt es, selbst in den 
größten Dosen genommen, nur auf besonders der Suggestion aus 
gesetzte Media. Nun waren aber bis zur Miquelschen Steuer 
reform, also bis vor einem Jahrzehnt, die Realsteuern ganz wesent 
lich Staatssteuern, und auch hier blieb der Schuldenabzug versagt. 
Dasselbe war in Hessen der Fall. Damals paßte jedenfalls diese 
Begründung der Rohertragsstenern noch nicht oder nicht so gut, wie 
heute. Die neue Ausrede für ein altes Unrecht erscheint also etwas 
verdächtig und wenig glaubhaft. In Staaten mit reinem Ertrags 
steuersystem kann die Nichtberücksichtigung der Verschuldung auch 
heute noch nicht haltbar erscheinen, bei der Gewerbesteuer werden 
deswegen auch gelegentlich wenigstens die mit dem Erwerb verknüpften 
Schuldzinsen in gewissen Grenzen für abzugsfähig erklärt. 
Fragt man sich, was die ältere Doktrin und ebenso die frühere 
staatliche Finanzpraxis veranlaßt haben, die doch sehr naheliegende 
Forderung der Berücksichtigung der Schulden so kühl abzulehnen, 
so wird man sagen müssen, daß eben bis Mitte des vorigen Jahr 
hunderts bei dem Mangel einer ausgebildeten Kreditwirtschaft ein 
mal die Schuldbelastung durchschnittlich eine mäßige war, und zum 
andern starke Differenzen in der Höhe der Verschuldung im allge 
meinen nicht zu beobachten waren. Das ist aber in der Gegenwart 
ganz anders geworden. Der außerordentlich gesteigerte Kredit 
verkehr, dank dessen die Kreditverpslichtungen von Jahrzehnt zu 
Jahrzehnt sich häuften und immer stärkere Verschiedenheiten in 
der Höhe der Verschuldung zutage traten, mußte eine Wandlung 
in den Anschauungen aller kritisch veranlagten Köpfe über das 
Schuldenabzugsproblein herb^führen. Auf den waschechten Boden- 
reformer, der heute mit Vorliebe in Steuerfragen das große Wort 
führt, macht natürlich der Einwurf, man könne unmöglich einen 
Wohlhabenden, der ein Haus schuldenfrei besitzt, bei der Grund- 
steuerveranlagung ebenso behandeln, wie einen tief verschuldeten 
armen Teufel, dem tatsächlich kein Dachziegel von dem versteuerten 
Objekt gehört, keinen Eindruck, denn er wittert hinter jeder hypo 
thekarischen Belastung, überhaupt hinter jedem wirtschaftlichen Vor 
gänge, wüste Spekulationsmanöver. Die Darmstädter Boden- 
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