28 Die kommunale Vermögensbssteusrung in Hessen.
gestehen, begegnet viel geringeren Bedenken, als dies bei der Grund
steuer der Fall sein wird. Wollte ich also auf positive Vorschläge
nicht verzichten, so würde ich in der neuen Gewerbesteuer die Be
rücksichtigung der Schulden ohne Einschränkungen befürworten. Im
übrigen gefällt mir offen gestanden, die vorgeschlagene Gewerbe
betriebskapitalsteuer, mag sie auch noch so sehr in das gewählte Ge
samtsystem hineinpassen, gar nicht. Sie erscheint mir viel zu sehr
als einseitige Vermögenssteuer, die das Ertragsmoment, das doch
bei Gewerbebetrieben eine viel größere Rolle, als beim Grund- und
Hausbesitz spielt und den größten Schwankungen unterworfen sein kann,
über Gebühr vernachlässigt. Man hätte aus verschiedenen guten
Gründen die Verbindung von Ertrag und Anlage- und Betriebs
kapital wiederherstellen sollen. Die preußische Gewerbesteuer gibt
hier, wenn das auch nicht unbestritten ist, ein bewährtes Vorbild.
Man müßte nur, was leider in Preußen versäumt worden ist, was
aber im Interesse der Kommunalfinanzen wünschenswert erscheint, für
die Steuerveranlagung nicht den Ertrag des einzelnen Geschäftsjahres,
sondern den Durchschnitt der drei Vorjahre zugrunde legen. In indu
striellen Gemeinden mit einer gleichartigen Gewerbstätigkeit sind solche
Durchschnittsberechnungen für mehrere Jahre kaum zu entbehren; sie
kommen ja auch bei der Einkommensteuer vor und schützen den kommu
nalen Haushalt vor gar zu unvermittelten Einnahmeschwankungen.
Was nun endlich die Kapitalsteuer anbetrifft, die als dritte Ver
mögenssteuer anempfohlen wird, so kann man sich mit ihr mit dem
besten Willen absolut nicht befreunden. Der Standpunkt, den das
Ministerinni Küchler eingenommen hat, war der allein richtige. Das
einzige, was eigentlich für die Beibehaltung der kommunalen Kapital
besteuerung und der Umwandlung der nicht einmal sehr einträglichen
Kapitalrentensteuer in eine Kapitalbesitzsteuer spricht, ist die Tatsache,
daß diese Heranziehung des mobilen Kapitals bereits besteht, und man
das, was man hat, nicht ohne Not aufgibt. Ihre Entstehungsursache
war indessen eine ganz andere, als die jetzige Begründung vermuten
läßt. Sie ist ein Überbleibsel aus der frühere» Staatsbesteuerung,
aus der Zeit, wo man noch keine staatliche Vermögenssteuer hatte.
Als Ergänzungssteuer ließ sie sich durchaus rechtfertigen; denn das