Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

28 Die kommunale Vermögensbssteusrung in Hessen. 
gestehen, begegnet viel geringeren Bedenken, als dies bei der Grund 
steuer der Fall sein wird. Wollte ich also auf positive Vorschläge 
nicht verzichten, so würde ich in der neuen Gewerbesteuer die Be 
rücksichtigung der Schulden ohne Einschränkungen befürworten. Im 
übrigen gefällt mir offen gestanden, die vorgeschlagene Gewerbe 
betriebskapitalsteuer, mag sie auch noch so sehr in das gewählte Ge 
samtsystem hineinpassen, gar nicht. Sie erscheint mir viel zu sehr 
als einseitige Vermögenssteuer, die das Ertragsmoment, das doch 
bei Gewerbebetrieben eine viel größere Rolle, als beim Grund- und 
Hausbesitz spielt und den größten Schwankungen unterworfen sein kann, 
über Gebühr vernachlässigt. Man hätte aus verschiedenen guten 
Gründen die Verbindung von Ertrag und Anlage- und Betriebs 
kapital wiederherstellen sollen. Die preußische Gewerbesteuer gibt 
hier, wenn das auch nicht unbestritten ist, ein bewährtes Vorbild. 
Man müßte nur, was leider in Preußen versäumt worden ist, was 
aber im Interesse der Kommunalfinanzen wünschenswert erscheint, für 
die Steuerveranlagung nicht den Ertrag des einzelnen Geschäftsjahres, 
sondern den Durchschnitt der drei Vorjahre zugrunde legen. In indu 
striellen Gemeinden mit einer gleichartigen Gewerbstätigkeit sind solche 
Durchschnittsberechnungen für mehrere Jahre kaum zu entbehren; sie 
kommen ja auch bei der Einkommensteuer vor und schützen den kommu 
nalen Haushalt vor gar zu unvermittelten Einnahmeschwankungen. 
Was nun endlich die Kapitalsteuer anbetrifft, die als dritte Ver 
mögenssteuer anempfohlen wird, so kann man sich mit ihr mit dem 
besten Willen absolut nicht befreunden. Der Standpunkt, den das 
Ministerinni Küchler eingenommen hat, war der allein richtige. Das 
einzige, was eigentlich für die Beibehaltung der kommunalen Kapital 
besteuerung und der Umwandlung der nicht einmal sehr einträglichen 
Kapitalrentensteuer in eine Kapitalbesitzsteuer spricht, ist die Tatsache, 
daß diese Heranziehung des mobilen Kapitals bereits besteht, und man 
das, was man hat, nicht ohne Not aufgibt. Ihre Entstehungsursache 
war indessen eine ganz andere, als die jetzige Begründung vermuten 
läßt. Sie ist ein Überbleibsel aus der frühere» Staatsbesteuerung, 
aus der Zeit, wo man noch keine staatliche Vermögenssteuer hatte. 
Als Ergänzungssteuer ließ sie sich durchaus rechtfertigen; denn das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.