Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

28  Die  kommunale  Vermögensbssteusrung  in  Hessen.
gestehen,  begegnet  viel  geringeren  Bedenken,  als  dies  bei  der  Grundsteuer ­
  der  Fall  sein  wird.  Wollte  ich  also  auf  positive  Vorschläge
nicht  verzichten,  so  würde  ich  in  der  neuen  Gewerbesteuer  die  Berücksichtigung ­
  der  Schulden  ohne  Einschränkungen  befürworten.  Im
übrigen  gefällt  mir  offen  gestanden,  die  vorgeschlagene  Gewerbebetriebskapitalsteuer, ­
  mag  sie  auch  noch  so  sehr  in  das  gewählte  Gesamtsystem ­
  hineinpassen,  gar  nicht.  Sie  erscheint  mir  viel  zu  sehr
als  einseitige  Vermögenssteuer,  die  das  Ertragsmoment,  das  doch
bei  Gewerbebetrieben  eine  viel  größere  Rolle,  als  beim  Grund-  und
Hausbesitz  spielt  und  den  größten  Schwankungen  unterworfen  sein  kann,
über  Gebühr  vernachlässigt.  Man  hätte  aus  verschiedenen  guten
Gründen  die  Verbindung  von  Ertrag  und  Anlage-  und  Betriebskapital ­
  wiederherstellen  sollen.  Die  preußische  Gewerbesteuer  gibt
hier,  wenn  das  auch  nicht  unbestritten  ist,  ein  bewährtes  Vorbild.
Man  müßte  nur,  was  leider  in  Preußen  versäumt  worden  ist,  was
aber  im  Interesse  der  Kommunalfinanzen  wünschenswert  erscheint,  für
die  Steuerveranlagung  nicht  den  Ertrag  des  einzelnen  Geschäftsjahres,
sondern  den  Durchschnitt  der  drei  Vorjahre  zugrunde  legen.  In  industriellen ­
  Gemeinden  mit  einer  gleichartigen  Gewerbstätigkeit  sind  solche
Durchschnittsberechnungen  für  mehrere  Jahre  kaum  zu  entbehren;  sie
kommen  ja  auch  bei  der  Einkommensteuer  vor  und  schützen  den  kommunalen ­
  Haushalt  vor  gar  zu  unvermittelten  Einnahmeschwankungen.
Was  nun  endlich  die  Kapitalsteuer  anbetrifft,  die  als  dritte  Vermögenssteuer ­
  anempfohlen  wird,  so  kann  man  sich  mit  ihr  mit  dem
besten  Willen  absolut  nicht  befreunden.  Der  Standpunkt,  den  das
Ministerinni  Küchler  eingenommen  hat,  war  der  allein  richtige.  Das
einzige,  was  eigentlich  für  die  Beibehaltung  der  kommunalen  Kapitalbesteuerung ­
  und  der  Umwandlung  der  nicht  einmal  sehr  einträglichen
Kapitalrentensteuer  in  eine  Kapitalbesitzsteuer  spricht,  ist  die  Tatsache,
daß  diese  Heranziehung  des  mobilen  Kapitals  bereits  besteht,  und  man
das,  was  man  hat,  nicht  ohne  Not  aufgibt.  Ihre  Entstehungsursache
war  indessen  eine  ganz  andere,  als  die  jetzige  Begründung  vermuten
läßt.  Sie  ist  ein  Überbleibsel  aus  der  frühere»  Staatsbesteuerung,
aus  der  Zeit,  wo  man  noch  keine  staatliche  Vermögenssteuer  hatte.
Als  Ergänzungssteuer  ließ  sie  sich  durchaus  rechtfertigen;  denn  das
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.