Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 
Gewerbebetriebe sind also nicht mehr nach den Arten, sondern nur 
nach Größenverhältnissen eingeteilt und werden in vier Klassen be- 
sonders eingeschätzt. Die erste Klasse umfaßt diejenigen Gewerbe- 
betriebe, welche nach dem dreijährigen Durchschnitt einen Jahres 
ertrag von 50000 Mark und mehr und ein Anlage- und Betriebs- 
kapital von einer Million und mehr aufweisen. Klasse II umfaßt 
die Erträgnisse von 20 bis 50000 Mark und die Anlage- und Be 
triebskapitalien von 150000 bis eine Million Mark. Die Klassen 
merkmale in der dritten Klasse sind 4000 bis 20000 Mark, in der 
vierten Klasse 1500 bis 4000 Mark, beziehungsweise die Kapital 
minima und -maxima 30000 bis 150000 Mark und 3000 bis 
30000 Mark. Die Besteuerung in der ersten Klasse ist eine andere, 
als in den übrigen Klassen. Die dorthin gehörenden Gewerbegroß 
betriebe zahlen 1% des Ertrags. In den Klassen II, III und IV 
ist das frühere System der Mittelsätze beibehalten worden, sie be 
tragen 300, 70 und 16 Mark, und die obersten und untersten Grenzen 
470 bis 156 Mark, 192 bis 32 Mark und 36 bis 4 Mark. Man 
hatte anfänglich bei der Beratung des Gesetzes starke Bedenken gegen 
die Beibehaltung der Mittelsätze. Diese Bedenken haben sich aber 
in der Praxis als ziemlich gegenstandslos erwiesen. Die Veranlagung 
zur Gewerbesteuer hat an der Hand der Materialien der staatlichen 
Einkommen- und Vermögenssteuer und unter Benutzung vorsichtig 
angelegter und fortlaufend ergänzter Listen über wichtige andere 
Größenmerkmale der Betriebe keinerlei Schwierigkeiten. 
Im Gegensatz zu dieser modernisierten Gewerbebesteueruug in 
Preußen, die man nach meiner Überzeugung und meinen Erfahrungen 
jedem anderen Bundesstaate als eine wohlgelungene Ertragsstener 
mit gutem Gewissen empfehlen könnte, war die hessische Gewerbe 
steuer in hohem Grade unvollkommen und reformbedürftig. Sie war 
unglaublich veraltet; denn sie beruhte zu einem guten Teil auf einem 
Gesetze von 1827, das noch ganz den Geist der französischen Patent 
steuer verriet. Man kann sich nachträglich nicht genug darüber 
wundern, daß ein Steuertarif mit so äußerlichen und mechanischen 
Merkmalen, die unter Umständen zu ganz auffallenden Unbilligkeiten 
führten, so lange in Kraft bleiben konnte. Die Gesetze von 1860
	        
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