Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 109 
pnichtig gemacht, und sein Betrieb ist mancherlei Einschränkungen 
unterworfen worden. Die stürmische Volksbewegung, die 1886 in 
Paris gegen die Stellenvermittelungsbureaus ausbrach, führte zur 
Bildung eines Verbandes, der die Unterdrückung dieses Gewerbes an 
strebt. Die französischen Parlamente haben sich wiederholt mit dem 
Gegenstände beschäftigt. Am 23. Nov. 1900 nahm die Deputierten 
kammer einen Entwurf an, der die Erteilung neuer Konzessionen 
untersagte, die sofortige Einziehung der bestehenden Konzessionen 
gegen Entschädigung und nach 5 Jahren die entschädigungslose Zurück 
nahme der Konzession seitens der Gemeinde, von der die Konzession 
erteilt ist, gestattete. Da der Senat sich gegen die Aufhebung der 
gewerbsmäßigen Stellenvermittelung sträubte, kam es damals nicht zu 
einer gesetzlichen Neuregelung. Der Bevölkerung sind solche Maß 
regeln augenscheinlich erwünscht, da sich auch 1903 eine große und 
zu heftigen Ausbrüchen führende Mißstimmung gegen die Stellen 
vermittler in Paris gezeigt hat. Im Winter 1903/04 beschäftigte sich 
die französische Volksvertretung abermals mit dem Gegenstände. Dies 
mal kam es zum Erlaß eines Gesetzes, betreffend die Stellenvermitte 
lung für männliche und weibliche Angestellte und Arbeiter jeden 
Berufs (vom 14. März 1904). Vom Tage der Verkündigung dieses 
Gesetzes an können die gewerblichen Stellenvermittelungsbureaus 
gegen angemessene Entschädigung aufgehoben werden, und zwar durch 
Verordnung auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses. Die Höhe der 
Entschädigung entspricht dem Verkaufspreis des Bureaus und wird 
mangels einer Einigung vom Präfekturrat festgesetzt. Die Ent 
schädigung für die nach Ablauf einer 5 jährigen Frist aufgehobenen 
Bureaus ist nach dem Stande der Bureaus zur Zeit der Verkündigung 
des Gesetzes zu bemessen. Wer nach Verkündigung des Gesetzes auf 
Grund behördlicher Erlaubnis ein Bureau für gewerbliche Stellen 
vermittelung eröffnet, hat im Falle der Aufhebung keinen Anspruch 
auf Entschädigung. Bureaus für unentgeltliche Stellenvermittelung, die 
von städtischen Verwaltungen, Fachorganisationen der Beteiligten, 
Arbeitsbörsen, Gesellenvereinen, Vereinen zu gegenseitiger Unter 
stützung usw. errichtet sind, bedürfen der behördlichen Erlaubnis 
nicht, müssen aber — abgesehen von den städtischen — im voraus 
eine Erklärung auf dem Bathaus der Gemeinde ihres Sitzes vorlegen. 
Listen der Arbeitsgesuche und der Stellenangebote müssen auf dem 
Kathaus geführt werden. Gemeinden über 10 000 Einw. sind zur Be 
gründung eines Gemeindearbeitsnachweises verpflichtet usw. Herbergs 
wirten, Zimmervermietern, Kestaurateuren oder Inhabern eines Aus 
schanks ist die Verbindung eines Stellenvermittelungsbureaus mit ihrem 
Betriebe verboten. 
Auch in Österreich hat der Gedanke an allmähliche Beseitigung
	        
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