Full text : Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

Was  bringen  nun  diese  Geschäfte  als  solche  den  Städten  und
dem  Land  ?  Nehmen  wir  die  Verhältnisse  der  Städte  Meiningen
und  Coburg  an.  Die  Gesamtbrauerei  der  Stadt  Meiningen
hat  wohl  jährlich  (Malz  und  Hopfen  sind  hier  natürlich  ausgeschlossen) ­
  einen  Unkostenaufwand  von  800  000  Mk.,  darunter
200  000  Mk.  für  Gehälter  und  Löhne,  80—100  000  Mk.  für
den  Fuhrpark  und  dergl.,  150  000  Mk.  für  Herrichtungen  usw.
Beschäftigt  werden  ungefähr  200  Personen,  der  Fuhrpark
unterhält  ungefähr  80  Pferde.  Es  gibt  keinen  Teil  des
Handwerkerstandes,  der  nicht  fortlaufend  Beschäftigung  fünde
durch  die  Brauereien.  Bei  einer  Stadt  von  16  000  Einwohnern ­
  eine  immerhin  nennenswerte  Sache.  Für  Coburg
dürften  die  obigen  Zahlen  um  50  pCt.  zu  erhöhen  fein.  Das
ist  der  rein  geschäftliche  Betrieb.  Persönliche  Steuern  und
Abgaben,  persönliche  Ausgaben  sind  hier  natürlich  nicht  in
Anrechnung  gestellt.  Der  Untergang  oder  nur  der  wesentliche
Rückgang  eines  solchen  Industriezweiges  zieht  deshalb  nicht
nur  die  Betriebe  selbst,  sondern  auch  weitere  Kreise  in  Mitleidenschaft, ­
  er  ist  nicht  ohne  Bedeutung  für  die  Kassen  des
Staates  und  der  Städte.  Das  beständig  rollende  Geld  des
gewerblichen  Lebens  geht  von  Hand  zu  Hand  und  steuert  in
jeder  Hand.
Der  Staat  hat  also  bei.  der  Festsetzung  der  zukünftigen
Ubergangsabgabe  bis  jetzt  seinen  Schutz  versagt.  Sicher  hat  es
nicht  an  gutem  Willen  und  nicht  an  ernstem  Bemühen
gefehlt.  Vielleicht  läßt  sich  da  noch  weitere  Beachtung  erwecken, ­
  vielleicht  können  schon  diese  Zeilen  einige  Anregung
geben.

ö.  Die  Staffelung.
Im  Norddeutschen  Brausteuergebiet  >vird  die  Brausteuer
bis  heute  zum  einheitlichen  Satz  von  2  Mk.  für  den  Zentner
Malz  erhoben.  Die  süddeutschen  Staaten  hatten  früher  gleichfalls
einheitliche  Sätze,  gingen  jedoch  nach  und  nach  zurStaffelung  über,
d.  h.  die  kleineren  Betriebe  bezahlten  weniger  für  den  Zentner
Malz,  als  die  größeren.  Bayern  erhielt  die  Staffelung  am
8.  Dezember  1889,  Württemberg  folgte  durch  die  Gesetze
von  1893  und  1895,  Baden  durch  das  Gesetz  vom
30.  Januar  1896.
Bayern  geht  dabei  von  5  Mk.  auf  6,50  Mk.  für  das
Hektoliter  Malz.
Württemberg  geht  von  3,50  Mk.  auf  6,25  Mk.  für  den
Zentner  Malz.
Baden  geht  von  4  Mk.  auf  6  Mk.  für  den  Zentner
Malz.
            
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