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Die einzelnen Kampfmittel.
in dem vom Feinde besetzten Gebiet bestimmt ist oder wenn eine be
trügerische Verwendung oder eine Vernichtung von Papieren statt
gefunden hat. Die Londoner Erklärung hat die Bestimmung für das
feindliche oder vom Feinde besetzte Gebiet oder die feindliche Streit
macht nur bei der absoluten Bannware gelten lassen, dagegen bei der
relativen Bannware geradezu die Bestimmung für den Gebrauch der
Streitmacht oder der Verwaltungsstellen des feindlichen
Staates gefordert (Art. 30 und 33).
Damit war an dem Grundsätze festgehalten, daß die Zufuhr von
Bedarfsartikeln für die Land- und Seestreitkräfte, nicht aber der für
die friedliche Bevölkerung gehindert werden darf. Über diesen
Endzweck des Konterbanderechtes, die Unterstützung der militärischen
Kriegführung zu Lande und zur See durch Neutrale zu verhindern, sind
England und seine Verbündeten im Weltkriege hinausgegangen. Ihr Plan,
auch die friedliche Bevölkerung von der Lebensmittelzufuhr
über neutrale Häfen abzuschneiden, ist besonders in der Erweiterung
der feindlichen Bestimmung der Bannware zum Ausdrucke gelangt.
England benutzte das System der V ernuitungen für die feind
liche Bestimmung, das auch die Londoner Erklärung (Art. 31 und 34) bei
behalten hatte, um die feindliche Bestimmung bei der relativen Bann
ware in immer weiterem Umfange anzunehmen. Die englische Verordnung
vom 20. August 1914 stellte eine weitere Vermutung der feindlichen Be
stimmung auf, wenn die Ware an oder für einen Agenten des feindlichen
Staates oder an oder für einen Händler oder eine andere Person bestimmt
sei, die unter der Kontrolle der Behörden des feindlichen Landes
stehen. Damit war von dem Erfordernisse der Ansässigkeit des Händlers
in Feindesland abgesehen und eigentlich jede Sendung an irgendeine
Person in Feindesland der Wegnahme unterworfen, weil bei
dem System der staatlichen Bewirtschaftung oder doch der staatlichen
Kontrolle über zahlreiche Lebensmittel und Rohstoffe jeder Händler
und jede Privatperson als unter der Kontrolle der Regierung stehend
betrachtet werden konnte. Infolge Einspruches der Vereinigten Staaten
von Amerika ist diese Vermutung durch die Verordnung vom 29. Oktober
1914 auf den Fall der Konsignierung der Ware an einen oder für einen
Agenten des feindlichen Staates beschränkt worden. Das französische
Dekret vom 25. August 1914, das mit der ersten englischen Verordnung
übereinstimmte, wurde durch das Dekret vom 6. November 1914 eben
falls auf diesen Fall eingeschränkt; das italienische Dekret vom 3. Juni
1915 erwähnte nur mehr diese Vermutung.
Es war noch offen geblieben, der Kontrolle der feindlichen Bestim
mung einer Ware dadurch zu entgehen, daß sie an „0 r d e r“ konsigniert
wurde. Auch diesen Ausweg suchte die englische Verordnung vom
29. Oktober und das französische Dekret vom 6. November 1914 dadurch