Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
in dem vom Feinde besetzten Gebiet bestimmt ist oder wenn eine be 
trügerische Verwendung oder eine Vernichtung von Papieren statt 
gefunden hat. Die Londoner Erklärung hat die Bestimmung für das 
feindliche oder vom Feinde besetzte Gebiet oder die feindliche Streit 
macht nur bei der absoluten Bannware gelten lassen, dagegen bei der 
relativen Bannware geradezu die Bestimmung für den Gebrauch der 
Streitmacht oder der Verwaltungsstellen des feindlichen 
Staates gefordert (Art. 30 und 33). 
Damit war an dem Grundsätze festgehalten, daß die Zufuhr von 
Bedarfsartikeln für die Land- und Seestreitkräfte, nicht aber der für 
die friedliche Bevölkerung gehindert werden darf. Über diesen 
Endzweck des Konterbanderechtes, die Unterstützung der militärischen 
Kriegführung zu Lande und zur See durch Neutrale zu verhindern, sind 
England und seine Verbündeten im Weltkriege hinausgegangen. Ihr Plan, 
auch die friedliche Bevölkerung von der Lebensmittelzufuhr 
über neutrale Häfen abzuschneiden, ist besonders in der Erweiterung 
der feindlichen Bestimmung der Bannware zum Ausdrucke gelangt. 
England benutzte das System der V ernuitungen für die feind 
liche Bestimmung, das auch die Londoner Erklärung (Art. 31 und 34) bei 
behalten hatte, um die feindliche Bestimmung bei der relativen Bann 
ware in immer weiterem Umfange anzunehmen. Die englische Verordnung 
vom 20. August 1914 stellte eine weitere Vermutung der feindlichen Be 
stimmung auf, wenn die Ware an oder für einen Agenten des feindlichen 
Staates oder an oder für einen Händler oder eine andere Person bestimmt 
sei, die unter der Kontrolle der Behörden des feindlichen Landes 
stehen. Damit war von dem Erfordernisse der Ansässigkeit des Händlers 
in Feindesland abgesehen und eigentlich jede Sendung an irgendeine 
Person in Feindesland der Wegnahme unterworfen, weil bei 
dem System der staatlichen Bewirtschaftung oder doch der staatlichen 
Kontrolle über zahlreiche Lebensmittel und Rohstoffe jeder Händler 
und jede Privatperson als unter der Kontrolle der Regierung stehend 
betrachtet werden konnte. Infolge Einspruches der Vereinigten Staaten 
von Amerika ist diese Vermutung durch die Verordnung vom 29. Oktober 
1914 auf den Fall der Konsignierung der Ware an einen oder für einen 
Agenten des feindlichen Staates beschränkt worden. Das französische 
Dekret vom 25. August 1914, das mit der ersten englischen Verordnung 
übereinstimmte, wurde durch das Dekret vom 6. November 1914 eben 
falls auf diesen Fall eingeschränkt; das italienische Dekret vom 3. Juni 
1915 erwähnte nur mehr diese Vermutung. 
Es war noch offen geblieben, der Kontrolle der feindlichen Bestim 
mung einer Ware dadurch zu entgehen, daß sie an „0 r d e r“ konsigniert 
wurde. Auch diesen Ausweg suchte die englische Verordnung vom 
29. Oktober und das französische Dekret vom 6. November 1914 dadurch
	        
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